Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (22. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umgestaltung des Freiprüfungswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Prüfungsordnungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 485
- ArtikelUnion Europäischer Uhrmacherverbände 486
- ArtikelAusstellung zur Reichstagung in Hamburg und Leipziger Messe 487
- ArtikelUnsere neuen Ehrenmitglieder 488
- ArtikelBuntes Allerlei vom vergnüglichen Teil der Reichstagung 489
- ArtikelZur Förderung des Geschäftserfolges 490
- ArtikelPatentschau 492
- ArtikelSteuerfragen 494
- ArtikelUmgestaltung des Freiprüfungswesens 495
- ArtikelDie neuen Prüfungsordnungen 496
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 498
- ArtikelVerschiedenes 498
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 500
- ArtikelMesse-Nachrichten 500
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 500
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 500
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
496 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 33 i. in Königsberg für die Provinz Ostpreußen; 2. in Schneidemühl für die Grenzmark Posen-Westpreußen; 3. in Breslau für die Provinz Niederschlesien; 4. in Oppeln für die Provinz Oberschlesien; 5 in Magdeburg für die Provinz Sachsen; 6. in Stettin für die Provinz Pommern; 7. in Kiel für die Provinz Schleswig-Holstein; 8. in Hannover für die Reg.-Bez. Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade; g. in Münster für die Provinz Westfalen. Bei dem Regierungs präsidenten: 1. in Kassel für den Reg.-Bez. ausschließlich des Stadt- und Landkreises Hanau; 2. in Wiesbaden für den Reg.-Bez. Wiesbaden einschließich des Stadt- und Landkreises Hanau, mit dem Dienstsitz Frankfurt a. M.; 3. in Osnabrück für die Reg. - Bez. Osnabrück und Aurich; 4. in Köln für die Reg.-Bez. Köln, Koblenz, Aachen, Trier; 5. in Düsseldorf für den Reg.-Bez. Düsseldorf. Bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für die Provinz Brandenburg. # ... Die mittleren Preisprüfungsstellen sind mit je einem Vor sitzenden und dessen Stellvertreter zu besetzen. Grundsätzlich wird der Ober- bzw. Regierungspräsident den Vorsitz führen. Die bisher als Leiter, Geschäftsführer usw. bezeichneten Personen können, so weit noch erforderlich, als Hilfsarbeiter beibehalten werden. Die Hauptaufgabe der mittleren Preisprüfungsstellen ist die allgemeine Beobachtung des Wirtschaftslebens, soweit es durch die Preisentwickelung der Güter und Leistungen beeinflußt wird. Die Ausübung der Preisaufsicht wird durch die genaue Kenntnis der Marktverhältnisse sowie durch Einblick in die Betriebswirtschaft der wichtigeren Handels- und Gewerbezweige und die sonstige wirt schaftliche Lage gefördert. Die mittlere Preisprüfungsstelle wird mit Vertretern von Landwirtschaft, Industrie und Handel, der Banken und Verbraucherorganisationen sowie mit wirtschaftlichen Verbänden jeder Art und mit den Großbetrieben enge Fühlung zu halten haben, um durch einen Einfluß auf die Preisgestaltung die Stetigkeit des Wirtschaftslebens zu sichern. Die Gutachtertätigkeit der Preisprüfungsstellen ist künftig grundsätzlich auf Fragen von allgemeiner Bedeutung zu beschränken. Die Erteilung von Rechtsgutachten ist immer abzulehnen. Fälle von nicht allgemeiner Bedeutung sind von den zuständigen ört- liehen Preisprüfungsstellen zu begutachten, die auf diesem Gebiet leistungsfähiger als bisher werden müssen. Weiter erfährt hierzu die „Frankf. Ztg.“, daß mit Rücksicht auf die Veränderung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse inner halb der letzten Monate der preußische Handelsminister die Erlasse aufgehoben hat, die eine Mitwirkung der Preisprüfungs stellen beiden noch fortbestehenden Notierungen der Lebens mittelpreise vorsehen. Die neuen Prüfungsordnungen Meisterprüfungsordnung für das Uhrmacherhandwerk Anmeldung und Zulassung zur Prüfung § 1. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorstand der Handwerks- bzw. Gewerbekammer zu richten, der es an den zuständigen Prüfungsausschuß weitergibt. Zuständig ist der Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüf ling entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreibt oder seit mindestens 3 Monaten als Gehilfe in Arbeit steht. Dem Gesuche ist beizufügen: 1. Ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings» 2. eine Geburtsurkunde; 3. das Zeugnis üter das Bestehen der Gesellenprüfung oder das Prüfungszeugnis einer Lehrwerkstätte, gewerblichen Unter richtsanstalt oder Prüfungsbehörde, deren Zeugnissen von der Landeszentralbehörde die Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gehilfenprüfung beigelegt ist; 4. der Nachweis, daß der Prüfling mindestens 3 Jahre lang als Gehilfe in dem Handwerk, in dem. er die Prüfung ablegen will, tätig gewesen ist; 5. die Zeugnisse der gewerblichen Unterrichtsanstalten, die der Prüfling etwa besucht hat; 6. ein polizeiliches Führungszeugnis. Auf Gruud der Anmeldung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob der Prüfling zugelassen ist oder nicht. