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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Ständeversammlung notwendig ist, und wobei Dritte bethei- ligt sind, muß durch Gesetz geordnet werden. §. 32 und 56 der Verfassungsurkunde lassen keinen Zweifel übrig, daß die wenigen Zugeständnisse mittelst Gesetzes in Kraft treten müs sen. Der Z. 32 der Berfaffungsurkunde sagt nicht blos, daß das Maaß des Schutzes in der Gottesverehrung nur mit stän discher Zustimmung, sondern daß es „gesetzlich," also durch Gesetz festgestellt werde. Nach diesen klaren Worten ist nicht nur ständische Zustimmung, sondern auch die verfassungsmäßige Form, ein Gesetz dazu nothwendig. Der Herr Staats minister des Cultus hielt zwar ein, es seien von frühem Stände versammlungen auch ähnliche Ermächtigungen der Regierung, z. B. die Ermächtigung, in den Abgaben Erleichterung eintreten zu lassen, ausgesprochen worden; allein das ist etwas ganz Anderes. Denn auch diese Ermächtigungen der Regie rung sind eben mGesetzen, nur in Gesetzen ausgesprochen. Dieser Grund streitet also eher gegen die Regierung und das Gutachten der Minorität. Sodann lautet aber auch der hier einschlagends §.37 der Berfassungsmkunde ganz anders, näm lich so: „Kein Unterthan soll mit Abgaben oder andern Lei stungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge der Gesetze oder kraft besonderer Rechtstitel verbunden ist." §. 32 der Berfaffungsurkunde aber, meine Herren, lautet so: „Jedem Landrseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bis herigen oder künftig gesetzlich festzusetzenden Maaß e Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt." Wenn in §.37 ebenfalls stände: „Die Abgaben werden nur in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzustellenden Maaße erhoben," dann würde jedenfalls aus diesem Z. 37 und daraus, daß desselben ungeachtet allgemeine Ermächtigungen der Re gierung von den Ständen ertheilt worden wären, etwas für dieAnsicht derRegierung hier, in der deutsch-katholischen Sache folgen, oder vielmehr eine solche Ermächtigung, wie die frühere Ständeversammlung bezüglich der Veränderungen in den Ab gaben ausgesprochen hat, unzulässig sein- Das ist aber nicht der Fall. Also der Wortlaut des §. 32 und des Z. 37 ist ganz verschieden, und deshalb kann die Regierung sich nicht auf diese Ermächtigung beziehen. Es lautet ganz allgemein in H. 32: „in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzu setzenden Maaße." Einiges Maaß einigen Schutzes in der Gottesverehrung sollen die Deutsch-Katholiken erhalten, folg lich kann dies nur durch Gesetz, nicht durch ein Publicandum, oder sonst ohne Gesetz geschehen. Ueberhaupt, da die Regie rung immer sagt, alle Rechte zwischen Regierung und Stände versammlung seien durch die Verfassungsurkunde festgesetzt, so frage ich sie, auf welchen Paragraphen hin sie sich ermächtigt halte, ein solches Publicandum, oder eine sonstige andere Ver fügung, die kein Gesetz ist, zu schaffen? Die ganze Verfas- sungsurkunde sagt davon nichts, sie kennt nur Gesetze und Verordnungen, ein Drittes giebt es nicht, und es geht das auch aus der Ueberschrift: „Sammlung der Gesetze und Verord nungen" hervor, es geht selbst aus der Verordnung hervor, church die das Gesetz- und Verordnungsblatt eingeführt worden ist. Die Regierung könnte einhalten: nun es ist eine einfache Bekanntmachung und diese kennt die Verfassungsurkunde auch. Allein daß dergleichen Dinge durch eine bloße Bekannt machung regulirt werden können, kann die Regierung nicht behaupten, weil unsere Zustimmung erforderlich ist. Ich mache noch auf §. 86 und 87 der Berfaffungsurkunde aufmerksam, wonach kein Gesetz ohne unsere Zustimmung erlassen werden kann. Wenn die Regierung in dieser Sache ein Publicandum oder sonstige Verfügung ohne unsere Zustimmung, ohne unsere Erklärung hinausschicken kann, so hört alles Gesetz auf. End lich sollen durch die Vorlage den Deutsch-Katholiken wirkliche Rechte verliehen werden. Es sollen z. B. ihre Laufen durch deutsch-katholische Geistliche verrichtet werden, und diese Tau fen gesetzliche Anerkennung erhalten. Von der Laufe hängen aber politische und privatrechtliche Rechte ab, weil in unserm Staate nur Christen gleiche bürgerliche und politische Rechte haben. Diese Rechte können aber nur durch ein Gesetz ge geben werden. Diese Laufen und Rechte können wir ihnen gar nicht ohne Gesetz gewähren, dazu gehört die gesetzliche Form. Wenn das Cultusministerium meinte, es könne die Regierung vermöge ihres Oberaufsichtsrechtes das gewähren, was bisher für die Deutsch-Katholiken geschehen sei, und was gegeben worden, wieder aufheben, so stimme ich dem nicht bei. Das Oberaufsichtsrecht erstreckt sich nicht so weit, als man mehrmals behauptet hat. Die Oberaufsicht erstreckt sich nur darauf, die Aufsicht zu führen, daß nichts Ungesetzliches vor kommt. Weiter erstreckt sie sich nicht, sonst könnte die Regie rung Alles machen und brauchte unsere Zustimmung gar nicht mehr. Auch hat die Regierung oder haben die evangelischen Minister das Obcraufsichtsrecht, was sie über die lutherische Kirche haben, nicht über die deutsch-katholische. Ich kann also aus diesen Gründen, meine Herren, nur dringend rächen, auf dem frühem Beschlüsse zu beharren. Zeigen Sie wenig stens hier Muth, Ausdauer, Beharrlichkeit. Vielleicht, daß diese Ausdauer und Beharrlichkeit auch auf unsere Regierung, auswärtigen Regierungen gegenüber, übergeht. Mag uns, mag mich das Schicksal bisweilen durch harte Schläge erwei chen, aber Menschen und Regierungen sollen mich, sollen die zweite Kammer nicht weich machen zu Gunsten einer Partei, die einen Schutz in ihren Rechten findet, wenn das Volk in religiösen Dingen nicht fortschreitet, sondern da stehen bleibt, wo jene Partei es am besten für sich und ihre Zwecke benutzen kann. Staatsminister v. Wietersheim: Es scheint mir noth- wendig, Einiges auf die Aeußerungen des letztenRedners zu erwi dern. Wenn derselbe bemerkt hat, daß man dem Oberaufsichts rechte eine zu weite Deutung geben wolle und es sich blos auf die Aufsicht bei Handhabung der Gesetze erstrecke, so ist der ehren- werthe Abgeordnete imJrrthume; denn hier handelt es sich um das Schutz- und Aufstchtsrecht über dieKirche; diese steht unter ihren eignen Gesetzen. Der Staat hat aber — und alle civili- sirten Staaten haben das in Anspruch genommen — die Ober aufsicht über die Kirchen. Das ist etwas, was nicht durch
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