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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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In dem Gesetze von 1837 heißt es ausdrücklich: „Die in §. 37 lit. K. der allgemeinen Städteordnung enthalteneBestimmung wird hiermit dahin abgeändert: daß denen, welche die Ehrenrechte eines Bürgers nicht ausüben dürfen, beizuzählen sind K. diejenigen, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens in Untersuchung befangen oder darin ver flochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie entstande nen Verdachte völlig freigesprochen worden zu sein. Ob ein solches Verbrechen vorliege, darüber hat der Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordnete«;» entscheiden." Nach den Worten des Gesetzes ist also die Frage zu beant worten: Ist Jemand wegen eines Verbrechens in Untersu chung befangen gewesen, ohne von dem Verdachte völlig freigesprochen wor den zu sein? Zn dem vorliegenden Falle ist nun aber, wie aus dem Be scheide vergl. Deputationsbericht der zweiten Kammer, Seite 448, Hervorgeht, von einer Untersuchung gar nicht die Rede; Arnold ist mit einem Worte nicht in Untersuchung gewesen, und es fehlt mithin gänzlich die Voraussetzung, welche das Gesetz'von 1837 erfordert; das Ministerium konnte daher auch nicht anders han deln , da hier überhaupt von einer Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte gar nicht die Rede, und eine Veranlassung gar nicht da gewesen ist, nach welcher der Stadtrath im Verein mit den Stadtverordneten in erster Instanz hätte erkennen können. Die unterzeichnete Deputation muß also auch hier der ge ehrten Kammer anrathen: den obigen Beschlüssen der jenseitigen Kammer allent halben beizutreten. — Secretair Bürgermeister Ritterstädt:Zch glaube doch, daß das Gutachten der geehrten Deputation, wie es auf Seite 604 oben ausgesprochen ist, wohl nicht ganz mit dem Sachver hältnisse übereinstimmen möchte, wennsiesagt, nach denWorten des Gesetzes sei hier lediglich die Frage zu beantworten, ob Je mand wegen eines Verbrechens in Untersuchung befangen ge wesen, ohne von dem Verdachte völlig freigesprochen worden zu sein. Das scheint mir der Sinn des Gesetzes nicht zu sein. Diese Frage muß zwar zuvörderst entschieden werden, das ist gewiß. Allein ich glaube, das hat zunächst die Behörde zu ent scheiden, welche die Wahllisten zu fertigen hat, und dann ist zu erwarten, ob von den bei der Wahl Betheiligten ein Wider spruch dagegen erfolgt. Aber die Frage, welche der Stadtrath unter Vernehmung mit dem Stadtverordnetencollegium zu entscheiden hat, ist nicht die, ob eine Untersuchung vorgelegen, ob Jemand wegen eines Verbrechens in Untersuchung befangen, »nd ob er von dem Verdachte völlig freigesprochen worden sei, sondern nur die: ob ein solches Verbrechen vorgelegen hat, welches ihm die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen haben würde, wmn eine gerichtliche Untersuchung stattgefunden hatte, ob eine solche Handlung vorgelegen hat, welche nach allgemeinen Be griffen als entehrend zu betrachten ist. Bevor eine Entschei dung über die Wahl emtretm kann, muß allerdings erst diese Frage entschieden sein, und in dieser Beziehung erlaube ich mir zu bemerken, daß mir eine gewisse Lücke in der Gesetzgebung vorhanden zu sein scheint, wenn man nämlich fragt, ob Jemand wegen eines solchen entehrenden Verbrechens, — ich will es so gleich nennen, — wegen Entwendung oder wegen Betrugs in Untersuchung gewesen sei, so will ich zwei Fälle anführen, wo es allerdings zweifelhaft zu sein scheint, ob man behaupten könne, daß Jemand in Untersuchung gewesen sei, wo aber doch eine entehrende Handlung vorliegt. Der erste Fall ist der, wenn sich Jemand einer Entwendung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat, aber bevor die Sache zur Untersuchung gekommen ist, Ersatz geleistet wird, wo dann der Schuldige zu keiner Strafe gezogen werden kann. Ob aber doch nicht immer noch eine Untersuchung nöthig sek, um zu ermitteln, ob eine Handlung vorgelegen habe, die allgemeinen Begriffen nach ent ehrend ist und den Verlust der Ehrenrechte nach sich zieht, ist eine andere Frage. Ein ganz ähnlicher Fall ist der, wenn Je mand wegen Holzdiebstahls angezeigt worden ist. Der Richter fertigt ihm die Vorladung zu, läßt aber dem Angezeigten nach, ohne daß erst Untersuchung ekngeleitet wird, die auf das Ver gehen des Holzdiebstahlß gesetzte Gefängnißstrafe durch Bezah lung einer Geldbuße abzumachen. Erlegt der Angezeigte die Geldbuße, so kommt er zwar nicht in Gefängnißstrafe; ob man aber nicht sagen könne, daß er in Untersuchung gewesen, dies scheint mir doch zweifelhaft. In beiden Fällen liegen doch Handlungen vor, welche als ehrenrührig zu betrachten sind, und es möchte da doch die Frage entstehen, ob man nicht in solchen Fallen den Mitbürgern das Recht zuzugestehen habe, darüber zu entscheiden, ob Jemandem, der in solchen Fällen ge wesen ist, die bürgerlichen Ehrenrechte zuzugeftehen seien oder nicht. Aber ich will den Behörden, welche in dem vorliegenden Falle entschieden haben, einen Vorwurf, daß sie so entschieden haben, nicht machen, eben weil ich diesen Punkt für zweifelhaft erachte. Meine Absicht war nur, daran zu erinnern, daß über diese Punkte noch eine gesetzliche Entscheidung nöthig scheine.^ Bürgermeister Wehner: In der Hauptsache bin ich wohl mit dem, was der Herr Secretair Ritterstädt so eben ge äußert hat, einverstanden; ich gebe nämlich zu, daß eine Art von Lücke im Gesetze sein könnte, in so fern nicht bestimmt wor den ist, daß der Stadtrath und die Stadtverordneten zu ent scheiden befugt sind auch in solchen Fällen, wo ein Verbrecher nicht zur Untersuchung gekommen wäre, wenn jedoch der That- bestand eines Verbrechens vorhanden ist, das will ich zugeben; allein die Deputation konnte sich in dem vorliegenden Falle an nichts weiter halten, als an das Gesetz von 1837 selbst, und da steht im73. §. im Gesetze ganz klar, und ausdrücklich, daß der Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordneten blos darüber zu entscheiden habe, ob ein solches Verbrechen vorliege, von dessen Verdacht Jemand nicht völlig freigesprochen worden ist. Nun hier in dem vorliegenden Falle kann noch gar nicht von einem solchen Verbrechen die Rede gewesen sein, denn es ist keine Untersuchung geführt worden. Wollte nun aber der Stsdtrath und die Stadtverordneten sich dabei nicht beruhigen,
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