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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (7. März 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Betriebe sind nach der Rentenbank-Verordnung umlagepflichtig und welche nicht?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Begriff „Gegenstand des täglichen Bedarfs“
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Brillantpreise
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 95
- ArtikelVorschau zur 10. Stuttgarter Jugosi-Edelmesse 96
- ArtikelDie neue Ausstellungsräume der Vereinigten Werke deutscher ... 99
- ArtikelUeber Eignungsprüfungen für Uhrmacherlehrlinge 100
- ArtikelAus der Werkstatt 100
- ArtikelEin elektrisches Pendel mit Hitzdrahtantrieb 101
- ArtikelWelche Betriebe sind nach der Rentenbank-Verordnung ... 102
- ArtikelUeber den Begriff „Gegenstand des täglichen Bedarfs“ 102
- ArtikelBrillantpreise 102
- ArtikelSteuertermine 103
- ArtikelSprechsaal 103
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 103
- ArtikelVerschiedenes 105
- ArtikelVom Büchertisch 106
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 106
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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1Ö2 DIE ÜHRM ACHERKUNST Nx. 9 Welche Betriebe sind nach der Rentenbank - Verordnung umlagepflichtig und welche nicht? Infolge der vielen bei uns eingehenden Anfragen wegen der Rentenbank-Umlage bringen wir heute nochmals eine Aufklärung aus der Feder unseres Steuersyndikns: Wir bemerken dazu, daß sich der Bearbeiter des Aufsatzes in Nr. 8 auf den Standpunkt gestellt hatte, daß Handwerksbetriebe dann nicht der Belastung unterliegen werden, wenn sie am 18. Oktober keine Betriebssteuer zu zahlen hatten, weil sie unter die (nach dem 200fachen Betrag des Brief portos berechnete) Freigrenze fielen. Inzwischen hat sich aber, wie auch aus den Ausführungen unseres Steuersyndikus hervorgeht, eine Aendeiung in der Auslegung dahin ergeben, daß es genügt, wenn die Steuerpflicht am 18. Oktober an sich bestanden bat. Unbeachtet bleibt, wenn die Steuer ihres zu geringen Betrages wegen niedergeschlagen wurde. Die Schriftleitung. Dr. H. Sämtliche Betriebe, auch Handwerksbetriebe, soweit sie am 18. Oktober 1923 Arbeitnehmer beschäftigten, und soweit das Vermögen die Freigrenze überschritt, werden grundsätzlich zur Rentenbank - Umlage herangezogen. Es sind also zwei Voraussetzungen notwendig: 1. die Beschäftigung eines Arbeitnehmers am Stichtage; 2. ein gewisses Vermögen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitnehmer am Stich tage (18. Oktober 1923) beschäftigt wurde, dürfte einem Zweifel nicht unterliegen. Lehrlinge sind als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie entgeltlich tätig waren; die Auffassung einzelner Finanzämter, Lehr linge allgemein ohne Unterschied als Arbeitnehmer gelten zu lassen, findet m. E. keine Begründung. Belastet sind also Betriebe, die der Arbeitgeberabgabe nach dem Betriebssteuergesetz unterlegen haben. Es genügt hierbei, daß die Steuerpflicht an sich bestanden hat, wenn auch die ab zuführende Steuer als Kleinbetrag unter die Freigrenze fiel; die Arbeitgeberabgabe ist dann nur, weil zu geringfügig, nieder geschlagen worden, die Steuerpflicht als solche aber damit nicht erloschen .Als Grundlage für die Bewertung des Betriebsvermögens dient vorläufig die Brotversorgungsabgabe (erster Teilbetrag), deren Fest setzung sich nach der Vermögenssteuer- bzw. Zwangsanleihe-Ver