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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 32/34.1908/10
- Erscheinungsdatum
- 1908 - 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141342Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141342Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141342Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Jg. 1908: Inhaltsverz., S. 349-350; Jg. 1910: S. 315-322 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 33.1909
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wider den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 32/34.1908/10 1
- ZeitschriftenteilJg. 32.1908 1
- ZeitschriftenteilJg. 33.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 41
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 41
- ArtikelWider den unlauteren Wettbewerb 42
- ArtikelSpiralfeder und Spiralgabel 43
- ArtikelErnst von Wildenbruch † 46
- ArtikelZwei originelle Taschenuhrschlüssel 47
- ArtikelBerechnung des Vorschalt-Widerstandes bei elektrischen ... 48
- ArtikelDer Postscheck und seine Bedeutung 49
- ArtikelSprechsaal 49
- ArtikelAus der Werkstatt 50
- ArtikelVermischtes 51
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 52
- ArtikelBriefkasten 54
- ArtikelPatent-Nachrichten 55
- ArtikelAus verwandten Geschäftszweigen 56
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 59
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 79
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 99
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 115
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 135
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 155
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 171
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 189
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 205
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 223
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 241
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 259
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 275
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 293
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 311
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 345
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 363
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 379
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 399
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 415
- ZeitschriftenteilJg. 34.1910 -
- BandBand 32/34.1908/10 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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42 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 3 In Stolp in Pommern sind seit 1902 nicht weniger als fünf Uhrmacher-Konkurse zu verzeichnen gewesen. Für eine Stadt von 32 000 Einwohnern ist das kein gutes Zeichen. Vor kurzem hat sich dort abermals ein Uhrmacher niedergelassen, dessen Uns vorliegende Eröffnungsanzeige leider wieder den »billigen Mann« verrät. Auf diesem Wege entgeht man keinen Kon kursen; siehe oben das Beispiel aus Eschwege! — Der Goldschmied H. Reimers in Peine inseriert in seinem Blatte Verlobungsringe zum Preise von 1 Mark für das 0,333 gestempelte und 1,80 Mark für das 0,585 gestempelte Gramm Gold. Dabei heißt es dann noch: »Gold- und Fassonpreise sind nirgends preiswerter«. Es ist wirklich so, daß ein Preis nicht noch »preiswerter* sein kann als er schon ist; darin hat der Mann recht. Aber jeder Leser der Anzeige wird von den billigen Goldpreisen bestochen, denn er hat scheinbar ein besonders günstiges Angebot vor sich. Daß es auf unwahren Tatsadren beruht, wurde festgestellt, indem man einen Ring bei R. kaufen und kontrollieren ließ. R. fordert ganz erheblich mehr als er inseriert und erklärt, daß der Mehrpreis für die Fasson sei. Infolge dieser unlauteren Abfassung der Anzeige, die den wahren Sachverhalt nicht erkennen läßt, hat Herr Uhrmacher W. Schlie in Peine Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs erstattet. Der Beklagte suchte glaubhaft zu machen, daß die Anzeige gegen seinen Willen nochmals in die Zeitung gekommen wäre. Ver mutlich wird der Kläger, wie gewöhnlich, auf den Weg der Privatklage verwiesen werden. Mit Bundesgruß die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmadier-Bundes Berlin SW 68, Zimmerstraße 8 Carl Marfels CIL Wider den unlauteren Wettbewerb |achdem wir in der vorigen Nummer die Novelle zum Wettbewerbsgesetze behandelt haben, ist inzwischen diejenige Fassung des Entwurfs bekannt geworden, in der er vom Bundesrat verabschiedet und dem Reichstage jetzt zugestellt worden ist. Die Wiedergabe des gesamten Wortlauts verschieben wir, bis das Gesetz Rechtskraft erlangt haben wird, und besprechen heute nur einige wichtige Punkte. Hierher gehören in erster Linie die §§ 5 bis 9, die wir deshalb zunächst zum Abdruck bringen. § 5 Öffentliche Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Verkauf von Waren, die aus einer Konkursmasse herrühren, müssen klar erkennen lassen, ob die zum Verkauf gestellten Waren noch zum Be stände der Konkursmasse gehören oder sich bereits in anderer Hand befinden. Wer vorsätzlichin derÄnkündigung den Anschein hervorruft, daßWaren, die nicht für Rechnung der Konkursmasse verkauft werden, noch zum Bestände der Konkursmasse gehören, wird mit Geldstrafe bis zu 5000Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. § 6 Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für die Ankündigung bestimmter Arten von Ausverkäufen bestimmt werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist. § ^ Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufes herbeigeschafft worden sind oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufes nicht zutrifft. § 8 Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des § 6, Absatz 1 zuwider es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufes den Grund anzugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat; 2. wer den auf Grund des § 6, Absatz 2 erlassenen Anordnungen zuwider handelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben macht. § 9 Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 6, Absatz 2, des § 7 und des § 8 Nr. 2 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrates aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Auf Saison- und Inventur-Aus- verkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften der §§6 bis 8 keine Anwendung. Durch die höhere Verwaltungs behörde kann Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventur-Ausverkäufe bestimmt werden. Durch Sperrdruck haben wir die wichtigsten Neuerungen hervorgehoben. § 5 wird dem Schwindel mit den Konkursmassen, die keine mehr sind oder überhaupt keine waren, ein Ende machen, denn die dem Zuwiderhandelnden angedrohte Strafe ist sehr beträchlich. Wer in Zukunft ausverkaufen will, muß (§§ 6 und 8) den Grund angeben, der zum Ausverkauf Anlaß gab, und dieser Grund muß wahr sein, sonst drohen weitere Strafen. Maßnahmen, die die höhere Verwaltungsbehörde treffen kann und hoffentlich auch wird, werden die Ausverkäufe weiter einschränken. Den Nachschub von Waren verbietet § 7 unter Androhung einer unter Umständen schweren Strafe, wie aus dem Wortlaut dieses Paragraphen hervorgeht, obwohl das Wort »Nachschub« darin nicht vorkommt. Der Paragraph geht sogar über das bisher Verlangte hinaus, denn schon das mißbräuchliche Ergänzen des Lagers vor dem Ausverkäufe wird durch ihn getroffen. Diese Bestimmung wird von manchen Seiten als zu hart erklärt. Wir vermögen das nicht einzusehen. Wer wirklich Waren zu dem Zwecke erst herbeischafft, um einen Ausverkauf damit zu veranstalten, verdient Bestrafung, denn der Ausver kauf soll immer nur Notbehelf, nicht eine geschäftlich ein für allemal sanktionierte Maßregel sein. Leider wird es nur selten gelingen, eine solche vorherige Arrangierung eines Ausverkaufs nachzuweisen.
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