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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine Antwort
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuregelung der Zahlungsfristen für Nichtkriegsteilnehmer seit 9. Juni 1916
- Autor
- Lieske, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 133
- ArtikelWichtige Mitteilungen über die Sperre der Munition liefernden ... 135
- ArtikelEine Antwort 135
- ArtikelNeuregelung der Zahlungsfristen für Nichtkriegsteilnehmer seit ... 136
- ArtikelWarum wohl die Uhrmacher keine Versandgeschäfte machen? 137
- ArtikelAus der Werkstatt 139
- ArtikelSprechsaal 140
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 141
- ArtikelVerschiedenes 141
- ArtikelPatentbericht 142
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 142
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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136 Die Uhrmacherkunst. Nr. 14 Ehre gehabt hat, im Jahre 1907 dem englischen Minister Grey | Gebrauch machen wollten, nicht für die, welche ebenso loyal vorgestellt zu werden, den er einen „grossen“ nennt. Nun, über gedacht haben, als es aus dem Geist derselben hervorging. Damals letzteres hat die Mitwelt schon eine von der des Herrn Huguenin hat uns die Federation zu der Auffassung gratuliert. Wir haben abweichende Meinung, die Nachwelt und die Geschichte wird — | mit sauersüsser Miene davon Kenntnis genommen, denn es liess dessen sind wir sicher — auch ein anderes Urteil haben. Aber uns ahnen, dass wir zu deutsch und zu ehrlich gewesen waren das sind ja Kleinigkeiten und persönliche Dinge, und wenn die — eine Handlungsweise, die der gallische Geist nie verstehen Schweizer Fabrikanten, welche in Zukunft voraussichtlich mit wird, sondern die er für Dummheit hält und sie verspottet. Ueber Deutschland nur noch schlechte Geschäfte machen werden, durch: diese Erfahrung hilft uns die Ueberzeugung hinweg, dass die ihr Organ die Wurst stark nach der anderen Speckseite werfen! grössere Sittlichkeit in der Handlungsweise auf unserer Seite lassen, so nehmen wir ihnen das nicht übel. Es passt in das liegt, und dass nicht wir es gewesen sind, die den Konflikt mit Bild hinein. Von Menschlichkeit quillt der Mund über, und der Schweiz, was die Uhrenfabrikation betrifft, zu einem wahr- ihrer Vernichtung müssen alle Kräfte dienen, die zur Verfügung stehen. Wir sind derartige scheinheiligen Posen von verschiedenen Seiten gewöhnt, deshalb müssen sie auf uns durchaus jeden Ein druck verfehlen. Selbst an Stellen, die ihrer deutschfeindlichen Haltung wegen weniger bekannt sind als die Federation Horlogere, würden wir nicht mehr die salbungsvollen Worte, sondern nur die Taten anerkennen. Um uns Inkonsequenz nachzuweisen, erwähnt die genannte Fabrikantenzeitung unseren Bericht über die Sperre der Schweizer Fabriken vom 15. Oktober 1915 und druckt ihn teilweise ab. Sie vergisst aber dabei — wir nehmen, durch das schlechte Beispiel so erzogen, an, dass es geflissentlich geschieht, eben um sich bei der anderen Seite „Lieb Kind“ zu machep —, dass es sich damals um die erste und fast amtliche Verlautbarung des Verbandes dazu handelte, während der letzt genannte Artikel in der Rubrik „Sprechsaal“, also ausserhalb der moralischen Verantwortung der Schriftleitung erschienen ist. Erstere war eine von Wohlwollen getragene, von der Rücksicht auf die guten Beziehungen zu der Schweiz durchwehte und vor allen Dingen von der Hoffnung geleitete Meinungskundgebung, dass die Schweizer Fabrikanten bei ernster und sanfter Vorhaltung von ihrem menschenfeindlichen Treiben absehen würden. Während es uns gar nicht einfallen kann, unseren Mitgliedern, die sich im Sprechsaal äussern, den Mund zu verbieten, solange sie bei der Sache und in angemessener Form bleiben und mit der juristischen Verantwortung der Schriftleitung nicht in Konflikt geraten. Das glauben wir gerne, dass die erste Verlautbarung eine Art „ge fundenes Fressen“ war, aber nur für jene, die böswillig davon scheinlich unheilbaren gemacht haben, sondern die Schweizer selbst. Schuld daran ist auch die Federation horlogere, die sich nicht genug tun konnte, unsere Lage als schlecht hinzustellen, so oft sich durch eine kleine unscheinbare Notiz die Gelegenheit dazu bot. , Das musste den Eindruck erwecken, als sei Deutsch land ruiniert, und deshalb orientierte man sich nach der anderen Seite. Jetzt schwenkt diese Zeitschrift schon ein, und sie wirft uns vor, dass wir den „wilden Hass“ fördern; sie vergisst, dass sie und ihr Anhang diesem Hass den Boden bereitet haben. Das ist franzö sische Art: erst mit dem Säbel