anlagung mit dem Stande vom 31. Dezember 1922 richtete. Später eingetretene Veränderungen hinsichtlich der Höhe des Betriebs vermögens bleiben hierbei ohne Einfluß. Befreiung von der Rentenbank-Umlage tritt ein: 1. für Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Renten bank-Verordnung keine Arbeitnehmer beschäftigten, 2. für Betriebe, deren Gesamtvermögen unter Einschluß des Betriebs vermögens 400000 Papiermark (Wert 31. Dezember 1922) nicht überstieg, 3. für Betriebe mit mehr als 400000 Mk. Gesamtvermögen, sofern das darin enthaltene Betriebsvermögen nicht über die Frei grenze — 200000 Mk. — hinausging. Bei den bisher erwähnten Betrieben, sowohl hinsichtlich der Umlagepflichtigen als auch der von Umlage befreiten, galt als Prüfungsstichtag der 18. Oktober 1923 bzw. der 31. Dezember 1922 Wie verhält es sich nun mit der Behandlung neuer Betriebe? Man könnte zunächst meinen, sie seien befreit; dies ist jedoch nicht der Fall. Auch neue Betriebe, d. h. solche, die nach dem 31. Dezember 1922 bzw. nach dem 18 Oktober 1923 entstanden sind, sollen zugunsten der Rentenbank belastet sein. Bei ihrer Heran ziehung ist nun die neue Veranlagung zur Vermögenssteuer mit dem Stande vom 31. Dezember 1923 maßgebend. Den Umlage maßstab und Goldmarkbetrag der Belastung bestimmt der Reichs- finanzminister. Ueber den Begriff „Gegenstand des täglichen Bedarfs“ Der Reichswirtschaftsminister hat in einem Schreiben an eine Handwerkskammer folgendes ausgeführt: „Eine erschöpfende Zusammenstellung der Gegenstände des täglichen Bedarfs ist auch unter den heutigen Verhältnissen nicht möglich. Die Entscheidung, ob ein Gegenstand zum täglichen Bedarf gehört, ist in erster Linie von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere auch von der Gestaltung der Kaufkraft der Bevölkerung abhängig. Wenn zu hoffen ist, daß die nunmehr erreichte Stabilisierung der Währung anhält, so läßt sich doch nicht übersehen, welche Auswirkungen die mit der Stabilisierung ein getretene Gesundungskrise auf die Kaufkraft der Bevölkerung und die Allgemeinwirtschaft haben wird. Was bei der nunmehr unverhüllt zutage getretenen Verarmung der Bevölkerung als minder notwendig aiizusehen ist und daher als Gegenstand des täglichen Bedarfs aus- auscheiden hat, steht noch nicht fest. Es ist zu befürchten, daß bei einer neuen Aufstellung des Verzeichnisses der Kreis von Gegen- ständen, die als solche des täglichen Bedarfs anzusehen sind, zu eng gefaßt werden würde. Die Preishöhe als Maßstab anzunehmen, fct aber zur Zeit um so weniger angängig, als ein Beharrungszustand in den Preisen als Ausdruck normaler Wirtschaftsverhältnisse doch nicht eingetreten ist, und auch in Anbetracht der gestörten Weltwirtschafts, läge für die nächste Zeit noch nicht zu erwarten ist. Die Liste würde also möglicherweise schon bei ihrer Herausgabe auf Richtig, keit und Vollstängigkeit keinen Anspruch mehr machen können. Aus diesen Gründen erscheint mir auch eine Spezialisierung und eine Abgrenzung innerhalb der einzelnen Artikel der in der Verordnung vom 26. Juli 1923 (RGBl. I, S. 766) aufgeführten Gegen stände je nach Preis und Ausführung nicht angängig. Bei dieser Sachlage kann dem Verkäufer die Verantwortung für die richtige Einschätzung des Bedürfnisses nicht abgenommen werden. Es ist anzunehmen, daß seine Fachkunde ihm die richtige Entscheidung treffen lassen wird. In Zweifelsfällen wird der Verkäufer gut tun, um sich vor Bestrafung zu schützen, die Waren auszuzeichnen oder sich um Aufklärung an die zuständige Preisprüfungsstelle zu wenden.