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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (20. Mai 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 175
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacherverbände 177
- ArtikelDer vorläufige Reichswirtschaftsrat 178
- ArtikelWichtige Mitteilung zum Umsatzsteuergesetz 179
- ArtikelDie Pforzheimer Schmuckwarenindustrie und das Ausland 179
- ArtikelBetrachtungen über die Benetzungsfähigkeit der Uhrenöle 181
- ArtikelSprechsaal 182
- ArtikelVerkaufspflicht für Ladenbesitzer - Wer darf sich Uhrmacher ... 183
- ArtikelAusschuß zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes im ... 183
- ArtikelVermischtes 183
- ArtikelKurse und Preise 184
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 185
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 188
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- BandBand 44.1920 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 21 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 177 Zentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände Öffentliche Empfangsbestätigung. Bei der Geschäftsstelle der Zentralleitung ging als freiwillige Spende für diese von der Uhr macher-Innung Spandau durch A. Schwai'z, Spandau, der Betrag von 94 Mark ein; wir sagen den Spendern auch an dieser Stelle herzlichsten Dank für ihre Anteilnahme an dem Gedeihen und Ge lingen der Zentralleitung! Ferner gingen für die „Kinderhilfe“ bei der Geschäftsstelle folgende Beträge ein: Aug. Schulz, Hannover: 40 Mark; Zwangs innung der Uhrmacher, Goldarbeiter und Optiker zu Gleiwitz- Hindenburg in Oberschlesien: 115,50 Mark; Uhrmacher-Innung Darmstadt: 175 Mark. Auch diesen Spendern sagen wir hierdurch unseren herzlichsten Dank! Mögen sich noch recht viele finden, die ein gutes Herz und eine offene Hand für diese hohe Aufgabe haben. Wer sein Scherflein noch hierfür zur Verfügung stellen will, der zahle den von ihm für die „Kinderhilfe“ zu spendenden Beitrag auf das Postscheckkonto der Zentralleitung Nr. 28 843, Frankfurt a. Main, ein. —- Vom Reichswirtschaftsminister ging folgendes Antwortschreiben ein: „Auf Ihr gefälliges Schreiben vom 12. Februar 1920, betreffend Nachprüfungen seitens der Preisprüfungsstellen: Von Ihrer Eingabe, insbesondere von den in der Begründung gegebenen Aus führungen, habe ich mit Interesse Kenntnis genommen. Die auf geworfenen Fragen sind bereits wiederholt Gegenstand ernster Er wägungen in meinem Ministerium gewesen. Uhren sowie Goldwaren, soweit sie als Gegenstände des täg lichen Bedarfs anzusehen sind, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetz blatt Seite 395). Eine Anweisung an die Preisprüfungsstellen, wie sie von dort vorgeschlagen wird, würde gegen diese Verordnungen verstoßen. Es bedürfte vielmehr einer besonderen gesetzlichen Be stimmung, um für eine bestimmte Warenklasse -eine Ausnahme stellung zu schaffen. Eine derartige Verordnung in Vorschlag zu bringen, bin ich zurzeit aus grundsätzlichen 'Erwägungen zu meinem Bedauern nicht in der Lage. Die Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs- Gesetzblatt Seite 395) findet nach ihrem § 19 auf die Lieferungen nach dem Ausland keine Anwendung. Allerdings sind Käufe, die Ausländer im Inland zu ihrem eigenen Bearf vornehmen, nicht als Lieferungen nach dem Ausland anzusehen. Bezüglich der von Ausländern vorgenommenen Käufe ist zu unterscheiden zwischen solchen Gegenständen, die einem höheren Lebensbedürfnis entsprechen, insbesondere Luxuswaren, wie Pelze, feine Seiden waren, Spitzen, seidene Schirme und dergleichen und solchen Waren, die als Gegenstände des täglichen Bedarfes ange sehen werden. Auf die Waren, die einem höheren Lebensbedürfnis entsprechen, findet die Preistreibereiverordnung, die sich nur auf Gegenstände des täglichen Bedarfs bezieht, keine Anwendung, so daß der inländische Händler bezüglich dieser Ware gegenüber Aus ländern im Preise ungebunden ist. Um zu verhindern, daß unter Ausnutzung des ungünstigen Standes der Mark solche Waren von Ausländern gekauft und ferner Gegenstände -des täglichen Bedarfs^ an denen im Inland Mangel herrscht, ins Ausland gebracht werden, sind durch Bekanntmachung vom 20. Februar 1920, betreffend Änderung der Ermächtigung der Zollstellen, dieAusfuhr von Reisegepäck ohne Ausfuhrbewilligung zuzulassen (Reichshnzeiger Nr. 44), die Zollstellen angewiesen wor den, einem Ausfuhrverbot unterliegende Gegenstände als Reise gepäck ohne Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr nur dann zuzulassen, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handelt, die der Reisende zum persönlichen Gebrauch während der Reise, also nicht für den späteren Gebrauch im Ausland, benötigt. Damit unterliegen auch die in kleinem Umfang von Ausländern im Inland aufgekauften Sachen der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 2128).“ — Auf unser Schreiben vom 13. März d. J., betreffend angemessener Preis und übermäßiger Gewinn, ging uns vom Deutschen Industrie- und Handelstag folgende Antwort zu. „Er klärung des Hauptauschusses des Deutschen Industrie- und Handelstages, betreffend angemessener Preis und übermäßiger Ge winn; abgegeben am 22. Aprjl 1920: Der Hauptaus-schuß des Deut schen Industrie- und Handelstages ist der Ansicht, daß die ver änderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Ausdruck in der Wiederaufnahme der zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen und in einem Abbau der öffentlichen Bewirtschaftung finden, eine Be- VorTiisspt- ‘I er aUS • dk ' m r P ieg übernomm enen und unter anderen A oraussetzungen emgefulrrten gesetzlichen Bestimmungen zur Be kämpfung dei Preistreiberei erfordern. Die Verordnung ire^en Preistreiberei vom 8. Mai 1918 und die hierzu ergangenen 0 richter lichen Entscheidungen haben nicht in dem von dei Reichsrede rung erhofften Maße dazu beigetragen, in den Kreisen der Kauf mannschaft die rechtliche Unsicherheit zu beseitigen die durch den kaufmännischen Gewohnheiten und Bedürfnissen nicht Rech nung tragende Vorschriften und Auffassungen der maßgebenden Stellen über die kaufmännische Kalkulation herbefceführt worden ist. b Wie die Erfahrung zeigt, hat die mit der Festsetzung von Höchstpreisen und der Verordnung gegen Preistreiberei verfolgte Politik, die Preise so niedrig wie möglich zu halten, keinen ent scheidenden Einfluß auf die Preisbildung ausgeübt. Sie konnte es nicht, weil die Entwicklung der Preise letzten Endes nur ein Aus druck 'der Notlage ist, in der sich das deutsche Wirtschaftsleben befindet, und dessen- Gesundung in erster Linie durch Hebung der Gütererzeugung und Ordnung des Geldwesens angestrebt ^wer den muß. Dagegen muß (kr .chrbure Kaufmann infolge einer veirfGhlttm Preispolitik unter Bedingungen Handel treiben, die auf die Dauer seine Existenz gefährden, unerträglich und daher volkswirtschaft lich schädlich sind. So ist die weitgehende Auslegung des Be griffes „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ unhaltbar. Unhaltbar ist feiner in Anbetracht der gesunkenen Kaufkraft des Geldes und der erhöhten Anforderungen, die infolge des hohen Preisstandes an das Friedenskapital gestellt werden, die Aufrechterhaltung der Forderung, daß der am einzelnen Stück erzielte Reingewinn den Friedensreingewinn nicht ziffernmäßig übersteigen dürfe. Im Zu sammenhang damit muß darauf hingewiesen werden, daß die For derung, daß der Kaufmann nach den Gestehungskosten kalkulieren muß, also nicht zu den Tagespreisen verkaufen darf, bei steigenden Preisen letzten Endes zur Aufzehrung des Betriebskapitals führen muß. Die Feststellung einer angemessenen Risikoprämie bereitet infolge der Valutaschwankungen die größten Schwierigkeiten. Die Risikoprämie bildet in zahlreichen Fällen keinen ausreichenden Schutz gegenüber den Schwankungen der durch den Stand der Valuta und andere Faktoren in hohem Maße bedingten Marktlage. Die Durchschnittspreisberechnung bedarf einer Anpassung an die Bedürfnisse des praktischen Lebens, insbesondere durch Berück sichtigung der Lieferungen aus langfristigen Verträgen. ' Im Inter esse eines leistungsfähigen Handels ist der Abbau der Höchstpreis- Gesetzgebung unerläßlich. Schließlich müssen Maßnahmen ge troffen werden, die verhindern, daß die Preisprüfungsstellen und Kriegswirtschaftsämter die Preise ohne Rücksicht auf die Bedürf nisse des eingesessenen Handels regeln. Der Hauptauschuß des Deutschen Industrie- und Handelstages -steht dem gegenüber nach wie vor auf dem Standpunkt, daß für die Angemessenheit einer Preisforderung in erster Linie die Marktlage entscheidend sein muß, deren Ausschaltung als Maßstab für die Preisbemessung bei Warenknappheit eine einstimmige Abwälzung der Verlustgefahr auf den Kaufmann bedeutet, dem bei rückläufiger Konjunktur kein entsprechender Schutz gewährt wird. Der Hauptausschuß spricht sich deshalb von neuem dahin aus. daß ein Preis niemals als unzulässig und strafbar angesehen wer den darf, wenn er sich in den Grenzen des Marktpreises hält, sofern dieser Marktpreis als wirklicher Marktpreis gelten kann und einen auf hinreichend breiter Grundlage gewonnenen Ausgleich von An gebot und Nachfrage darstellt. ^ Der Hauptaus-schuß hält es für bedenklich, daß reichsseitig der Versuch gemacht werden soll, Grundsätze für die kaufmännische Kalkulation aufzustellen, da eine Kalkulation nur von Fall zu Fall möglich ist. Wenn dies aber dennoch geschieht, muß gefordert werden, daß dem Deutschen Industrie- und Handelstage und den amtlichen Interessenvertretungen die Teilnahme an den Verhand lungen darüber ermöglicht wird. Die Mitwirkung der Handels kammern ist aus dem Grunde in hohem Maße geboten, weil sie auf Grund der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse in erster Linie zu einem maßgebenden Urteil berufen sind.“ Aufruf zur „Kinderhilfe“. Der „Norges Urmakerförbund“ in Kristiania beabsichtigt, 100 gleiche Pakete mit Lebensmitteln solche deutsche Uhrmacherkinder zu senden, die erholungsbedürftig sind. Wir freuen uns über dieses Anerbieten unserer norwegischen Kollegen und sprechen ihnen unseren herzlichsten Dank aus!
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