rasseln, immer vom Kriege reden und damit drohen, und wenn sie ihn dann haben und es geht schief, dann sind die bösen Deutschen daran schuld. Oder dje Methode bösartiger Rangen, die erst mit Steinen werfen und sich dann über die Ohrfeigen beschweren, die sie dafür erhalten. Wenn die Zeitung am Schlüsse meint, dass nach dem Kriege „die Not die Gesetze machen“ werde, so können wir ihr heute schon die Versicherung geben, dass wir das zu ertragen wissen werden. Wir können arbeiten und wir werden es tun. Und wenn wir entbehren müssen — na, wir haben es gelernt. Es wird die Zeit kommen, wo wir — eben dadurch — wieder obenauf sein werden, und bis dahin werden wir die Hilfe der französischen Schweiz gern entbehren wollen. Das ist der Geist von 1916, den kriegen auch die schweizerischen Munitionsfabrikanten nicht klein, was sie hoffentlich noch deutlich merken werden. Er gibt uns den Mut, im Gefühl des Rechtes, der ganzen Welt zu trotzen, und hören Sie es: Wir werden damit siegen! Neuregelung der Zahlungsfristen für Nlchtkriegsteilnehmer seit 9. Juni 1916. Von Dr. Hans Lieske in Leipzig. Bekanntlich hat die deutsche Gesetzgebung die Gerichte be fugt, berücksichtigungswerten Schuldnern Zahlungsfristen zu be willigen. Der Schuldner soll nicht auf den guten Willen des Gläubigers angewiesen sein, sondern der Richter das Recht haben, dem Schuldner auch gegen den Willen des Gläubigers Zahlungs aufschub zu gewähren. Mit dieser Regelung, die schon seit Anfang des Krieges be steht, hat man im allgemeinen gute Erfahrungen gemacht. Immerhin ergab sich die Notwendigkeit, an dem settherigen Rechtszustand im einzelnen Aenderungen vorzunehmen, die nun mehr in drei Bekanntmachungen des Bundesrats vom 8. Juni 1916 ihren Niederschlag gefunden haben. Ein kurzer Ueberblick über die jetzige Rechtslage, die am 9. Juni 1916 in Kraft getreten ist und die drei Gruppen von Schuldnern: Nichtkriegsteilnehmer, Kriegsteilnehmer und Hypothekenschuldner, unterscheidet, dürfte willkommen sein, und zwar soll hier betrachtet werden die Lehre über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Nichtkriegsteilnehmer. Im wesentlichen hat sich darin gegenüber dem früheren Rechte wenig geändert. Die Dauer der Zahlungsfrist, die das Gericht dem Nichtkriegsteilnehmer bewilligen kann, beträgt höchstens 3 Monate. Voraussetzung für die Bewilligung ist un bedingt, dass es sich um eine Geldschuld handelt und dass die Schuld vor dem 31. Juli 1914 entstanden ist. Habe ich also z. B. am 10. Juli 1914 mir einen photographischen Apparat um 300 Mk. gekauft und soll ich jetzt diesen Betrag zahlen, so kann mir das Gericht auf mein Ansuchen eine Zahlungsfrist bewilligen. Habe ich aber etwa den Apparat erst im August 1914 gekauft, so ist die Bewilligung der Zahlungsfrist unzulässig. Weitere unbedingte Voraussetzung für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist sodann, dass die Lage des Schuldners ihn rechtfertigt und dass die Zahlungsfrist dem Gläubiger keinen un verhältnismässigen Nachteil bringt. In dieser Bestimmung liegt gerade der Wert der deutschen Regelung gegenüber der des Aus lands. Nicht jedem Schuldner wird der Aufschub gewährt, sondern nur dem Bedürftigen. Der Schuldner, der zahlen kann und sich jetzt nur auf längere Zeit in böswilliger oder gewinnsüchtiger Absicht seinen Verpflichtungen entziehen will, hat keinen An spruch auf Berücksichtigung. Ja es sind auch Fälle denkbar, wo der Schuldner nach seinen Verhältnissen zwar der Bewilligung eines Aufschubs würdig wäre, wo aber die Rücksicht auf den Gläubiger es verlangt, dass dem Schuldner der Aufschub versagt wird. Man denke sich folgenden Fall: Eine kleine Krämerin steht vor dem Konkurs. Nur die Bei treibung all ihrer Aussenstände kann den Zusammenbruch ab wenden. Zu ihren Schuldnern gehört auch ein kinderreicher Arbeiter, der nur mit dem Aufgebot all seiner Kräfte durchhält, ohne sein schuldenfreies Häuschen belasten zu müssen. Hier wird der Richter dem Arbeiter trotz seiner misslichen Lage keinen Aufschub bewilligen, weil die Zahlungsfrist der Krämerin einen unverhältnismässigen Nachteil bringen würde. Dem Arbeiter wird also nichts übrigbleiben, als sich das Geld anderweit zu beschaffen. Wäre dagegen der Gläubiger des Arbeiters etwa ein ver mögender Rentner, der auf die sofortige Zahlung nicht angewiesen ist, so könnte und würde der Richter Zahlungsaufschub bewilligen. Das Gericht kann die Zahlungsfrist für die ganze Schuld gewähren oder für einen Teilbetrag; es kann auch die Gewährung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen.
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