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist binnen einer Woche die Beschwerde au den Prüfungsausschuß zulässig. Dieser entscheidet auch über Ausnahmen von Absatz 3. Ziffer 4. Die die Zulassung zur Meisterprüfung ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses kann binnen 2 Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident bzw. Kreis hauptmannschaft) angefochten werden. § 2. Die Prüfungszeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anberaumt. Auf Beschluß des Ausschusses oder Anordnung des Vorstandes der Kammer sind regelmäßig wieder kehrende Prüfnngstage für die Meisterprüfung festzusetzen. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung Zugelassenen zum Prüfungstage einzuladen und zugleich über daB Meisterstück sowie über den Ort und die Zeit seiner Anfertigung und Einlieferung Bestimmung zu treffen (vgl. §§ 6 bis 8). Nahe Verwandte und der derzeitige Arbeitgeber oder Geschäftsteilhaber eines Prüflings sind von der Mitwirkung bei der Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlußfähig. Zu einem Prüfungstage sollen nicht mehr als sechs Prüflinge zugelassen werden. Prüfungsgebühren § 3. Jeder Prüfling hat vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr von Mk an die Kasse der Handwerks- oder Gewerbekammer einzuzahlen. Ueber Anträge auf Erlaß oder Stundung der Gebühr entscheidet der Vorstand der Kammer. Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der Geprüfte keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühren. Prfifungsverfahren § 4. Die Prüfung soll eine praktische und eine theoretische sein. Meisterstück § 5. Die praktische Prüfung besteht in der Anfertigung eines Meisterstückes nebst der dazu erforderlichen Laufwerks - und Größen berechnung, ferner Werk- oder mindestens Gangzeichnung und der Kostenberechnung des Meisterstückes. Auch kann noch eine Arbeits probe gefordert werden. § 6. Bei der Anmeldung hat der Prüfling Vorschläge zu machen in betreff des Meisterstückes und der Werkstätte, in der es anzufertigen ist. Der Prüfungsausschuß hat unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges des Prüflings zu entscheiden, ob die vor- geschlagene Arbeit eines Meisterstückes würdig ist und, wenn nicht genügend, weitere Arbeiten aufzugeben. Es ist so zu wählen, daß mit seiner Herstellung keine mit dem Wesen der Prüfung unverein bare Anforderung sowie kein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand verbunden und daß der angefertigte Gegenstand praktisch verwendbar ist Durch das Meisterstück soll der Prüfling dartun, daß er die Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes besitzt; insbesondere sind bei der Reparatur vor kommende schwierige Arbeiten zu berücksichtigen: Ersetzen von Trieben, Unruhwelle, Gabel, Anker, Spirale, Federkern, Kloben mit Steinfassung usw. in neue Uhren, aus denen die betreffenden Teile vorher entnommen werden. Als Mindestleistung für Taschenuhrmacher sind zu fordern: 1. An einer möglichst neuen besseren Schweizer Herrenuhr Minutentrieb einzudrehen mit Ersatz des Rades, Mittelstein fassen und anbringen, Anfertigung eines Ankerklobens oder Unruhklobens, Eindrehen einer''neuen Unruhwelle, Aufsetzen einer aufgebogenen Spiralfeder (Breguetspirale), Uhr regulieren. An Stelle der vorgenannten Arbeiten stehen ferner zur Auf gabe nach freier Wahl des Prüflings: 2. Ein Rohwerk fertigstellen, Triebe eindrehen, Räder Schenkeln, Steine fassen, Glashütter Gang einbauen, Anker und Gabel selbst hersteilen, Spirale legen usw. 3. Anfertigung und Einbau eines Chronometerganges in ein Taschenuhrrohwerk und seine gangfähige Vollendung. 4. Fertigstellung eines Sekundenregulators, Anker aus Roh material vom Prüfling anzufertigen. 5. Fertigstellung eines Sekundenregulators mit Einbau einer elektrischen Kontaktvorrichtung oder eines besonderen Laufwerkes zum Betriebe von elektrischen Nebenuhren. 6. Fertigstellung eines Rohwerkes einer Ankernhr mit Repetition oder Chronograph, Vollendung des Ganges usw. 7. Neubau eines Ankerganges auf Grundplatte und Einbau in eine Reiseuhr 8. Neubau einer Ankeruhr 9. Neubau eines Sekundenregulators .... 10. Neubau einer elektrischen Pendeluhr . . . 11. Neubau eines Signal- oder Registrierwerkes 12. Neubau eines Chronometers Die Stücke sind in fertiger, feiner Ausführung und unvergoldet zu liefern. § 7. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, in welcher Werkstatt das Meisterstück herzustellen ist. Mit der Ueberwachung der Prüflinge während der Anfertigung des Meisterstückes hat der Vorsitzende des Ausschusses einzelne seiner Mitglieder oder, wenn kein Mitglied am Orte der Anfertigung Aus Rohmaterial unter Verwen dung solcher Furnituren, deren Einzel herstellung un vollkommen oder unzweck- maßig ist. 1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder