Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (18. November 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen der Preisschutzkommission
- Autor
- Alsberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- ArtikelHöhere Preise für Ausländer! 609
- ArtikelZur Gemeinschaftsreklame 610
- ArtikelSchwierige Übersetzungen 612
- ArtikelHilfswerkzeug zum Anfeilen von Vierecken 613
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 614
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 615
- ArtikelVermischtes 616
- ArtikelHandelsnachrichten 617
- ArtikelKurse und Preise 619
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 620
- ArtikelBriefkasten 621
- ArtikelPatent-Nachrichten 621
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 621
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 622
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 47 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 615 namentlich jetzt, wo sie derart im Preise gestiegen sind. Die mit den Uhren verbundenen edlen Metalle geben diesen Waren einen Wert, der über den bloßen Gebrauchswert hinausreicht; ebenso wie jetzt weite Kreise der Bevölkerung in Sehmucksachen oder in silbernem Hausgerät oder dergleichen ihr Kapital aulegen, um sich vor den Folgen der Geldentwertung zu schützen, so spielen für die Käufer bemittelter Kreise der Bevölkerung Uhren eine gleiche Holle. Aus diesem Grunde kann man meines Er achtens sehr wohl den Standpunkt vertreten, daß auch Gebrauchs uhren nicht als Artikel des täglichen Bedarfs zu bezeichnen sind. Denn da die Verbraucher selbst diese Ware als Kapitalsu.nlugc be trachten, so trifft der Sinn der Prcistreiberciverordnung, den täg lichen Bedarf der Bevölkerung vor Überteuerung zu sichern, nicht zu. 2. Aber auch, wenn man unterstell!, daß Gebrauchsuhren Ge genstände des täglichen Bedarfs sind, so läßt es sich doch für den Einzelhandel rechtfertigen, sie entsprechend den jeweiligen Marktpreisen zu verkaufen. Dieser Marktpreis wird bestimmt hauptsächlich durch den Preis der aus dem Ausland eingeführten neuen Uhren, welche infolge der Valutaverschlechterung außer ordentlich viel teuerer sind, als die noch zum Verkauf stehen den. Eine gerichtliche Entscheidung, welche unzweideutig zum Ausdruck brächte, daß die Einhaltung des Marktpreises vor dem Vorwurf des Preiswuchers schütze, ist bisher nicht ergangen. Bekanntlich hat das Reichsgericht während des Krieges dem Marktpreis die Beaehtlichkeit versagt, da es annahm, daß fast in allen Branchen eine sogenannte Notmarktlage herrschte. Jedoch verweist das Reichsgericht mehrfach, namentlich in einem Urteil des 4. Senats vom 1. Februar 1918 (Entscheidungen des Reichs gerichts in Strafsachen Bd. 51, S. 344) darauf, daß bei wieder- hergestellter normaler Marktlage der Marktpreis sehr wohl be achtlich sei. Unter einer normalen Marktlage versteht man einen wirk samen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage. Wenn der Preis lediglich durch das Überwiegen der Nachfrage emporge trieben wird, so ist die Einhaltung eines solchen Marktpreises eine unzulässige Ausnutzung der Konjunktur. Wenn dagegen, wie es das Reichswirtschaftsministerium formuliert, Ware in genügender Menge vorhanden ist, so daß der Käufer unter mehreren Verkäu fern die Wahl hat und sich den preiswertesten aussuchen kann, wenn durch Veröffentlichungen in den Fachblättern oder durch Angebote sich allgemeine Preise bilden, so kann von einer Not marktlage nicht mehr die Rede sein. Ich venveise hier auf die Auskünfte des Reichswirtschaftsministeriurns in den Mitteilungen für Preisprüfungsstellen 1920 S. 181, 1921 S. 46 und 165. Besteht die normale Marktlage, so hat sie meines Erachtens auch die Bedeutung, daß sie für den regulären Handel den maßgebenden Preis abgibt, durch dessen Einhaltung jeder im fbeise steckende Gewinn gerechtfertigt wird. Wenn auch das Reichsgericht hierüber noch keine klare Entscheidung gefällt hat, sondern nur von einer Berücksichtigung des Marktpreises spricht, so kann doch meines Erachtens eine andere Berücksichtigung als m der angegebenen Weise nicht erfolgen. Dies ist auch der Standpunkt, den Reiclisgerichtsrat Z e i 1 e r sowohl in seinem Vortrage vor dem Zentralvcrband des Deutschen Großhandels, u ie auch neuerdings in einem Aufsatz in der Juristischen Wochen schrift 1921, S. 1281 ff., vertreten hat. Namentlich in dem letz- teien Aufsatz hebt er scharf hervor, daß die Berücksichtigung des Maiktpreises darin besteht, daß der Marktpreis, wo er gilt, aus schließlich maßgebend ist, seine Einhaltung also eine Bestrafung wegen Preistreiberei ausschließt. Eine Marktlage ist nach Zeiler auch schon nicht etwa deshalb eine Notmarktlage, weil die Preise sehr hoch und weiten Kreisen sehr unerschwing lich sind. Sieht man auch von der Berücksichtigung des Marktpreises ganz ab, so läßt sich die Berechnung der Verkaufspreise für Uhren im Einzelhandel nach dem Preis der aus dem Ausland neu eingeführten Uhren noch auf andere Weise rechtfertigen. Die Detailgeschäfte werden, wie ich annehme, ihre Bestände ununter brochen ergänzen und so-meue Ware zu immer gestiegenen Prei sen hereinbekommen. Dann gewährt ihnen § 2 der Freistreiberoi- vrrordnurig die Möglichkeit, Durchschnittspreise zu bilden, wegen deren Berechnung im einzelnen ich auf mein „Preislreibcrcistraf- recht“, VI. Auflage, Berlin 1920, S. 95, verweisen möchte. Aber diese Durchschnittspreisbereclmung kann gerade bei Uhren nicht ohne weiteres so erfolgen, daß die zu anderen Zeilen der Geldbewertung eingekauften Uhren mit ihrem damaligen Ein kaufspreise eingesetzt werden. Vielmehr müssen diese Uhren im Preise entsprechend erhöht werden, wenn der Detaillist die Kal kulation vornimmt, und zwar aus folgendem Grunde: Wollte der Kaufmann die früher billig eingekauflen Uhren jetzt unter Zugrundelegung des damaligen Einstandspreises ver kaufen, so würde er einen positiven Schaden erleiden und über haupt keinen Gewinn machen. Denn die Geldentwertung ist in zwischen soweit vorgeschritten, daß er für den Erlös dieser Uhr sich unmöglich eine neue, gleichartige Uhr beschaffen kann. Da aber jedes einzelne Geschäft einen Reingewinn nbweri'cn muß, der zur Bildung von Kapital dienen soll, das regelmäßig ■wieder für die Zwecke des Betriebes aufgewandt wird, so würde ein Kaufmann, der so verfährt, in den Zeiten der Geldentwertung sein Geschäftskapital bald aufgezehrt haben. Dies kann nicht der Zweck der Preistreiboroivcrordnung sein, und auch in einem Urteil des ersten Senats vom 15. März 1920 (Juristische Wochen schrift 1920, S. 839) wird daher ausgesprochen, daß der Reinge winn entsprechend erhöht werden darf, und zwar mit Rücksicht auf die Kosten der Neubeschaffung gleichartiger Waren. (Siehe hierüber auch mein „Preistreibereistrafrecht“ S. 25.) Für das Juwelier- und Uhrengewerbe ist weiter das gewal tige Risiko zu berücksichtigen, das iu der Anlage großer Kapi talien in großwertigen Waren besteht, die dabei noch der Modo unterworfen sind. Je größer eine solche Kapitalanlage im Ge schäft ist, um so höher ist die Gefahr, daß bei einer Valula- besserung oder bei ähnlichen Umständen große Verluste entstehen Man kann hier in der Berechnung der Risikoprämie meines Er achtens kaum zu hoch greifen, wenn man den jeweiligen Markt preis der Uhren als angemessenen Verkaufspreis bezeichnet und den darin liegenden Aufschlag hauptsächlich mit der Risiko prämie rechfertigt. Denn auch die allgemeine Kapitalverlusl- gefahr, welche das ganze Geschäftskapital bedroht, begründet eine Risikoprämie. (Siehe mein „Preistreibereistrafrecht“, S. 38.) Schließlich ist auch hier der schon oben von mir hervorge hobene Umstand zu berücksichtigen, daß Uhren von den meisten der Käufer als Kapitalsanlage betrachtet werden. Dieser Um stand gehört zu den „besonderen Verhältnissen“, die das Gesotz ausdrücklich berücksichtigt wissen will. Wenn die Verbraucher selbst den Wert der Uhr wesentlich nach dem bemessen, was sie kostet, so tritt eine Schädigung der Verbraucher nicht ein, wenn die Uhr zum jeweiligen Marktpreis verkauft wird. Ich komme da h e r z u s a m m e.u fassend zu de m Ergebnis, daß für den Einzelhandel mit Uhren der Verkauf zum jeweiligen Marktpreis sich auch vom Standpunkt der Preistreibereiver ordnung aus rechtfertigen läßt. Dr. Alsberg, Rechtsanwalt. ^^^^^^^^^^^^^^^^^^OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben ' Kann e *n ' m Laden zum Verkauf angebotener Gegenstand während der Verkaufsverhandlungen vom Verkäufer zurückgezogen werden? Das Yorlegen von Ware in einem Verkaufsräume bedeutet eine Offerte an den Käufer; der Verkäufer ist an diese Offerte gebunden, sofern der Käufer von dem Angebot unverzüglich, d. h. also während der Verhandlungen über den Ankauf des Gegen standes Gebrauch macht, mit anderen Worten den Gegenstand kauft. Wenn der Verkäufer z. B. während der Verkaufsverhand lungen erfährt, daß die betreffende Ware erheblich im Preise ge stiegen sei, so ist er trotzdem nicht berechtigt, den Verkauf des einmal angebotenen Gegenstandes zu dem verlangten Preise zu verweigern. Bei dem gegenwärtig außerordentlich schwan kenden Goldpreise kommt es, wie uns verschiedene Anfragen be weisen, tatsächlich vor, daß der soeben für einen goldenen Gegen stand geforderte Preis durch eine neu eintreffende Nachricht über den Goldkurs an sich schon nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.
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