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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (7. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Schluß)
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus unserer Auskunftsmappe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerbriefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 689
- ArtikelUnkosten- und Verkaufspreisberechnung im Uhreneinzelhandel (III. ... 690
- ArtikelWie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen usw.? 692
- ArtikelVerbandstag der deutschen Kollegen in Böhmen 695
- ArtikelAußenhandel mit Uhrenerzeugnissen im Monat September 1924 696
- ArtikelAuslandseindrücke 696
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Schluß) 697
- ArtikelAus der Werkstatt 699
- ArtikelAus unserer Auskunftsmappe 699
- ArtikelSteuerbriefkasten 699
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 700
- ArtikelVerschiedenes 702
- ArtikelPatentschau 702
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 702
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 702
- ArtikelVom Büchertisch 702
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 703
- ArtikelEdelmetallmarkt 703
- ArtikelDie Rochuskapelle (14) 703
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 44 DIE ÜHKMACHERKUNST 699 Hamburger Sternwarte zu Bergedorf. Mit tönender Welle gibt Nauen nur das Zeitzeichen und die Wetterberichte ab, alle übrigen Sendungen erfolgen ungedämpft mit der An lage, die wir soeben sahen. [99] Wir blicken in diesem letzten Bilde in den Uhren- Reglageraum einer bekannten Glashütter Uhrenerzeugungs stätte. Der stehende Herr hat zwei Telephone am Kopfe befestigt und hört die Funkenzeitzeichen ab. Wir werden nicht mehr fern von jenen Zeiten sein, die uns die, von einem Zentrum aus drahtlos automatisch gesteuerte Uhr in der Oeffentlichkeit, wie im Hause in zu verläßlicher Anordnung bringt. Dahingehende Versuche haben wir schon hinter uns. Dann werden wir die richtige Zeit, neben dem Wasser, dem Strom, dem Gas, in unserer Häuslichkeit als eine selbstverständliche Kulturerrungenschaft durch einen einfachen Uhrmechanismus stets zur Verfügung haben. Die Uhr vermag uns, wie wir gesehen haben, geschicht lich viel zu erzählen. Auch in ihrem Entwicklungsgang findet sich unwandelbar Geist und Ziel des tiefsten Gesetzes in uns Menschen, des Drängens und Strebens nach Voll kommenheit aufgezeichnet! AuidcrWcrkf laff Hilfswerkzeug zum Einpassen von Hausuhrwerken Das nachstehend abgebildete, Herrn Kollegen Sigmund Lichtinger in Dresden-A., Weißeritzstraße 14» als D. R. G. M. Nr. 822035 geschützte Werkzeug ist dazu bestimmt, eine wesentliche Erleichterung beim Einpassen von Hausuhrwerken in die Gehäuse zu gewähren. Es besteht in der Hauptsache aus einer flachen Holz platte B, die von einem eisernen Träger gehalten wird. Der Träger wird mittels der Schrauben S und S,, deren pufferartige Flächen vorn mit Gummi belegt sind, im Gehäuse festgeschraubt, und zwar Aus unserer Auskunftsmappe Testament Frage. Wir Eheleute möchten uns beim Ableben des einen oder anderen insofern sichern, als wir das Vermögen Zusammenhalten wollen, um nicht von den Kindern abhängig zu sein. Wir wollen zu diesem Zwecke ein Testament machen, worin der Ueberlebende als Universalerbe eingesetzt wird. Die Kinder sollen zunächst nicht Erben sein. Ist dies zulässig und muß es gerichtlich gemacht werden ? Antwort. Sie können das Testament ohne Kosten und ohne Gericht oder Notar errichten durch das sogenannte eigenhändige Testament, welches Sie selbst zu schreiben und zu unterschreiben haben, auch selbst aufbewahren können. Wir sind gern bereit, Ihnen bei Aufstellung behilflich zu sein und es Ihnen auch unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Wünsche zu entwerfen. Eine einfache Form würde etwa folgende sein: Ich setze meine Frau