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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (22. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 485
- ArtikelUnion Europäischer Uhrmacherverbände 486
- ArtikelAusstellung zur Reichstagung in Hamburg und Leipziger Messe 487
- ArtikelUnsere neuen Ehrenmitglieder 488
- ArtikelBuntes Allerlei vom vergnüglichen Teil der Reichstagung 489
- ArtikelZur Förderung des Geschäftserfolges 490
- ArtikelPatentschau 492
- ArtikelSteuerfragen 494
- ArtikelUmgestaltung des Freiprüfungswesens 495
- ArtikelDie neuen Prüfungsordnungen 496
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 498
- ArtikelVerschiedenes 498
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 500
- ArtikelMesse-Nachrichten 500
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 500
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 500
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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494 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 33 zu erblicken, die mit dem früheren Erfinder „Cole“ aber nichts zu tun hat, also vielleicht eigene Idee des Patent inhabers sein mag. Man muß sich wundern, daß solche Patente überhaupt erteilt werden, wenn die Erfindung schon vor etwa 100 Jahren gemacht worden ist und die Abbildungen gewiß außer in dem oben angeführten englischen Buch auch in anderen alten Büchern über Uhrmacherei enthalten sein werden. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikns des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Einiges über Einkommensteuer - Vorauszahlungen Der Reichsfinanzminister hat unterm 6. August d. J., III C 1 34°°> ergänzende Durchführungsbestimmungen über die Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer im Kalenderjahre 1924 erlassen. In Nr. 24 sind in dem Aufsatz „Was versteht man unter Korrektivbesteuerung und unter welchen Voraussetzungen kann sie beim Gewerbebetrieb Platz greifen* verschiedene Korrektiv möglichkeiten erklärt worden. Diese kommen dann in Frage, wenn die für ein Vierte jahr geleisteten Vorauszahlungen in Gold nicht als der Leistungsfähigkeit entsprechend angesehen werden können. Unter anderem soll das Finanzamt berechtigt sein, die Vorauszahlungen nach dem Durchschnittsgoldeinkommen der Jahre 1920 und 1921 fest zusetzen. Inzwischen haben sich die Verhältnisse so grundlegend geändert, daß in zahlreichen Fällen ein Vergleich mit den Jahren 1920 und 1921 nicht mehr möglich ist. Nach den neuen Bestimmungen des Finanzministers sollen die Finanzämter in den Fällen, in denen sie das Korrektiv anwenden wollen, ganz besonders sorgfältig prüfen, ob die Anwendung auch gerechtfertigt ist. Dem Steuerpflichtigen soll jedenfalls Gelegen heit zur Aeußerung gegeben werden. Die Anwendung des Korrektivs soll auch nur da in Frage kommen, wo die bisher geleisteten Vorauszahlungen außer jedem Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Betriebes stehen. Die Korrektivbesteuerung darf aber nicht allgemein schematisch angewendet werden, wenn das Korrektiv 1920/21 höhere Beträge ergibt als die nach den sonstigen Vorschriften geleisteten Voraus zahlungen. Die gleichen Grundsätze sollen für die Anwendung der übrigen Korrektive zuungunsten des Steuerpflichtigen gelten. Weiter weist der Minister auf die Heranziehung hoher Zinseinnahmen hin. Wenn einzelne Gewerbetreibende nament lich in der ersten Hälfte dieses Jahres erhebliche Gewinne aus der Verleihung von Geld zu hohen Zinssätzen erzielt haben, so kann das Finanzamt in diesen Fällen anordnen, daß die Vorauszahlungen nach dem Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe der dann vorgesehenen Steuersätze zu entrichten sind. Die Einkommen aus Vermietung waren zu Anfang des Jahres meist noch so gering, daß sieb gar kein oder nur ein ge ringer Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ergab. Seitdem sind die Mieten wesentlich erhöht worden. Sie müssen aber in weitgehendem Umfange für Reparaturen verwendet werden. Viel fach geschieht das nicht in dem Vierteljahr, in £em die Miet einnahmen erzielt worden sind, sondern es werden Beträge an gesammelt, die erst in einem späteren Vierteljahr Ver wendung finden. In solchen Fällen würde zwar eine Einkommen steuervorauszahlung zu entrichten sein, die — würde die Berechnung sich auf mehrere Vierteljahre erstrecken — nicht erhoben würde. Der schwierigen Lage des Hausbesitzes soll in solchen Fällen durch entsprechende anderweitige Festsetzung der noch zu leistenden Vorauszahlungen verständnisvoll Rechnung getragen werden. Ferner soll auf leistungsschwache Steuerpflichtige Rücksicht genommen werden. Gemeint sind Steuerpflichtige, die erwerbsunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit beschränkt sind oder ein Alter über 60 Jahren haben. Wenn diese Steuerpflichtigen Ein künfte aus Renten oder Altenteil beziehen, aus Vermietung oder Verpachtung von Grundbesitz, aus freiem Beruf oder aus