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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (14. November 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen usw.? (Fortsetzung)
- Autor
- Kurtz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aktenstücke zur Mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte (5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 705
- ArtikelWie wehrt sich der Uhrmacher gegen Hausierer, Ausspielungen ... 706
- ArtikelAktenstücke zur Mittelfränkischen Uhrmachereigeschichte (5) 709
- ArtikelSchaufenster und Reklame 711
- ArtikelEin bemerkenswertes Urteil 713
- ArtikelWas schenke ich meinem Lehrling zu Weihnachten? 713
- ArtikelSteuerfragen 714
- ArtikelAus der Werkstatt 715
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 715
- ArtikelVerschiedenes 718
- ArtikelFirmennachrichten aus Industrie und Großhandel 719
- ArtikelMesse-Nachrichten 719
- ArtikelNeue Kataloge und Preislisten 719
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 719
- ArtikelEdelmetallmarkt 719
- ArtikelDie Rochuskapelle (15) 720
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 45 DIE UHRMACHERKUNST 0 709 IX. Wanderlager Als Wanderlager sind diejenigen Unternehmungen an zusehen, in denen außerhalb des Wohnortes des Unter nehmers und außerhalb des Meß- und Marktverkehrs in einer festen Verkaufsstelle (z. B. Magazine, Schiffe) vorüber gehend Waren feilgeboten werden. Saisongeschäfte in Badeorten und ähnliche Unternehmungen zählen hierzu jedoch nicht. Wanderlager werden dem Gewerbebetrieb im Umherziehen gleichgestellt. Es ist also ein Wandergewerbe schein erforderlich. Ebenso gelten selbstverständlich alle für den Hausierhandel gegebenen Beschränkungen auch für den Betrieb eines Wanderlagers. Aktenstücke zur mittelfränkischen Uhrmacherei- geschichte 5. Schloßer-, Büchsen-, Uhr-, Win- denmacher- und Sporer-Ordnung für Alt- und Neu-(Christian-) Er langen vom 2. August 1709*) Von Gottes Gnaden wir Christian Ernst, Marggraff zu Brandenburg, in Preußen, zu Magdeburg, Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden und Mecklenburg, in Schlesien, zu Croßen Herzog, Burggraff zu Nürnberg, etc. etc., Uhr kunden und bekennen mit diesem offenen Brieff, waßmaßen Uns unßere Liebe getreue, die Meister des Schloßer- und Fromwerker-, dann des Piichsen-, Uhr- und Windenmacher-, dann Sporer-Handwercks in Unßerer Neuen Haubt-Stadt Christian- 2 ) und Alt-Stadt Erlangen in unterthänigkeit zu erkennen gegeben, welchergestalt Sie entschloßen seyn, umb beßerer Ordnung und Commoditaet willen sich die erstem von dem Schreiner Handwerck alda, mit welchem Sie biß- hero ein Corpus gemachet, zu separiren und eine aparte Innung für sich und Ihre Nachkommen unterthänigst auß- zuwürcken, dahero gehorsamst gebetten, daß Wir gnädigst geruhen möchten, auß Landesfürstlicher Macht und Hoheit die bereits unterthänigst verfasste Articulos nach vorher gegangener Revision zu confirmiren, allermaßen Selbe von Wort zu Wortten alßo Lauten: Art; I. Welcher von denen Schloßern und Fromwerckern, dann Püchssen-, Uhr- und Windenmachern, wie auch Spohrern in Christian- und Alt-Stadt-Erlangen Meister werden will, derselbe solle (wenn er nehmlich Bereits 1 j i Jahr bey einem oder mehr der hiesigen Meister gearbeitet und sich eines Erbarn und Bescheidenen Lebens und Wandels Beflißen hat) sich ein Jahr zuvor bey dem Constituirten Obmann und Einem Erbaren Handwerck anmelden, mittelst eines von der Herrschafft und dem Handwerck Besiegelt- und authentischen Geburths- und Lehrbriefs legitimiren und wehrenden Ein muthjahrs, so er alhier zu vollziehen, dreymahl nacheinander ordentlich einmuthen, auch jedesmahl 24 kr. fr|änkisch] Ein muthgeld in die Handwercks Laden, dann 18 kr. fr. auff- standgeld denen Geschworenen und Ladenmeistern erlegen und umb das Meister Recht ansuchen, ingleichen ein Meisters sohn Zwey und ein anderer Drey Jahr gewandert [sein], Be sonders auch ein Frembder, ehe Er das Meister Recht er langet, sich sowohl bey Hochfürstl. Ambts-Haubtmann- schaffts-Ambt, dann Bürgermeister und Rath umb den herrschaftl. Schutz und Schirm, dann das Bürgerrecht, ge ziemend angemeldet und dasselbe würcklich erlanget, als auch obgesagtes Einmuth Jahr bey einem hiesigen, ein- gezünffteten Meister gearbeitet oder sich mit dem Hand werck deshalb abgefunden haben; wäre es aber, daß der selbe die Wander Jahr nicht vollzogen hette, derselbe solle vor jedes Jahr, so Er nicht vollzogen, 4 fl., halb gnädigster 1) Beglaubigte Abschrift im Staatsarchiv Nürnberg vom Jahre 1798. Akten der Regierung von Mittelfranken, Rep. 232, Nr. 004. 