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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 85
- ArtikelDie Umsatzsteuerfreiheit der Stubenarbeiter 87
- ArtikelDer Achtstundentag im Handwerk 88
- ArtikelUhrgehäuse-Springfeder 89
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 90
- ArtikelDas deutsche Werk über die Geschichte unseres Faches 92
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 93
- ArtikelVerschiedenes 98
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelVersammlungskalender 102
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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fl rlumsf sas> 6. e&a Hummer öö46.e3 Sahrgon^ aZStSr29Sb2S3K2221lS3? Alleiniges und eigenes Organ des ZentraMandes der Deutschen Uhrmacher, E.U. (Einheitsverband), Sitz Halle (Saale). Halle, den 15. März 1921. Bekanntmachungen der Verbandsleitung. Sind die den Innungsvorständen gezahlten Ent schädigungen einkommensteuerpflichtig? Das Preussische Oberverwaltungsgericht hat in der Frage der Einkommen steuerpflicht der den Innungsvorständen gezahlten Verwaltungs entschädigungen folgenden Standpunkt eingenommen: Die an Mitglieder von Innungsvorständen für die Ver waltung ihres Amtes gezahlte Vergütung ist nicht ein kommensteuerpflichtig, da diese nach § 94a, Abs. 1. der Ge werbeordnung ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich verwalten. Diese Unentgeltlichkeit kann auch nicht dadurch aufgehoben werden, dass ihnen nach dem Statut Ersatz barer Auslagen und Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden (Entscheid, in Staatssteuersachen Ad. XVII, S. 109). Betrifft: Ankauf gestohlener Sachen. Unser Ehren syndikus, Herr Dr. jur. W. Felsing, hat einer unserer Innungen über diese Frage ein kurzes Gutachten erstattet, welches wir nachstehend veröffentlichen, da die Materie für alle Kollegen von der grössten Wichtigkeit ist. Eine eingehendere Aus arbeitung wird in der nächsten Zeit von Herrn Dr. Felsing bekanntgegeben werden. Zu unterscheiden sind für die Folgen beim Ankauf ge stohlener Sachen zwischen den strafrechtlichen und zivil rechtlichen Gesichtspunkten. 1. Strafrechtliche Folgen: Das Strafgesetzbuch spricht in § 259 folgendes aus: Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheim licht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absätze bei anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängnis bestraft. Wer also weiss, dass eine Sache mittels einer straf baren Handlung, z. B. Diebstahl oder Unterschlagung, von jemandem erlangt worden ist, der sie zum Verkauf anbietet, macht sich der Hehlerei schuldig. Ferner gilt als Hehler, wer den Umständen nach annehmen musste, dass die angebotene Sache mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist. Der Richter hat nach den gesamten Umständen zu entscheiden, ob der Hehler zur Zeit des Ankaufs usw. das Bewusstsein des strafbaren Erwerbs ge habt hat. Dies mahnt bei jedem Ankauf von Privatleuten zur äassersten Vorsicht. Bestimmte Verhaltungsmassregeln lassen sich hierfür nur sehr schwer aufstellen, da jeder einzelne Tatbestand naturgemäss ein anderer ist. Auch die Unterschrift unter einem „Revers“, nach welchem der Ver käufer ausdrücklich erklärt, dass er über die Sache voll ver fügungsberechtigt sei, nützt meines Erachtens nicht vollständig zum Beweise des guten Glaubens des Ankäufers, wenn er auch immerhin nicht unpraktisch ist. Ausserdem haben sich auch die Zeikverhältnisse insofern bedeutend geändert, als jetzt ganz andere Beurteilungsmassregeln für den Geschäfts verkehr massgebend geworden sind, als noch vor kurzer Zeit. Strafbar ist meines Erachtens der Ankäufer einer Sache dann nicht, wenn er die im Geschäftsverkehr üblichen Regeln beobachtet und aus dem Gebahren des Verkäufers und den sonstigen Umständen mit Sicherheit hervorgeht, dass der Ver käufer offenbar über die Sache verfügungsberechtigt ist. Ver dächtig muss auf jeden Fall ein Verkauf erscheinen, wenn der Veräusserer minderjährig ist, einen offenbar viel zu ge ringen Preis fordert oder aus den gesamten Umständen her vorgeht, dass die Sache offenbar nicht redlich erworben sein kann (ein einfacher, wenig gebildeter Mann, der einen alten Familienschmuck zum Verkauf anbietet). Schliesslich muss der wirklich bezahlte Preis unter Berücksichtigung der Tat sache, dass ein Geschäftsmann bei seinen Umsätzen Geld ver dienen muss, ein angemessener sein. Eine Legitimation mit genauer Adresse, möglichst mit Photographie, muss verlangt und notiert werden. Am besten wird immer eine unparteiische fremde Person (möglichst nicht die Ehefrau) bei dem Ankauf hinzugezogen werden. 2. Zivilrechtliche Folgen: An einer gestohlenen, ver lorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sache erwirbt der Käufer nach BGB. § 935 kein Eigentum. Wird eine gestohlene usw. Sache von dem rechtmässigen Eigentümer bei dem ankaufenden Geschäftsmann noch vor gefunden, so hat sie dieser auf jeden Fall, auch wenn er im guten Glauben beim Ankauf gehandelt hat, herauszugeben, und zwar ohne Anspruch auf Ersatz des von ihm an den Dieb usw. gezahlten Kaufpreises. Hat er die gestohlene usw. Sache verändert oder verarbeitet, so ändert dies an der Herausgabepflicht nichts; er kann lediglich von ihm eingefügte Teile (z. B. einen von ihm eingesetzten Brillanten) vor der Herausgabe entfernen. Hat der Geschäftsmann beim Ankauf der gestohlenen od. dgl. Sache nicht im guten Glauben gehandelt (war er also
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