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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Lei der Erklärung bleiben, welche die erste Kammer gegeben hat. Es liegt in der Natur der Sache, daß, wo jeder von den Miteigenthümern gleichberechtigt ist, keiner dem andern etwas Vergeben kann. WiÜ die Kammer eine beifällige Erklärung abgeben, so wird dadurch nichts mehr und nichts weniger bewirkt werden, als wenn siekeine Erklärung «bgiebt. Nurdamitkeine unnöthige, oder nur scheinbare Differenz entstehe, hielt es die Deputation für angemessen, wenn man einen Satz anerkenne, der an und für sich nicht zweifelhaft ist. Blos weil ein mal in der ersten Kammer ein Zweifel darüber angeregt worden ist, erschien es der Deputation angemessen, sich darüber auszu sprechen. Abg. Klien: Allerdings muß auch ich die versuchte Aus legung des Ausdrucks: „Patron" für exorbitant erklären; denn ich kann den Kirchenpatronen, wenn es auch noch so viele sind, nur eine Colleclivstimme zugestehen. Es ist zwar bemerkt wor den, daß, wo mehrere Miteigenthümer wären, jeder von ihnen einwilligen müsse; allein wie weit würde man mit diesem Grundsätze Hei,Pfarrbesetzungen kommen, wenn der Eine die sem die Stelle zutheilt, der Andere jenem, und sie können sich nicht vereinigen? Es wird die Stelle gar nicht besetzt werden können. Dann wird wohl der Grundsatz der sein: die Staats behörde entscheidet darüber. Wenn Zwei sich nicht vereinigen können, so kann der Widerspruch des Einen nicht gelten, son dern die Oberbehörde hat darüber zu entscheiden, was eintretm soll. Das Bedenken halte ich durch die Aeußerung des Herrn Referenten noch nicht für beseitigt; denn wenn es sich blos darum handelt, daß das Patronat von Rittergutsbesitzern aus geübt würde, so würde ich ihm Recht geben, weil hier praktische Bedenken nicht entgsZenstehen können; aber es kann gemischte Patronate geben, eine Stadtbehörde, bei welcher Ritterguts besitzer als Patrone beteiligt sind. Was soll daraus entstehen, wenn der Stadtrath, der doch auch nur Collcctrvstimms hat, welcher die Kirche emgeräumt hat, nicht widerrufen wollte, und dagegen ein einzelner Rittergutsbesitzer sagte: nein, ich kann mich damit nicht einverstehen? Wollen wir Alles weg werfen, so ist es besser, die ganze Sache geht zurück, und das Weitere wird sich dann finden. Referent Abg. v. Haase: Wenn ein geehrter Abgeord neter sich darauf berufen hat, daß die Verwaltungsbehörden dann eintreten würden, wenn allseitige Uebereinkunft nicht stattfindc, so kann ich demselben nicht beipflichten. Bon der Deputation wurde in dem früher« Berichte vorgeschlagen, daß, wenn dieser Fall eintrete, wenn die Ansichten des Kirchenge meinde, derKirchsninspection und des Kirchenpairons hinsicht lich einer solchen in Frage stehenden Überlassung einer Kirche von einander abweichen, die Entscheidung in dem gesetzlichen Jnstanzenzuge der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen soll. Mein dieser Vorschlag, welchem die Idee zum Grunde lag, daß der Gemeinde, der Kircheninspection und dem Patron das Recht der Gestattung und des Widerrufs nur gemein schaftlich, und nicht jedem dieser Rechtssubjecte allein und für sich zustchen solle, ist von der Kammer verworfen worden. Daraus wird der geehrte Abgeordnete abnehmen, daß das Bei spiel, welches er von der Besetzung eines Pfarramtes hernahm, und ein Einschreiten der Verwaltungsbehörde nicht Platz ergrei fen kann. Hat die Kammer bestimmt ausgesprochen, es solle von jedem Einzelnen der drei Factoren abhängen, durch seinen einseitigen Widerruf die den Deutsch-Katholiken eingeräumte Kirche wieder zu entziehen, oder durch seinen einseitigen und alleinigen Widerspruch gegen Einräumung der Kirche die von seinen beiden Mitfactoren gegebene Erlaubniß dazu wirkungs los zu machen, so kann die Entscheidung der Verwaltungsbe hörde niemals eintreten. Es würde dies dem früher» Beschlüsse der Kammer ganz entgegen sein. Abg. Rittner: Ich muß gestehen, daß ich mich nicht einverstanden erklären kann mit dem Sinne und der Ausle gung, welche dem fraglichen Satze des Patronatrechts hier im Berichte ertheist werden soll.. Ich sollte meinen, daß es voll kommen genügen müßte, wenn man das Recht zur Zurück nahme der Erlaubniß ganz analog brurtheilte, wie das Pa tronatsrecht selbst. Wenn z. B. Drei ein Rittergut besitzen und sie haben eine Stelle zu vergeben, können sich aber nicht verei nigen, so kann es nicht anders geschehen, als daß die Stelle auch ohne ihr Zuthun besetzt wird. Ich sollte meinen, das müßte doch hier auch gehen. Wenn also drei das Collatur- rechr gemeinschaftlich besitzende Personen sich über die Zurück nahme einer solchen Erlaubniß nicht einigen können, so unter bleibt die von Einem beabsichtigte Zurücknahme, und deshalb werde ich gegen diesen Satz stimmen. Abg. Jani: Ich halte eine solche Erklärung für völlig überflüssig. Meine Herren, es hat bis jetzt schon viele Gegen stände gegeben, wo die Einwilligung des Patrons oder der Staatsregierung gefordert wurde. Diese Einwilligung hat auf legale Weise beigebracht werden müssen; es konnte sich die Kircheninspection oder die Kirchengemeinde nicht anders, als an den legal erklärten Willen derselben.halten; dies wird auch stets so und nicht anders gehalten werden können. Daher sehe ich nicht ein, warum hier noch eine besondere Interpretation gegeben werden soll; ich glaube vielmehr, daß man sich auch in diesem Falle blos an die gesetzliche von der höher« Behörde anerkannte Willensmeinung des Patrons, es mag diese aus einer einzelnen oder aus mehrer« Personen bestehen, halten kann. Abg. Oberländer: Bei der jammervollen Lage, in der sich jetzt die Sache befindet, wird es freilich gleichgültig sein, wie die Interpretation ausfällt; aber das iw« plus ultra ist diese Erläuterung allerdings. Wenn es darauf ankommt, die offenbare Ungunst gegen die Deutsch-Katholiken zu erkennen zu geben, da gelten weder Rechtsgrundsätze, noch sonst etwas; denn so viel ist gewiß, daß das Patronatsrecht etwas Untheilba- res ist, wenigstens das untheilbarste Recht, was sich bei dem Besitze eines Ritterguts denken läßt. Wenn das Eigenthum an einem Ritterguts Mehrern zusteht, so ist ein Einzelner nicht berechtigt, auch nur über das Geringste allein zu verfügen ohne Zustimmung der Andern. Wo es sich also um die germgfü-
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