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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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„daß das hohe Cultusmimsterium diese Grundsätze nicht in einem Gesetze oder einer Gesetzeskraft habenden Ver ordnung, sondern in dem zu erlassenden Publicandum aussprechcn wolle." Es hängt dieser Beschluß der ersten Kammer mit der so gleich im nächsten Abschnitte unter 1 zu erwähnenden und da selbst zu behandelnden Differenz zwischen beiden Kammern zu sammen, daher, abgesehen von solcher, auch über das Wesentliche dieses Punktes Einverständniß beider Kammern vorhanden sein, dürfte. Referent Abg. v. Haase: Es ist also Einverständniß bei der Kammern in so fern vorhanden, als beide wollen, daß jene von dem Herrn Minister des Cultus geäußerten Grundsätze öffentlich bekannt gemacht werden sollen; nur darin besteht noch ein Unterschied, ob dies in einem Gesetze oder in einem Publicandum geschehen soll. Auf diese Frage kommen wir später, ich würde also Vorschlägen, daß dieser Punkt einstweilen ausgesetzt werde. Präsident Braun: Es ist dem beizustimmen. Referent Abg. 0. Haase: Nun lautet der Bericht: 5. Dem Beschlüsse der diesseitigen Kammer, daß die Befreiung der Deutsch-Katholiken von Abent richtung der Stolgebühren an die protestantische und römisch-katholische Geistlichkeit, in so weit diese Gebüh ren nicht für wirklich geleistete Amtshandlungen zu be zahlen sind, ausgesprochen werde, ist die erste Kammer beigetreten. Was nun aber die Punkte anlangt, hinsichtlich deren zwi schen beiden Kammern eine Meinungsverschiedenheit vorwaltet, so bestehen sie in folgenden: 1. Als den ersten und wichtigsten unter solchen hat die Depu tation den zu bezeichnen, welcher die Frage betrifft: ob das den Deutsch-Katholiken von Regierung und Stän den Eingeräumte Gegenstand eines Gesetzes oder einer Verordnung sein solle? ' t Sind nämlich auch beide Kammern darüber mit einander und mit der hohen Staatsrcgierung einverstanden, daß die den Deutsch-Katholiken gemachten Zugeständnisse nur inzwischen und interimistisch, das ist bis zu dem Eintritte eines bestimmten Zeitpunktes, Geltung haben sollen, so sind sie doch hinsichtlich des Zeitpunktes und der Bedingungen, bei deren Eintritte jene Zugeständnisse ihre Geltung gewinnen oder verlieren sollen, ganz entgegengesetzter Ansicht. Während nämlich die diesseitige Kam mer will, daß diese Geltung auf dem Wege des Gesetzes oder einer Gesetzeskraft habenden Verordnung eintrete und die Zu rücknahme jener Zugeständnisse erst dann eintrete, wenn Re gierung und Stände solche durch ein anderwcites der Zukunft vorbehaltenes und solchenfalls zu erlassendes Gesetz ausspreche, pflichtet die jenseitige Kammer der Ansicht der hohen Staats regierung bei, welche diese in dem Aufsatze der dem Allerhöch sten Decrete beigefügt ist, niedergelegt und in den Verhandlun gen beider Kammern f-stgehalten hat, wonach diese Zugeständ nisse „nur so lange in Kraft verbleiben sollen, als die Regierung deren Fortbestehen für angemessen erachte, und zwar so, daß diese Zugeständnisse selbst erst dann in Kraft treten solle», wenn die Regierung deren Eintritt gestatte." Die diesseitige Kammer verlangt demnach, daß jene Zugeständnisse durch ein provisori sches .Gesetz gegeben werden, so daß selbige so lange in Sachsen fortbestehen, bis Regierung und Stände dasselbe durch ein spä teres Gesetz wieder aufh-berr; die jenseitige Kammer hingegen will kein provisorisches Gesetz, sondern sie will nur die Regierung ermächtigen, zu gestatten, daß jenen Zugeständnissen Folge gegeben werde, auch diese Ermächtigung dahin ausdehnen, daß die Regierung diese von ihr ausgesprochene Gestattung nach Be finden wieder zurücknehme. Bei der Besprechung dieses Punktes in der Sitzung der vereinigten Deputationen sind die Mitglieder der Deputation der jenseitigen Kammer bei der Ansicht der letztem unverändert stehen geblieben, und die Königlichen Herren Commissarien ha ben zugleich erklärt: „daß Seiten der Staatsregierung etwas nicht zugestanden werden könne, woraus eine wirkliche Anerken nung der Deutsch-Katholiken zu folgern sei, und daß daher die selbe nur eine Ermächtigung zu einem Zugeständnisse verlangt habe, welches sie ohne die Stände nicht habe machen können. Jedoch Habs sie, die Staatsregierung, nichts dawider, wenn in der Schrift, welche die verlangte Ermächtigung ertheilt, die Voraussetzung ausgesprochen werde, daß die Staatsregierung die in dem Decrete beabsichtigten und später hinzugekommenen Zugeständnisse nicht anders zurücknehmen wolle, als unter den in den Worten des Decrets ausgedrückten Voraussetzungen." Die unterzeichnete Deputation ist in ihrer Mehrheit über zeugt, daß ein Beitritt der ersten Kammer zu der Ansicht der diesseitigen Kammer nicht zu erlangen ist und eben so wenig ein Abgehen der Staatsregierung von ihrer dieser Ansicht geradezu entgegenstehenden Erklärung. Bei dieser Lage der Sache hat die geehrte Kammer nur die Wahl zwischen zwei Wegen, ent weder sie giebt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer ihre Zu stimmung und geht von ihrem früher gefaßten Beschlüsse ab, oder sie bleibt bei letzter»! stehen. In diesem Falle gehen den Deutsch- Katholiken selbst die Concesst'onen gänzlich verloren, die ihnen beim Eintritte des ersten Falls in Aussicht gestellt worden sind. Unter diesen Umständen hat die Deputation in ihrer Mehr heitlich entschlossen, von ihrer frühem Ansicht abzugehen. Die Minorität der Deputation aber, obwohl sie das Ge wicht jener Umstände ebenfalls anerkennt, kann sich damit nicht vereinigen. Nach ihrer Ueberzeugung kann auch der beschränk teste Cultus den Deutsch-Katholiken nicht anders, als durch ein Gesetz gestattet werden, da der H. 32 der Verfassungsurkunde ausdrücklich besagt: daß jedem Landeseinwohner der Schutz in der Gottes verehrung seines Glaubens in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzustellenden Maaße gewährt wer den soll. Eine derartige von der hohen Staatsregierung verlangte und von den Kammern zugestandene Ermächtigung kann sie für kein Gesetz anfehen. Denn wenn sie auch zugiebt, daß diese Er mächtigung der Regierung ebenfalls auf einerUebereinstimmung der gesetzgebenden Gewalten beruht, wie das Gesetz, so vermißt sie doch bei einer solchen Ermächtigung das, was nach ihrem Da fürhalten zum Wesen des Gesetzes gehört und darin besteht, daß Regierung und Stände durch das Gesetz gegenseitig gebunden werden, die Regierung den Inhalt desselben auszuführen ge halten ist und dieser so lange ausgeführt werden muß, bis Re gierung und Stände sich anderweit vereinigt haben, ihn außer Kraft zu setzen.
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