— 4ft — Examina, Ferien und Stipendien, sowie mit einem Lektionsplane, der täglich Gstündigen Unterricht 1 ) vorschreibt und bis dahin, wie es scheint, der Schule gefehlt hat. Die das Patronatsrecht des Kats beschränkenden Bestimmungen vom Jahre 1540 wurden er neuert und begründet und erscheinen völlig gerechtfertigt, be sonders wenn man bedenkt, dass nicht immer Männer im Rats stuhle sassen, die über die Fähigkeit eines Kandidaten genügend zu urteilen vermochten. Freilich wurde die ungenaue Fassung des Punktes XVI. mit Ursache ^u den Patronatsstreitigkeiten Ende des 17. Jahrhunderts Als Ersatz'für das beschnittene jus patronatus erhielt der Rat eine gewisse Mitwirkung bei der Inspektion, die sich jedoch auf die Anwesenheit bei den Examinibus beschränkte, welche im Wider spruch zu der Anordnung der Visitatoren nach Ausweis der Kämmerei- Rechnungen im 16. Jahrhundert immer jährl. nur einmal stattfanden. Hinsichtlich des Unterrichts kam es den Visitatoren darauf an, im Sinne Melanchthons und des sächsischen Schulplans nachdrück lich auf den Mittelpunkt und Kern alles Unterrichts hinzuweisen, auf die lateinische Grammatik, 2 ) Cicero und Terenz. Der deutschen Schulen wurde gar nicht Erwähnung gethan. Die Bestimmungen über die kirchlichen Verpflichtungen der Schulen bezweckten eine Verminderung dieser Leistungen und suchten die Predigt dem Religionsunterrichte nutzbar zu machen. 3 ) Befangen in den rigori- stischen Anschauungen damaliger Zeit, betrachteten die Visitatoren J ) In der Regel (vergl. den siiehs. Schulplan 1528) waren die Vor mittagsstunden der Grammatik, die Stunde 12—1 Uhr dem Gesang nnd die übrigen Nachmittagsstunden der Lektüre gewidmet. Der frühe Beginn des Vor- und Nachmittagsunterrichts findet seine Erklärung in der mittelalter lichen Lebensweise, wonach die Arbeit zeitig begonnen und zeitig beendigt wurde (Siehe Kriegk, Deutsches Bürgertum im Mittelalter. Neue Folge. S. 337). 1508 begannen einzelne Vorlesungen an der Universität Wittenberg bereits morgens 5 Uhr (Paulsen, S. 70). Auch im Gymnasium zu Stralsund nahm im Sommer 1560 der Unterricht für die grösseren Schüler früh 5 Uhr seinen Anfang (Schrnid, Encyklopädie IV. S. 183). *) „Dann kein grösser schade allen künsten mag zugefüget werden, denn wo die iugent nicht wol geübet wird ynn der Grammatica“, heisst es im sächsischen Schulplan. Vorbaum I, S. 7. 8 ) Ähnlichen Bestimmungen begegnen wir in der Schulordnung 1580. Vormbaum I, S. 248.