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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Achtstundentag im Handwerk
- Autor
- Schneeberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrgehäuse-Springfeder
- Autor
- Lange, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 85
- ArtikelDie Umsatzsteuerfreiheit der Stubenarbeiter 87
- ArtikelDer Achtstundentag im Handwerk 88
- ArtikelUhrgehäuse-Springfeder 89
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 90
- ArtikelDas deutsche Werk über die Geschichte unseres Faches 92
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 93
- ArtikelVerschiedenes 98
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 100
- ArtikelVersammlungskalender 102
- ArtikelAnzeigen IX
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Die UhrmacherkunSt. 89 iei werden müssten. Durch dieses Verhalten wird aber der eigent liche Zweck der Verordnung über Freimachung von Arbeits stellen vom 28. 3. 1919 und 1. 12. 19 (R. G. Bl. S. 355/1936) vereitelt; denn die schon bei ihrem Hauptarbeitgeber voll- beschäftigten Arbeiter und Qeseflen können nicht als auf Nebenerwerb angewiesen betrachtet werden, würden also zu entlassen sein, wenn die Nebenarbeit regelmässig für ein und denselben Arbeitgeber geleistet würde. Da es sich aber zumeist nur um gelegentliche Arbeiten für verschiedene Auf traggeber handeln wird, wofür nur schwer ein Beweis zu er bringen ist, kann auf Grund der genannten Verordnung nicht erfolgreich gegen sie vorgegangen werden. Diesen Missständen lässt *sich vielmehr nur durch Selbst- hilfemassnabmen begegnen, <|ie vom Bayerischen Handels ministerium in einem Erlass, betreffend Bekämpfung der nebenberuflichen Ausübung des Handwerks, den gewerblichen Körperschaften empfohlen worden sind. Die Selbsthilfemass nahmen verbürgen aber freilich nur einen Erfolg, wenn ein lückenloser Zusammenschluss der beteiligten Kreise am Orte besteht. Auf derartige Selbsthilfemassnahmen in Form von Vereinbarungen zwischen den gewerblichen Körperschaften einerseits und den Gewerkschaften andererseits kann bereits verwiesen werden, so z. B. auf die Vereinbarung des Bezirks ausschusses des Handwerks in Glauchau mit dem dortigen Arbeiterrat und dem Gewerkschaftskartell, wie auch in Bayern auf das von der Handwerkskammer von Oberpfalz und Regens burg mit der freien und christlichen Gewerkschaft am 24. 11. 1920 getroffene Abkommen. Die schädliche Wirkung des Achtstundentages für das Handwerk erhellt auch aus dem Jahresbericht der Preussischen Regierungs- und Gewerberäte. Darin heisst es, dass die Schlosser, Schmiede, Stellmacher und Wagenbauer des flachen Landes bei der verkürzten Arbeitszeit in den Sommermonaten nicht in der Lage sind, das erhöhte Arbeitsbedürfnis zu be friedigen, und dass beispielsweise Müllereibetriebe infolge der durch die verkürzte Arbeitszeit verminderte Ausnutzung der Naturkräfte besonders schwer zu leiden haben. Der weiterhin durch das Pfuschertum fühlbar gewordene Mangel an Aufträgen für das selbständige Handwerk zeitigte vielerorts auch die vom „Hansabund“ bestätigte Erscheinung, dass zahlreiche Meister im Gegensatz zu früher nunmehr auf die Einstellung von Gesellen und Lehrlingen verzichten müssen. So zeigt uns die Wirklichkeit, dass die Arbeiter, zu deren Gunsten der Achtstundentag eingeführt worden ist, diesen selbst „sabotieren“. Der Grundfehler der erwähnten Verordnung liegt eben in ihrer Verallgemeinerung, denn sie lässt die verschieden artige Betriebsweise der einzelnen Berufszweige vollständig unberücksichtigt. Eine gesetzliche Neuregelang der Arbeits zeit ist mit Rücksicht auf die Hebung unserer volkswirtschaft lichen Produktion dringend geboten. Sie muss aber künftig auf den Lebensbedürfnissen der einzelnen Gewerbe aufgebaut werden. Für das Handwerk müssen hinsichtlich der Arbeitszeit Erleichterungen geschaffen werden, 1. zunächst für alle Betriebe, die aus wirtschaftlichen Gründen die Zahl ihrer Arbeitskräfte nicht verstärken