2) Neu- oder Christian-Erlangen war eine Neustiftung des Markgrafen Christian Ernst zur Unterbringung der durch das Edikt von Nantes vertriebenen Franzosen, die sich ins Fürstentum Bayreut gewandt hatten. Herrschafft und halb in die Laden, bezahlen, anbey sich da hin bestreben, daß Er sein eigen Hauß alhier haben oder anschaffen möge. Würde aber einer, unerachtet derselbe bereits eingemuthet, von seinem Vorhaben wieder umbkehren und das Meisterwerden verlaßen und aufgeben, derselbe solle mit fünff Gulden Straff, halb gnädigster Herrschafft und die andere Helffte dem Handwerck-Obmann und in die Laden zu erlegen, angehalten werden. Art. II. Soll das Meisterstück, in welches Er, sobalden das Ein muth Jahr zu ende gehet, eintritt, in eines Meisters Werck- statt, wohin Er Handwercks wegen angewiesen wird, ver fertiget werden, für welche Werckstatt der Stückmeister wöchentlich* 12 kr. fr. und für jede Woche, so Er über das Viertel Jahr um Meisterstück arbeiten wird, 48 kr. Straff zahlen. Es solle aber das Meisterstück Eines Schlossers in folgenden bestehen, nehmblich daß ein Jeder, so Meister werden will, ein Behälter Schloß mit vier Stumpffen Riegeln, so offen- und zuhält, das eingericht in der Mitte mit 15 Reiffen, welche Kolbenreiff seyn und umb und umb gehen sollen, alles aufgeschraubt, oder aber ein Thürschloß mit dreyen Stumpffen Riegeln, daß ebenfalls offen- und zuhält, deßgleichen ein vorlegschloß nach fürgebung der ältesten Meister verfertige, mit dem anhang, daß jedoch dem Hand werck frey stehen solle, auf gutbefinden von dem Stuck meister, ersagtes vorlegschloß zu machen, mit Geld ab tragen zu laßen, wovon die zwey fünfftel dem Handwerck gehöret, das übrige aber 2 / 5 tel gnädigster Herrschafft zu verrechnen und das x l 5 te\ dem Obmann und protocollisten nach proportion anderer gebühren gezahlet werden solle, Ein Büchsenmacher aber zum Meisterstück erstlich zwei Büchßen; darzu soll Er die Rohr selbst mit eigener Hand schneiden, eines Sechsthalbe Viertel lang, das eine mit einem großen Zug und das andere mit dreyerley, als scharffen, flachen und halbrunden Zügen, darzu soll er zwey Schloßer, das erste, daß das Radt dreymahl herumschlägt, und das andere mit einem Hanenspanen sambt den darzu gehörigen ebenen Blechen mit kurzen und langen Studeln und doppelten Schnellem verfertigen, ein Meisters Sohn aber erlaubnus und Freyheit haben, das Rohr zu kauften und, wie obstehet, ausszufertigen. Wie dann auch ein jeder von denen incorpo- rirten Meisterssöhnen sowohl des Schloßer- und From- wercker- alsBüchsenmacher-Handwercks nicht allein, sondern auch einer, der eines Meisters Wittib oder Tochter Heyrathet, nur eines von denen Beeden vornehmsten Stücken zu machen gehalten, des übrig[en] aber allerdings verschonet werden solle; Eines Meisters Sohn aber, wenn er keines dieses Handwercks Meisters Wittib oder Tochter heyrathen würde, soll ein halbes Jahr entweder arbeiten oder daselbe mit Geld abtragen, Ein Frembder aber, der eines Meisters Wittib Heyrathet, deßen überhoben und gänzlichen verschonet seyn. Was aber die Land Meister anbetrifft, so sich hier zu Meister recipiren laßen, sollen nur eines von obigen, großen Stücken machen und die gebühr entrichten. Auf gleichen Fuß dann auch eines Meisters Sohn oder [der] eines Meisters Wittib oder Tochter des Spohrer- dann des Uhr- und Winden macher Handwercks Heyrathet, gehalten und nicht darüber
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