Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen des Sperrausschusses
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Warenumsatzsteuer
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 193
- ArtikelMitteilungen des Sperrausschusses 194
- ArtikelDie Warenumsatzsteuer 195
- ArtikelKleinigkeiten in der Reparatur von Uhren 196
- ArtikelAnzeigen III
- ArtikelDas Drehen dünner Zapfen 197
- ArtikelVerbot der Sonderrabatte? 198
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 199
- ArtikelVerschiedenes 201
- ArtikelPatentbericht 202
- ArtikelBriefkasten 202
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 202
- ArtikelAnzeigen V
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 20 Die Uhrmacherkunst. 195 tiveren Standpunkt als unsere Feinde ein — haben wir keine Einwendungen. Damit ähnlichen Machenschaften der Schweizer Munitionsuhrenfabrikanten nicht etwa Vorschub geleistet werde, unterbleibt natürlich die VeröSentlichung derjenigen Firmen des neutralen Auslandes, die den Sperrbeschlüssen beigetreten sind. Nur die deutschen Uhrengrossisten erhalten in zwangloser Reihen folge vertraulich die Liste mit den Namen derjenigen Fabrikanten, die die Sperrbeschlüsse unterschriftlich durch Vertrag anerkannt haben. Deutsche Grossisten, die die Veröffentlichung ihrer Firmen nicht wünschen, werden gebeten, dies dem Sperrausschuss mit zuteilen. Auch die Tavannes Watch Co. in Tavannes ist ge sperrt. In der Liste der gesperrten Fabriken ist die Firma Tavannes Watch Co. Schwob Freres & Co. in La Chaux-de-Fonds aufgeführt. Bisher kam allerdings für den Verkauf der Tavannes- fabrikate nach Deutschland nur die Firma Schwob Freres & Co. in Frage. Die Fabrikleitung in Tavannes versucht nunmehr, ihre bisherigen deutschen Abnehmer glauben zu machen, dass die Firma Tavannes Watch Co. in Tavannes nicht gesperrt sei. Es wird deshalb hier nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam ge macht, dass die Firma Tavannes Watch Co. in Tavannes selbst verständlich ebenso gesperrt ist, wie die Firma Tavannes Watch Co. Schwob Freres & Co. Auch dürfen Zahlungen an die Tavannes Watch Co. in Tavannes, wenn die Forderungen aus Aufträgen an die Firma Schwob Freres & Co. herrühren, nur durch Ver mittlung des über sie eingesetzten Zwangsverwalters (Bankier Richard J. Frank in Berlin, Französische Str. 16) geleistet werden. Zahlungen aus direkten Aufträgen an die Tavannes Watch Co. sind nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht zulässig. Berlin SW. 19, den 1. Oktober 1916. Kommandantenstrasse 77/78. Der Sperrausschuss. I. A.: Karl Mischke. Die Warenumsatzsteuer. Zahlreiche Anfragen aus unserem Leserkreise zeigen, dass noch vielfach Unklarheiten Uber das neue Steuergesetz bestehen. Wir geben deshalb in Nachstehendem eine kurze Zusammen fassung der Bestimmungen, die für das Uhrmachergewerbe be sonders in Frage kommen. Bekanntlich hat die Regierung dem Wunsche aus Handelskreisen Rechnung getragen und den ge planten Quittungsstempel fallen lassen; an dessen Stelle ist die Warenumsatzsteuer getreten. Das Gesetz ist seit 1. Oktober in Kraft. Da die Steuer in vierteljährlichen Raten zu zahlen ist, so muss sie im Januar 1917 zum ersten Male bezahlt werden. Zur Steuer werden mit 1 Mk. vom 1000 alle Warenverkäufe herangezogen. Da die Steuer nur auf Grund einer geordneten Buchführung genau berechnet werden kann, io ist dadurch der erwünschte Zwang gegeben, ordentlich Buch zu führen. Wer diesen Warenumsatz nicht auf Grund seiner Bücher nachweisen kann, bezahlt die Warenumsatzsteuer nach der Einschätzung der Steuerbehörde. Man wird es dieser Behörde nicht übelnehmen können, wenn sie mehr schätzt als weniger. Was gilt nun als Ware? Das Gesetz sieht als Waren lieferung jede entgeltliche Uebertragung beweglicher Sachen an. Jeder Verkauf im Uhrenladen wird deshalb warensteuerpflichtig. Als Waren gelten nicht: Forderungen, Wertpapiere, Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und amt liche Wertzeichen, Grundstücke, und den Grundstücken gleich gestellte Rechte. Lieferung von Gold in Barren ist gleichfalls nicht steuerpflichtig. Auch