können, 2. weiterhin für alle Gewerbezweige, die saisonartigen Charakter haben, wie das Bau- und Baunebengewerbe, das Schneider- und Putzmachergewerbe u. a. 3. für alle Handwerksbetriebe, wo die Arbeit keinen Aufschub duldet, insbesondere für. die Anbringungs- und Reparaturgewerbe, 4. für alle mit unregelmässiger Maschinen-, Wasser-, Licht- und Windkraft arbeitenden Betriebe. Als vordringlichst sei jedoch schon heute folgende Grundforderung aufgestellt: Soweit die in Handwerks- und gewerblichen Betrieben beschäftigten Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge freiwillig mehr als 8 Stunden arbeiten, darf gegen den Arbeitgeber nicht mit Strafen vorgegangen werden. Das gleiche gilt selbstredend für die in den Betrieben der Arbeit geber beschäftigten Arbeitnehmer. In diesem Zusammen hänge darf die vom Reichsgericht am 7. Juli 1920 ergangene Entscheidung, die sich mit der Auslegung des Achtstunden tags befasst, nicht unerwähnt bleiben. Darin wurde aus geführt, dass die Verordnung über den Achtstundentag offen bar auch iü der Absicht ergangen sei, der übermässigen Aus nutzung der Arbeitskraft der Arbeiter vorzubeugen. Durch die Verordnung sollte demnach nur ausgesprochen werden, dass kein Arbeitgeber mehr als 8 Stunden von seinem Arbeit nehmer verlangen dürfe. Der Gesetzgeber sei aber zweifel los 'nicht von der Absicht geleitet gewesen, Arbeitnehmer,. die freiwillig mehr arbeiten, in Strafen zu nehmen. Die vorstehenden Forderungen müssen von den Hand werks- und Gewerbetreibenden nachdrücklichste Unterstützung finden; denn nur durch eine gesunde Neuregelung der Arbeitszeit wird ein Wiederaufbau unseres Wirtschaftslebens möglich werden. Nur durch vermehrte Arbeit werden wir in die Lage versetzt, wieder mehr zu produzieren als wir verbrauchen. Das war seit der Einführung des Achtstunden tages ausgeschlossen; denn dieser hat uns gelehrt: Er wirkt lästig für den arbeitsfreudigen Teil der Arbeiterschaft und lähmend auf die Unternehmerinitiative, er ist im wesentlichen eine Erklärung für die Milliardendefizite der staatlichen Betriebe von Post und Eisenbahn, er ist mit schuldig an dem Tiefstand unserer Valuta, er ist ein ge waltiger Hemmschuh für die freie Produktionsentfaltung der einzelnen Erwerbstände und damit unseres volkswirtschaft lichen Lebens überhaupt, er unterbindet unsere nationale wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkt. Dr. Schneeberger. Uhrgehäuse - Springfeder. Von Richard Lange, Oberlössnitz. Die bisher zum selbsttätigen Oeffnen der Deckel an Uhr gehäusen verwendeten Springfedern sind mit ihrem sie im Gehäuse festhaltenden Federfuss oder Unterteil aus einem Stück hergestellt, so dass Federfuss und Feder ein einheit liches Ganzes bilden. Diese Anordnung hat den Nachteil, dass beim Abbrechen der Feder an ihrer Vereinigungsstelle mit dem Federfuss oder beim Zerbrechen der Feder selbst an einem beliebigen Punkte ihrer Länge auch der fest gelagerte Federfuss nicht weiter verwendet werden kann, sondern durch einen neuen Federfuss mit Springfeder ersetzt werden muss, so dass also bei Bruch die ganze Gehäusefi der zu erneuern ist. Der Gegenstand der vorliegenden Gebrauchs musteranmeldung hat den Zweck, den oben angegebenen Nachteil zu beseitigen, und es besteht zur Erreichung dieses Zweckes das Neue und Eigentümliche der Gehäuse-Spring feder darin, dass die Feder und der Federfuss je für sich einen getrennten Teil bilden und beide Teile dadurch sich zu einem einheitlichen vereinigen lassen, dass die Feder in dem Federfuss auswechselbar und einstellbar eingesetzt und in demselben befestigt, z. B. eingeschraubt, oder durch Press schraube festgeklemmt oder durch einen einfachen Ansatz gelagert ist. Eine derartige Anordnung bietet den Vorteil, dass beim Ab- oder Wegbrechen der Springfeder der Federfuss für eine treue Feder immer wieder Vtch terwenden lässt; die ab gebrochene Feder also immer nur ausgewechselt zu werdeu
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