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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Umsatzsteuerfreiheit der Stubenarbeiter
- Autor
- Felsing, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Achtstundentag im Handwerk
- Autor
- Schneeberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 85
- ArtikelDie Umsatzsteuerfreiheit der Stubenarbeiter 87
- ArtikelDer Achtstundentag im Handwerk 88
- ArtikelUhrgehäuse-Springfeder 89
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 90
- ArtikelDas deutsche Werk über die Geschichte unseres Faches 92
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 93
- ArtikelVerschiedenes 98
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelVersammlungskalender 102
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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A Die Ührmacherkunst. Nr. I maligen Abnehmer erhalten. Auch sämtliche Zutaten, deren z. B. der Gerber oder die Schuhfabrik zur Auslührung ihrer Arbeiten bedürfen, unterliegen wieder an sich bei jedem Wechsel des Produktes vom Erzeuger bis zum Hersteller ebenso oft der Umsatzbesteuerung, als sie durch verschiedene Hände gehen. Bei einer Grossuhr werden sämtliche Materialien vom Produzenten bis zur Uhrenfabrik jedesmal in jeder Hand be steuert; die fertige Grossuhr ist wieder beim Uebergang von der Fabrik zum Grossisten, dann zum Kleinhändler und schliesslich zum Privatkäufer der Umsatzsteuer unterworfen 1 ). Auch Leistungen, wie die Reparaturen von Waren, z. B. von Uhren, unterliegen so oft der Besteuerung, als sie durch verschiedene Hände ausgeführt werden. Uebergibt z. B. ein Kunde eine Uhr dem Uhrmacher zur Gravierung, und lässt dieser die Arbeit durch einen Graveur ausführen, so hat so wohl der Graveur das ihm von dem Uhrmacher gezahlte Entgelt, als der Uhrmacher die von seinem Kunden ver einnahmte Summe zu versteuern. Aus Billigkeitsgründen ist aber in den Ausführungs bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz bezüglich der Heim arbeiter und Hausgewerbetreibenden eine Ausnahme insofern gemacht worden, als die Heimarbeiter überhaupt, die Haus gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind. I. Heimarbeiter: Als solche gelten im Sinne des Ge setzes die fest angestellten Arbeiter, welche ihre Tätigkeit nicht in den gewerblichen Räumen des Unternehmers, sondern in ihrer eigenen Wohnung ausführen. Sie sind weiter nicht3 als rechtlich unselbständige Arbeitnehmer, nur mit dem Unter schied der örtlichen Ausführung der ihnen übergebenen Arbeiten. Für sie fällt also, zumal sie in einem bestimmten Entlohnungsverhältnis stehen, jede Umsatzbesteuerung fort. II. Hausgewerbetreibende: Hiermit sind rechtlich selbständige Personen gemeint; diese sind dann von der Um satzbesteuerung befreit, wenn sie überwiegend mit be stimmten Unternehmern im festen Geschättsverkehr stehen und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen. Entscheidend ist, ob ein solcher Hausgewerbetreibender, welchen wir in unserem Fach als „Stubenarbeiter“ bezeichnen, seine Arbeits kraft als solche dem fremden Interesse zur Veifügung stellt und persönlich auf Grund eines Vertrages sich in den Dienst eines oder mehrerer fremder Unternehmer begibt. Daraus folgt, dass selbständige Uhrmacher, welche aus Mangel an Arbeit oder, weil ihnen aus irgendwelchen anderen Gründen diese Art von Beschäftigung angenehmer erscheint, nebenbei einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Ausführung von Reparaturen für Kollegen aufwenden, auch für diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. 1) Der Einfachheit halber werden hier die Fälle der erhöhten Umsatz steuer und der sachlichen Steuerbefreiungen (z.B. bei der Einfuhr) nicht berührt. Um als „Stubenarbeiter“ steuerfrei zu sein, müssen folgende Erfordernisse vorhanden sein: 1. Der Stubenarbeiter darf selbst keine Arbeitnehmer be schäftigen. 2. Er muss mit seinem bz«v. seinen Unternehmern in einem festen Geschäftsverkehr stehen. Dazu ist meines Er achtens notwendig ein Vertrag, in welchem a) die Verpflichtung des Stubenarbeiters festgelegt ist, für den betreffenden Unternehmer seine Arbeitskraft so weit zur Verfügung zu stellen,’als der Unternehmer Arbeit zu vergeben imstande ist, b) beiderseitig eine bestimmte, nicht zu kurze Kündi gungsfrist, c) ein fester Zeit- oder Stücklohn vereinbart ist; dies lässt sich am besten und einfachsten durch einen Hinweis auf einen bestehenden Tarif oder auf die von den Stuben arbeiterorganisationen aufgestellten Preissätze erreichen. Eine solche Regelung liegt nicht nur im Interesse der Stubenarbeiter, welche dann als solche für ihre Lieferungen an ihre Unternehmer steuerfrei werden, sondern auch im Interesse dieser Unternehmer, da die an sie gemachten Lieferungen um den ersparten Steuersatz billiger werden müssen. Zum Schluss sind noch folgende Punkte erwähnenswert: A) Durch eine weitere besondere Erleichterung der Aus führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ist bestimmt, dass allgemein nicht der Hausgewerbetreibende, sondern der Unternehmer für die beim Hersteller erhobene Luxus- steuer erhöht steuerpflichtig ist; dies bezieht sich auf alle, also auch auf diejenigen Hausgewerbetreibenden, welche nach den obigen Darlegungen nicht von der einfachen Steuerpflicht befreit sind. B) Für Leistungen an direkte Abnehmer (z. B. von Reparaturen an die Privatkundschaft) sind alle Hausgewerbe treibenden stets (einfach und erhöht) steuerpflichtig. 0) Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Person sowohl als Stubenarbeiter in festem Ge schäftsverkehr mit einem Unternehmer steht, als auch daneben noch direkte Leistungen (Reparaturen) für Privatkunden aus führt. Dann ist er — vorausgesetzt immer, dass er keine Arbeitnehmer beschäftigt — für die von dem Unternehmer an ihn als Stubenarbeiter gezahlten Entgelte umsatzsteuerfrei, während er für von seiner Privatkundschaft gezahlten Be träge steuerpflichtig ist. Immerhin dürfte eine solche Doppel stellung im steuerlichen Sinne nur selten einwandfrei nach zuweisen sein. D) Wie sich sonst die Besteuerung (und zwar sowohl die einfache, wie die erhöhte) von Reparaturen abwickelt, die der Uhrmacher durch Dritte ausführen lässt, ist in meinem „Leitfaden für das Umsatzsteuerrecht im Uhrmachergewerbe“ auf S. 23 ausführlich geschildert. Der Achtstundentag im Handwerk. Der schon längst von der organisierten Arbeiterschaft erhobenen Forderung nach entsprechender Verkürzung der Arbeitszeit wurde durch die Einführung des Achistunden- arbeitstäges am 23. November 1918 Rechnung getragen. Der Rat der Volksbeauftragten erblickte in dieser Regelung der Arbeitszeit vor allem ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Diese Annahme hat sich nur zum Teil bestätigt, viel fach aber in das Gegenteil verkehrt. , Wenn einerseits in der Verkürzung der Arbeitszeit auch zweifellos eine soziale Errungenschaft zu erblicken ist, so darf man andererseits auch nicht die grossen wirtschaftlichen Nachteile übersehen, die der Achtstundentag mit sich ge bracht hat. Nachfolgend soll nur seine Wirkung für das Handwerk und Gewerbe betrachtet werden. Die verkürzte Arbeitszeit hat zunächst in dem sogenannten „Pfuschertum“ schlimme Früchte gezeitigt. So wird heute in allen Teilen des Landes, insbesondere von den Handwerker kreisen, Klage geführt, dass Arbeiter und Gesellen nach Er ledigung der Arbeit für ihren Auftraggeber noch selbständig übernommene Aufträge ausführen. Sie schädigen hierdurch nicht nur die selbständigen Gewerbetreibenden ihres Berufs- zweiges, sondern nehmen auch Erwerbslosen Arbeitsgelegen heiten, die sich ihnen bieten würden, wenn die fraglichen Arbeiten den bestehenden Gewerbebetrieben übertragen und somit innerhalb des achtstündigen Arbeitstages erledigt
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