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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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zunächst den Leipziger Ereignissen ihre Entstehung verdankt, nichts desto weniger aber nur in einer entferntem Verbindung damit steht. Die Stadtverordneten führen nämlich in dieser Beschwerde an, es sei ihnen bekannt geworden, daß dein Mi- litaircommandanten zu Leipzig eine geheime Instruction zu gegangen sei: Aus dieser ihnen zeither, so wie der hiesigen Bürgerschaft noch jetzt völlig unbekannten Instruction „haben wir zu entnehmen gehabt, daß in allen Fällen, wo es sich um Aufrechthaltung der Ruhe, um Wiederherstellung der gestörten Lrdnung handelt, der Kreisdirector an die Spitze der Aus übung der Sicherheitspolizei in Leipzig tritt, und nur auf feine unmittelbare Anordnung dasMilitair und überhaupt die bewaffnete Macht einzuschreiten hat, daß daher, in so fern durch die fragliche Instruction die gesetzlichen Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung alterirt worden sind, denen zufolge die Verwaltung der Sicherheitspolizei in allen Fällen, ohne eine solche Ausnahme, in die Hand der städtischen Poli zeibehörde, mithin hier in die Hände des Polizeiamts gelegt ist, in Widerspruch steht." Sie bemerken also, daß sie eben deshalb, weil diese Instruction mit den Gesetzen nicht verein bar sei, sich eine Beschwerde bei der Ständeversammlung nicht nur über die Staatsregierung erlauben müßten, sondern auch über den Stadtrath und das Polizeiamt, über letztere des halb, weil sie nicht gegen diese Instruction remonstrirt hätten. Zn der andern Kammer wurde auch diese Beschwerde der außerordentlichen Deputation zugewiesen. Diese machte in dieser Beziehung folgenden Vorschlag: „Im Vereine mit der andern Kammer zu beantragen, daß mittelst einer an den Stadtrath zu Leipzig zu erlassenden Verordnung die Ressort verhältnisse zwischen dem Kreisdirector und den städtischen Behörden hinsichtlich der bei entstehendem Tumulte zu dessen Unterdrückung zu treffenden Maaßregeln genau und mit Ent fernung aller möglichen Mißverständnisse bestimmt werden." Dieser Antrag des Deputationsgutachtens sand Annahme in der Kammer. Es ist also allerdings in Bezug auf die Frage: ob in der andern Kammer ein Antrag beschlossen worden sei, nicht zu leugnen,daß ein solcher steht, und eben so wenig, daß die erste Kammer verpflichtet ist, über diesen Antrag eben falls sich auszusprechen. Ich gehe nun auf den dritten Ge sichtspunkt über, und stelle mir also die Frage, ob diejenigen, die jene Eingaben unterzeichnet haben, auf Grund der Ver fassungsurkunde berechtigt waren, sich als Beschwerde führer zu geriren. In dieser Beziehung habe ich zwei Eingaben zu erwähnen; zuerst die Eingabe des Schneider gesellen Berger. Der Schneidergeselle Berger ist an jenem Abende allerdings verwundet worden. Er schließt sich in sei ner Eingabe der Biedermann'schen Beschwerde ausdrücklich an, und macht von dem Resultate der Biedermann'schen Be schwerde seinen Anspruch auf Schmerzensgeld und sonstige Schadloshaltung abhängig. Ferner gehört hierher der An trag des Kaufmanns Antrop. Antrop ist einer von den acht zehnhundert, die die Biedermaun'sche Eingabe mit unterzeich net haben, und wünscht in einer spätem Vorstellung, eben aus L. 9L. dem Grunde, weil er persönlich öetheiligt sei, Beschleunigung der Resolution auf die Biedermann'sche Beschwerde. Es ist daher nicht zu leugnen, daß wenigstens zwei Unterschriften Männern angehören, die bei dieser Angelegenheit als verwun det betheiligt sind, und unter gewissen Voraussetzungen An spruch auf Schmerzensgeld haben würden. Es versteht sich von selbst, daß damit noch nicht gesagt ist, daß diese Unter zeichner nicht noch auf Grund der Landtagsordnung, z. B. wegen vielleicht nicht erschöpften Znstanzenzugs, oder sonst zu rückgewiesen werden könnten. Es ist nur hier die Frage, ob nicht wenigstens ihre Angelegenheit einer Deputation zuge wiesen werden müsse, und es ist kein Grund vorhanden, diese Frage zu verneinen. Fasse ich nun dieses Alles zusammen, so scheint es dem Direktorium, aus welchem Gesichtspunkte man immer die Sache auffassen möge, als wenn die Kompe tenz der ersten Kammer allerdings als begründet anzunehmen sei. Und so wird denn, in Erwägung, daß wenigstens jene Eingaben von einigen wirklich Betheiligten mit unterschrieben sind, ferner in Erwägung, daß einige der Eingaben mit an die erste Kammer gerichtet sind, und endlich in Erwägung, daß von der andern Kammer wenigstens ein, wenn auch nicht der Hauptsache angehöriger Antrag beschlossen worden ist, Ihnen vorgeschlagen, diese Angelegenheit einerDeputation allerdings noch zuzuweisen. Welche Deputation die competente sei, darüber kann, dafern man nicht eine außerordentliche Depu tation niedersetzen wollte, kaum ein Zweifel obwalten. Es handelt sich hier um Beschwerden, und es wird demnach auf Grund der Landtagsordnung die Angelegenheit vor die vierte Deputation gehören. Dies die Vorschläge, welche sich das Directorkum erlauben muß, und ich habe nun zu erwarten, was in dieser Beziehung die Kammer beschließen wolle. — Der Antrag des Directonums würde dahin gehen, diese An gelegenheit der vierten Deputation zuzuweisen. BürgermeisterIGottschuld: Ich will dem Beschlüsse der geehrten Kammer nicht vorgreifen, jedoch halte ich es in Ab wesenheit des Vorstandes der Deputation für meine Pflicht, sie darauf aufmerksam zu machen, daß die vierte Deputation jetzt noch mehrere Eingaben zu prüfen und darüberBericht zu erstat ten hat, und daß sihr eine große Anzahl Beschwerden noch in Aussicht stehen, indem in der neuesten Zeit viele Berichte über Beschwerden bei der zweiten Kammer eingegangen und auf die Registrande gebracht worden sind. Da fragt sich denn nun, ob es der vierten Deputation möglich sein wird, danernr über eine so wichtige und umfängliche Angelegenheit in den paar Wo chen, die uns überhaupt noch zur Berathung übrig sind, Be richt erstatten zu können. Ich gebe daher dem Ermessen der geehrten Kammer anheim, ob sie nicht dem Vorgänge der zwei ten Kammer folgen und zur Prüfung dieser Angelegenheit eine besondere Deputation niedersetzen wolle. Es sind noch mehrere Mitglieder vorhanden, die noch in keiner Deputation wirken. Ist es also der Wunsch der geehrten Kammer, diese Angelegen heit noch mit in Berathung zu nehmen, so würde es gut sein, daß eine außerordentliche Deputation niedergesetzt werde. 1 4
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