Anna, geb. Schulze, als Erbin ein. Als Nacherben setze ich zu gleichen Teilen meine Kinder ein, nämlich 1. meinen Sohn Fritz, 2. meine Tochter Grete, 3. diejenigen Kinder, die mir noch geboren werden. Halle (Saale), den 27. Oktober 1924. August Schulze. Ihre Frau würde ebenfalls eigenhändig ihr Testament zu schreiben haben. Eine Reihe von Gesichtspunkten sind zu beachten, z. B. für den Fall der Wiederverheiratung des einen oder anderen, ferner, daß Kinder, besonders Töchter, nicht gänzlich von dem überlebenden Elternteil abhängig sind. So würde im Testament eventuell aus gedrückt werden können, daß der Sohn unter gewissen Bedingungen das Geschäft übernimmt und daß die Tochter eine bestimmte Aus steuer bei der Verheiratung erhält. Das Testament kann jederzeit von dem einen oder anderen umgewoifen und verändert werden. In Frage kommt noch das eigenhändige gemeinschaftliche Testament; dies kann, solange beide Ehegatten leben, nur im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten geändert werden. ungefähr in der Höhe, in der das Hausuhrwerk sitzen muß. Jetzt wird das Hausuhiwerk samt Schlitten auf das1 Bret g Mittels der Schraube M kann die Höhe des; Brettes B bekebig ver stellt werden, bis das Werk in der richtigen Hohe zum ^aussc steht Das Werk wird daraufhin entfernt, wahrend de S Ä« l“..* .af dem Brette ß tiegenbleib, DieL e ,st«, Ironnen hierauf sofort befestigt werden und müssen unbedingta:“ J A richtige Stelle zu sitzen kommen. Die noch vorgesehene Schraube^ dient dazu, um eine genau senkrechte Ste uug Anhrineune der zielen. Die Holzleisten b und b v können bei der An g g Gongfedern mit Vorteil benutzt werden. T :„v,iintrer direkt be- Der Apparat kann von Herrn Kollegen Lichtinger direkt zogen werden. Steuerbriefkasten Gesamtschuldner bei der Hauszinssteuer Frage: Das von mir bewohnte Grundstück gehört zur Hälfte mir, zur Hälfte meiner Schwester. Meine Mutter hat die Nutz nießung- sie ist 78 Jahre alt und braucht den Erlös aus der Miete für ihren Unterhalt. Meine Schwester ist ebenfalls unterstützungs bedürftig. Kann in diesem Falle Befreiung von der Hauszins steuer eintreten ? Antwort: Bei der Hauszinssteuer ist der Hauseigentümer der Steuerschuldner. Sind mehrere Eigentümer des Hauses, so sind die Miteigentümer Gesamtschuldner und gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. In der Regel soll zunächst als Steuerschuldner der Miteigentümer in Anspruch genommen werden, der an erster Stelle im Grundsteuerkataster genannt ist. Zusammen mit Ihrer Schwester und Ihnen als Hauseigentümer ist aber auch Ihre Mutter als Nutznießerin Gesamtschuldner. In solchem Falle soll in der Regel in erster Linie bei Einziehung der Steuer der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden. Sie waren zwar berechtigt, die Heranziehung der Nutz nießerin zu beantragen. Da letztere nicht zahlen kann, ist die Finanzbehörde berechtigt, sich unter Umständen an Sie allein als Steuerschuldner des Gesamtbetrags zu halten Ein Erlaß der Steuer kommt nur in Frage, wenn die Erl aß - gründe in den Verhältnissen des Grundstücks liegen. Wenn ein Mieter den Steueranteil nicht zahlt, indem er die gesetzliche Miete nicht voll an den Hauseigentümer abführt, so kann für diesen Betrag Stundung gewährt werden. Zahlt der Mieter auch später nicht, so wird die Steuer niedergeschlagen werden müssen, denn dem Hauseigentümer kann man sie füglich nicht aufbürden. Soweit auf Ihre Mutter und Ihre Schwester — in der Vor aussetzung, daß sie in dem Hause mit wohnen — als Inhaberin von Wohnraum ein Teil der Hauszinssteuer entfallen wüide, wurden Sie nach Lage der Sache „Stundung bei dem Gemeindevorstand beantragen können. Ein solcher Antrag sollte aus Billigkeitsgründen nicht abgelehnt werden, insbesondere mit Rücksicht auf den Nieß brauch der Mutter.
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