laufenden Zuschüssen oder Unterstützungen (insbesondere aus dem Auslande), so ist — vorbehaltlich der endgültigen Regelung durch das Ein kommensteuergesetz — von der Leistung und der Erhebung von Vorauszahlungen regelmäßig abzusehen. Bedingung hierbei ist jedoch, daß die Einnahmen für das ganze Jahr nicht mehr als etwa 600 Goldmark betragen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Einnahmen nicht gleich mäßig über das ganze Jahr verteilen, also in einem Vierteljahr auch einmal mehr als 150 Goldmark Einnahmen erzielt werden. Allgemein weist der Minister darauf hin, daß Anträgen auf anderweitige Bemessung der Vorauszahlungen, wie Ermäßigung der Sätze, Zulassung höherer Abzüge u. dgl. nicht stattgegeben werden kann. Das ganze System würde durch solche Aenderungen ins Wanken kommen und der ordnungsmäßige Eingang der Vorauszahlungen in den nächsten Monaten gefährdet werden. Vom Standpunkt der Finanzlage des Reiches und insbesondere der Länder und Gemeinden, die an dem Aufkommen der Voraus zahlungen mit 900/0 beteiligt sind, könne dies nicht verantwortet werden. Es soll daher an dem System für dieses Jahr noch fest gehalten werden. Bei Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirt schaf tsverbältnisse könne auch keine Rede davon sein, daß die einzelnen Vorauszahlungsbeträge allgemein über die Grenze des An gemessenen hinausgehen. Dies sei durch Ziffern, die sich das Finanzministerium aus den verschiedensten Bezirken des Reiches und über die verschiedensten Erwerbszweige habe vorlegen lassen, nach gewiesen. Wo jedoch im Einzelfalle Unbilligkelten entstehen, so könne im Wege der Stundung oder der sogenannten Korrektive ab- gtholfen werden. , Die neuen ministeriellen Bestimmungen finden erstmals bei den am 10. August fälligen Vorauszahlungen Anwendung. Nur die Bestimmungen über die Besteuerung der erwähnten Ge winne aus der Verleihung von Geld und über die Besteuerung ein maliger Einnahmen bei den Gehaltsempfängern (es handelt sich hier um die erst im Jahre 1924 auf Grund von Generalversammlungs beschlüssen ausgezahlten einmaligen Tantiemen und Gratifikationen) gelten schon für die rückliegende Zeit. Verzugszuschläge oder Ver zugszinsen sollen jedoch für die rückliegende Zeit nicht erhoben werden. Steuerbriefkasten Thüringische Gewerbesteuer Frage: Die Steuer in Gold für das vierte Vierteljahr 1923 ist bei mir im Verhältnis zu desjenigen Summe, welche ich jetzt für das neue Rechnungsjahr abzuführen habe, um mehr als das Doppelte zu hoch. Ich habe deshalb reklamiert, um den Steuerbetrag ge mäß den Angaben in der UHRMACHERKUNST Nr. 20, S. 251, er mäßigt zu bekommen, jedoch nicht mit Erfolg, da eine Ermächti gung, den Steuerbetrag bis um ein Drittel zu ermäßigen, nicht vorliege. . Antwort: Nach dem hier vorliegenden Material über die thüringische Gewerbesteuer haben auf Anordnung des thüringischen Finanzministeriums die Rentämter zur Begegnung von Härten viel fach im Erlaßwege einen angemessenen Betrag von der Steuer (bis um ein Drittel) auf Antrag abgesetzt. Ein solcher Erlaß beruht auf Billigkeitsgründen, wofür der § 38, Abs. 3, des thüringi schen Gewerbesteuergesetzes die Handhabe gibt. Wenn bei Ihnen die Einziehung der Steuer für das letzte Vierteljahr nach Lage der Sache unbillig ist, so können Sie jeden falls auf Grund des erwähnten Paragraphen die Ermäßigung be antragen. Die Worte „des Betriebskapitals“ in dem Schriftsatz „Die Ge werbesteuer in Thüringen“ (UHRMACHERKUNST, S. 251 und SND Nr. 219) müssen wegfallen; es handelt sich um den daselbst vorher erläuterten „vierteljährlichen Grundbetrag“, wie er im November 1923 festgesetzt ist und von dem 1 vom Tausend er hoben werden. * Haumzinssteuer im besetzten Gebiet Frage: Da mein Haus 1914 unbelastet war, habe ich den An trag auf Ermäßigung gestellt, es wurde mir aber darauf mitgeteilt, daß es sich um eine Gemeindesteuer handelte, wofür die Ermäßigung der Hanszinssteuer nicht in Frage komme. Die hiesige Stadt verwaltung (westfälisches Industriegebiet) erhebt an Stelle der Haus zinssteuer, die hier erst vom 1 Juli 1924 ab genehmigt ist, zu der Grundsteuer 400 % Aufschlag. Ist der Standpunkt der Stadt verwaltung anzuerkennen, oder habe ich Anspruch auf Ermäßigung? Antwort: Die preußische Steuernotverordnung, die ^die Er hebung der Hauszinssteuer regelt, ist von dem kommandierenden General der Besatzungstruppen ohne Einschränkung zugelassen worden. Die Hanszinssteuer soll vom 1. April 1924 ab nacherhoben werden. Wenn Ihre Gemeinde für die Monate April, Mai und Juni an Stelle der Hauszinssteuer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 400 % Zuschläge zur Grundvermögensstener erhoben hat, so können die von Ihnen gezahlten Beträge auf die vom 1. April ab nach zuerhebende Hauszinssteuer verrechnet werden. Da Ihr Grundstück 1914 nicht belastet war, ist die Ermäßigung der Hauszinssteuer zulässig. Unter Beifügung eines Grundbuch-
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