* Einschränkung des Kreises der Gegenstände des täglichen Bedarfs Weiter hat der Reichswirtschaftsminister in einem Schreiben an eine mittlere Preisprüfungsstelle folgendes ausgeführt: „Bei der Verarmung weiter Schichten des deutschen Volkes, die zum großen Teil nicht einmal imstande sind, die zur Fristung des Daseins notwendigen Gegenstände zu erwerben, kann ein Bedürfnis zur Beschaffung von Gobelinstoff nicht anerkannt werden. Dieser Stoff wird also als Gegenstand des täglichen Bedarfs nicht angesehen werden können. Auch volkswirtschaftlich erscheint es wichtiger, die Preisbildung für Gegenstände, die unter den heutigen Verhältnissen entbehrt werden können, nicht zu beschränken und den Kreis der Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne der notwirt schaftlichen Gesetzgebung möglichst eng zu ziehen. Eine Ueberwachung der Preisbildung wird sich um so leichter er möglichen lassen, je enger der Kreis der Gegenstände gezogen wird.* Brillantpreise Wir brachten bereits in der vorigen Nummer in dem Aufsatz „Zu den heutigen Warenpreisen“ Richtlinien für die Bewertung von Brillanten. In dem Artikel sind leider zwei Zahlen verwechselt worden. Es muß heißen: 2 grains (Halbkaräter) Mk. 6io,— 4 grains (Einkaräter) „ 780,— Nachstehend bringen wir noch weit* re Anhaltspunkte, die uns die Firma Wilh. Müller in Berlin C 19 liebenswürdigerweise zur Verfügung stellt. Die Firma schreibt uns: Anhaltspunkte für den Ankauf von Brillanten zu geben, ist eine äußerst schwierige Sache, denn Qualität und Schliff müssen genau beurteilt werden können, und nur der wirkliche Steinkenner wird die Qualitäten, welche ja nicht streng geschieden sind, sondern allmählich ineinander übergehen, genau abzugrenzen wissen. Die nachstehende Preistabelle hat daher auch nur für denjenigen Wert, der in der Lage ist, sich wirklich über die Qualitäten ein Urteil zu bilden. Anderenfalls überläßt man die Bewertung zweckmäßig einem ver trauenswürdigen Steinhändler. Die nachstehenden Preise mögen als Richtschnur für den Uhrmacher dienen, was er dem Privatmann zahlen kann. Eine Verbindlichkeit zu übernehmen ist indessen nicht möglich ; denn man kann in solcher Aufstellung ja nur die Einteilung nach einigen Qualitäten vornehmen, während der Steinhändler natür lich in jeder einzelnen dieser Qualitäten wieder gewisse Unterschiede machen wird. Die landläufige, gute weiße Mittel wäre ist in der Tabelle als Qualität I, die leicht fehlerhafte Ware als II. Qualität und die geringe Ware als III Qualität bezeichnet. Weiter sind noch angegeben die Preise für Ware in altem Schliffe, für sogenannte Umschleifware, weil aus Privatkreisen meistens die letztere Art Steine angeboteu wird, welche noch nach veralteten Gesichtspunkten geschliffen ist und in diesem Zustande nicht in den Handel gebracht werden kann, infolgedessen also erst umgeschliffen werden muß. Es ist nach obigen Ausführungen selbstverständlich, daß für ganz feine Ware auch noch höhere Preise zutreffen, als sie unter Qualität I angegeben sind. Aus allem geht hervor, daß die Tabelle nur für den wirklichen Steinkenner von Nutzen ist; denn Qualitäten lassen sich eben nicht beschreiben. Preise in Holländ. Gulden, pro Karat: Gewicht pro Stein I ■ 11 m Alter Schliff i Karat ! 450 35° 250 175 3 /i » 400 315 225 160 '/i 11 35° 275 i95 135 Vs • 275 215 i55 105 */a 11 200 !55 115 80 Mel£e 180 140 100 70
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