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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (11. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann kann der Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses über Wohn- und Geschäftsräume herbeiführen?
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 351
- ArtikelWohnungsnachweis 352
- ArtikelReichstagung der österreichischen Uhrmacher in Linz (Donau) 352
- ArtikelZur Frage der Detailkonzerne 354
- ArtikelDie Papiermark-Lebensversicherung und ihre Aufwertung 355
- ArtikelHamburg. Die Stadt unserer diesjährigen Reichstagung, 6.-10. ... 356
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 358
- ArtikelWann kann der Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses ... 360
- ArtikelSteuerfragen 361
- ArtikelAus der Werkstatt 362
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 362
- ArtikelSchaufenster und Reklame 365
- ArtikelVerschiedenes 367
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren 368
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 368
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 368
- ArtikelMesse-Nachrichten 368
- ArtikelVom Büchertisch 368
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 368
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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360 DIE ÜHfctoACSERKtJtfST Wann kann der Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses über Wohn~ und Geschäftsräume herbeiführen? Von Dr. Hornung Das Reicbsgesetz Qber Mieterschutz bezieht sich auf Miets verhältnisse jeder Art über Gebäude oder Gebäudeteile, also sowohl-auf Wohnungen als auch anf Geschäftsräume. Der Vermieter kann die Aufhebung des Mietsverhältnisses gegen den Willen des Mieters nur aus bestimmten Gründen herbeiführen. Dem Vermieter steht gleich, wer nach dem Abschluß des Mietsver trags das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Die Aufhebung des Mietsverhältnisses erfolgt auf Klage des Vermieters durch gericht liches Urteil. Ist das Mietsverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, so wird es nach dem Ablauf der Mietszeit fortgesetzt, wenn nicht der Mieter die Kündigung ausspricht bzw. sich auf die Beendigung des Mietsverhältnisses beruft. Ein vertraglich vorbehaltenes Rücktritts recht kann vom Vermieter nicht gegen den Willen des Mieters aus geübt werden. Die Gründe zur Aufhebung des MietsVerhältnisses können nun einerseits in der Person des Mieters, andererseits in der Person des Vermieters liegen. Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietsverhältnisses klagen, wenn der Mieter oder eine Person, die zu seinem Haus stand oder Geschäftsbetrieb gehört, oder der er den Gebrauch des Mietsraumes überlassen hat, sich einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig macht. Die Klage ist ferner zulässig, wenn die Genannten durch unangemessenen Ge brauch des Mietsraumes oder infolge Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt den Mietsraum oder das Gebäude erheblich gefährden, oder wenn der Mieter einem Dritten den Gebrauch des Mietsraumes be läßt, obwohl er zur Ueberlassung nicht befugt ist. Wenn sich der Mieter eines Verhaltens schuldig macht, wonach die Klage des Vermieters auf Aufhebung des Miets Verhältnisses be rechtigt wäre, so ist die Aufhebung nur erst zulässig, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters das Verhalten fortsetzt oder es unterläßt, eine ihm mögliche Abhilfe zu schaffen oder wenn das Verhalten des Mieters oder eines der übrigen noch in Frage kommenden Personen ein solches war, daß dem Haus besitzer die Fortsetzung des Mietsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hatte der Vermieter oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person die Belästigung, wie oben erwähnt, durch eigenes Ver schulden veranlaßt, so findet eine Aufhebung nicht statt. Die Klage muß binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt an erhoben werden, in dem der Vermieter von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die Klage ist ferner auch zulässig, wenn der Mieter, welcher den Mietszins in kürzeren als vierteljährlichen Zeitabschnitten zu entrichten hat, mit einem Betrag in Verzug ist, welcher den für die Dauer von zwei Monaten zu entrichtenden Mietszins erreicht. Aber auch hier ist die Aufhebung des Mietsverhältnisses nicht mehr zulässig, wenn der Mieter vor dem Erlasse des Urteils zahlt oder wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien kann und bis zum Erlaß des Urteils die Aufrechnung erklärt. Die Aufhebungsgründe können also durch persönliches Verhalten des Mieters gegeben werden, ferner durch den Ver- zng des Mieters in der Mietszahlung. Ohne das Vorliegen eines solchen Verschuldens des Mieters kann nun der Hausbesitzer auf Aufhebung des Mietsver- hältniases klagen, wenn für ihn aus besonderen Gründen ein so dringendes Interesse an der Erlangung des Mietsraumes besteht, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die Vorent haltung eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Zugunsten des Mieters ist aber zu berücksichtigen, daß er im Einverständnis mit dem Hausbesitzer in dem Mietsraum bauliche, mit einem erheblichen Kostenaufwande verbundene Arbeiten hat vornehmen lassen. Bei gewerblichen Räumen ist im Interesse des Mieters, der keine weitere Betriebsstätte als den herauszugebenden Raum besitzt, mit zu berücksichtigen, wenn der Hausbesitzer außer einer Haupt betriebsstätte mehrere Zweigstellen in demselben Gemeindebezirk innehat und den Mietsraum lediglich zur Vergrößerung seines Betriebes verwenden will. Die Absicht des Vermieters, den Raum selbst in Gebrauch zu nehmen oder ihn Angehörigen zum Gebrauch zu überlassen, recht fertigt allein die Aufhebung nicht. Wird das Mietsverhältnis lediglich aus Gründen, die beim Haus besitzer, also im Interesse desselben liegen, aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag des Mieters den Vermieter verpflichten, dem Mieter die für den Umzug innerhalb des Gemeindebezirks erforder lichen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn dies nach Lage der Sache, insbesondere nach den Vermögens- und Erwerbs Verhält nissen des Mieters sowohl als des Vermieters, der Billigkeit entspricht. Nach dem bürgerlichen Rechte ist beim Tode des Mieters so wohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietsver hältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nach § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Dieses Kündi gungsrecht wird durch das Reichsgesetz über Mieterschutz im all gemeinen nicht berührt. Entgegenstehende Bestimmungen des Mietsvertrages kommen nicht in Betracht. Das Mieterschutzgesetz hat jedoch über den eben angegebenen Gesetzesparagraphen hinaus gehend bestimmt, daß der Vermieter nicht kündigen kann, wenn der Erbe der Ehegatte des Mieters oder ein volljähriger Ver wandter bis zum zweiten Grade ist und beim Tode des Mieters zu dessen Hausstand gehört hat. Ist der Erbe nicht ein Familienangehöriger des Mieters, so kann er von Familienangehörigen, die beim Tode des Mieters zu dessen Hausstand gehört haben, die Herausgabe tjes Mietsraumes nur nach den für die Aufhebung eines Miets Verhältnisses geltenden Vorschriften Verlangen. Hinsichtlich der Mietsverhältnisse, die sich lediglich auf Ge schäftsräume beziehen, kann der Hausbesitzer für den Fall, daß der Erbe das Geschäft fortführt, nicht kündigen. Bei den sogenannten gemischten Verträgen, z. B. wenn ein Raum nur mit Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen be stehendes Dienst- oder ArbeitsVerhältnis vermietet ist, finden im allgemeinen ebenfalls die Bestimmungen über die Aufhebungi- gründe, wie vorher angeführt, Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter durch sein Verhalten gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegeben hatte oder wenn der Mieter das Verhältnis aufgelöst hat, ohne daß ihm vom Vertreter ein Anlaß gegeben war. In solchem Falle würde mithin der Hausbesitzer ohne weiteres berechtigten Grund zur Auf hebung des Mietsverhältnisses haben. In derselben Weise sind Miets Verhältnisse zu regeln, wenn ein Raum nur mit Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen be stehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis überlassen ist und diese Ueberlassung einen Teil der für die Leistung der Dienste zu gewährenden Vergütung darstellt, wie dies z. B. bei den soge nannten Hausmannswohnungen zutrifft. Hier kann also die Ueberlassung des Raumes nur verlangt werden, wenn Grund zur Kündignng gegeben ist, oder wenn der betreffende Inhaber des Raumes das Dienstverhältnis selbst gekündigt bat. Wenn derartige Gründe nicht vorliegen, so kann auf Antrag einer der Parteien für die weitere Ueberlassung des Raumes der dafür zu entrichtende Mietszins von dem Mietseinigungsamt festgesetzt werden. Braucht dagegen der Hausbesitzer den Raum aus besonderen Gründen, wie dies regelmäßig z. B. bei Ersatzbeschaffung für den Hausmannsposten der Fall sein wird, so kann das Vertragsverhältnis zur Aufhebung gebracht werden. Alsdann braucht die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht davon abhängig gemacht zu werden, daß ein Ersatzraum gesichert ist, sondern daß der Hausbesitzer an den Mieter einen angemessenen Geldbetrag zahlt. Bezüglich der Untermietsverhältnisse gelten im allge meinen dieselben Vorschriften wie sonst. Zugunsten des Unter vermieters genügt jedoch als Aufhebungsgrund des Untermietsver hältnisses, daß der Untervermieter ein begründetes Interesse an der Erlangung des Raumes hat, insbesondere wenn er diesen für sich selbst oder wenn er einen Teil des vermieteten Raumes zur Her stellung selbständigen Wohnraums braucht. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist die Stellung eines Ersatzraumes für den Untermieter — wie das bei den reinen Mietsverhältnissen sonst ver langt wird — nicht unbedingt notwendig. Nur wenn die Durch führung der Zwangsvollstreckung ohne die Schaffung eines Ersatz raumes für den Untermieter eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Sicherung eines geeigneten Ersatzraumes vor der Zwangs vollstreckung verlangt werden. Hat dagegen der Untermieter in dem Mietsraum eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung, so muß stets für ihn Ersatzraum ge schafft werden; die etwaige Zwangsvollstreckung wird also von der Sicherung eines solchen Raumes abhängig gemacht. Die Erlaubnis des Hausbesitzers und des sonstigen Vermieters, den Gebrauch des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, ins besondere ihn unterzuvermieten, wird gegebenenfalls durch die Er laubnis des Mietseinigungsamts ersetzt. Das Mietseinigungsamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen Grunde verweigert hat. Das alte Mieterschutzgesetz gestattete auch bei Untervermietung von gewerblichen Räumen, daß das Mietseinigungsamt an Stelle des Hausbesitzers die Einwilligung geben konnte. Jetzt beschränkt sich dies auf Wohnräume, und mit Recht, denn mancher Inhaber eines Ladens hatte sich ungerechtfertigterweise eine gewaltige Ab standssumme für Abtretung seines Geschäftslokals zahlen lassen, während er selbst dem Hauseigentümer nur die gesetzliche Miete
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