Werkverträge fallen unter die Steuer, aber nur dann, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen herstellt, die er liefert und wenn es sich dabei nicht bloss um Zutaten oder Nebensachen handelt. Diese Bestimmung wird bei vielen Gewerben Anlass zu Zweifeln geben. Für uns ist die Sachlage klar. Bei Reparaturen von Uhren handelt es sich ausschliesslich bei den Zutaten (Furnituren) um Nebensachen und Zutaten. Die Hauptsache bleibt aber die Arbeit und das Geschick des Uhr machers. Die Einnahmen von den Reparaturen sind also nicht steuerpflichtig. Eine notwendige Folge ist es, dass diese Einnahmen aus den für die Reparaturen gezahlten Beträgen von den Einnahmen aus dem Verkauf getrennt gebucht werden. Selbstverständlich ist die Warenumsatzsteuer bei der Fest stellung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig. Beträgt der Bruttoumsatz nicht mehr als 3000 Mk., so braucht die Steuer nicht bezahlt zu werden. Die Bücher, aus denen der Steuer betrag berechnet wird, sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Bei Verkäufen ausserhalb des Geschäftsbetriebes muss ein Quit tungsstempel von 0,10 Mk. für 100 Mk. gezahlt werden. Es muss eine schriftliche Quittung ausgestellt werden, die zu versteuern ist. Diese Bestimmung kommt z. B. in Frage, wenn eine Laden einrichtung oder ein Fahrrad ausserhalb des Geschäftsbetriebes für mehr als 100 Mk. verkauft wird. Der Quittungsstempel wird also in der Mehrzahl von Privatleuten gezahlt werden müssen. Für die Berechnung der Steuer wird bei der einfachen Buch führung, wie sie die meisten Kollegen wohl haben, nur das Kassen buch in Frage kommen. Die Einrichtung des Kassenbuches wird zweckmässig nach folgendem Muster umgeändert werden müssen: 1. 2. 3. a) Mk. Pf. 4. Mk. Pf. 1 10. An Barverkäufen 104 104 11. „ Verkauf der Ladeneinrichtung ausser dem Geschäft 76 — 11. „ Mietseinnahme aus meinem Haus . . 750 — 11. „ Barverkauf 340 — 340 — 11. „ Bankentnahme 400 — 13. „ Einnahme für verkaufte Reichsanleihe 5300 — 14. „ Einnahme für Diskontierung eines Wechsels 60 — 14. „ Einnahme für Reparaturen .... 500 — 15. „ Warenverkauf 600 — 600 — \1044 i - 8129 - Da das Kassenbuch meistens für die Eintragungen eine Spalte hat, die die tatsächlich erfolgte Einzahlung einer Summe zeigt, so legt man zweckmässig eine zweite Spalte (a) nach dem vor stehenden Muster an. Die letzte Spalte wird für das Einträgen aller eingehenden Zahlungen benutzt, während die neue Spalte a nur die Beträge zeigt, die steuerpflichtig sind. Es wird sich empfehlen, die nicht steuerpflichtigen Eintragungen (also die am wenigsten vorkommenden) in roter Schrift vorzunehmen und die steuerpflichtigen in schwarzer Tinte. Ein anderer Weg wäre noch der, dass man die steuer freien Beträge aus dem Kassenbuch auszieht, zusammenzählt und sie dann von den gesamten Einnahmen abzieht. Von grösser Bedeutung ist die Tatsache, dass sämtliche Zahlungen, die vom 1. Oktober ab eingehen, der Steuer unterworfen sind. Es ist unerheblich, ob die Waren, für die Zahlungen geleistet werden, vor dem 1. Oktober 1916 oder nach diesem Tage bestellt und geliefert worden sind. Massgebend ist lediglich der Eingang der Zahlungen. Von grösser Wichtigkeit ist eine Uebergangsbestimmung: Wer vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Abschlüsse auf Warenlieferungen getätigt hat, die erst später zu erfüllen sind, also zu versteuern wären, wird zu einer Mehrleistung verpflichtet. Der Abnehmer ist gezwungen, dem Lieferanten einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen ent fallenden Steuer zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet keinen Grund zur Vertragsaufhebung. Mit Inkrafttreten des Warenumsatzsteuer-Gesetzes ist der frühere Scheckstempel aufgehoben worden. Mancher Kollege ist vielleicht noch im Besitze eines versteuerten Scheckbuches. Dieses muss er bei der Bank, da das Scheckbuch versteuert ist, ein reichen. Der Betrag wird ihm von der Steuerbehörde zurück gezahlt werden. Sollten noch irgend welche Zweifel bestehen, so sind wir gern bereit, sie zu beantworten. W. König.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder