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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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so würde ihnen meiner Ansicht nach ein Weg noch offen stehen, sie würden nämlich, um darüber zu entscheiden, ob Jemand die Ehrenbürgerrechte noch ausüben dürfe, daraufantragen können, daß nachträglich noch eine Untersuchung angestellt werde über die Frage: ob eine Handlung, welche nach allgemeinen Be griffen entehrend ist, vorliege; dies muß ihnen, wie ich glaube, unvcrwehrt sein. Also wenn auch das Gesetz nicht klar her ausgestellt hat, daß Verhältnisse vorwalten können, in welchen, auch ohne daß eine Untersuchung stattgefunden hat, der Stadt rath sich, darüber erklären kann, so ist es doch dem Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordneten, wie ich meine, nicht entnommen, eine Untersuchung anstellen zu lassen, welche eben dahin führen würde, wohin eigentlich der Herr Secretair Ritterstädt alleweile sein Absehen gerichtet hat. Aber wie die Sache jetzt liegt, hat die Deputation sich nicht anders erklären können. Prinz Johann: Was die Bemerkung von Herrn Se cretair Ritterstädt betrifft, so kann ich nicht allenthalben dersel ben beitreten. Ich glaube, es liegt hier blos eine Frage über das Factische vor. Das Gesetz hält sich blos an das Factum, ob eine Untersuchung bereits eingeleitet gewesen ist oder nicht, nach welcher Jemand nicht völlig von dem Verdachte freigespro chen worden ist. In dem zweiten von dem Herrn Secretair Ritterstädt gedachten Falle, wenn einer die Gefängnißstrafe bei einem Forstvergehen mit einer Geldstrafe abgelöst hat, scheint mir unzweifelhaft eine Untersuchung dagewesen zu sein, weil eine Strafe eingetreten ist. In dem von ihm gedachten ersten Falle kommt es aber auf das Faktische an. Wenn der Richter nämlich, noch ehe die Untersuchung beginnt, erfahren hat, daß durch Ersatz bereits die Sache abgethan worden ist, dann istnach den gesetzlichen Bestimmungen keine Untersuchung einzuleiten; es findet keine Untersuchnng statt, cs kann also auch nicht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte eintreten. Erfährt aber der Richter, daß ein Vergehen stattgefunden hat, und citirt er den angeblich Schuldigen, und dieser bringt als Excusativn bei, daß er den Ersatz bereits geleistet hätte, dann tritt der Fall ein, daß eine Untersuchung schon begonnen haben würde. Das Factum der begonnenen Untersuchung ist dann da, und es kommt dann nur auf die Beurtheilung der Natur des Vergehens an, ob Jemand in Folge einer solchenUntersuchungdie bürgerlichen Ehrenrechte verlieren soll oder nicht. Ich kann mich aber mit dem, was von Herrn Bürgermeister Wehner geäußert worden ist, nicht einverstanden erklären, daß der Stadtrath blos deshalb eine Untersuchung beantragen könne, um darüber zu entscheiden, ob Jemand die Ehrenrechte des Bürgers ausüben dürfe oder nicht. Eine Untersuchung kann keinen andern Zweck haben, als daß eine Strafe eintreten soll; wenn also keineUntersuchung stattgefunden hat, da kann auch eine Untersuchung blos wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintreten. Bürgermeister Wehner: Nur ein paar Worte zur Wi derlegung. Die Untersuchung, wie ich sie meine, hat nicht den Zweck, zu strafen, denn um Jemanden zu strafen, werdender Stadtrath und die Stadtverordneten eine Untersuchung nicht einleiten lassen, sondern nur um sich zu überzeugen, ob Jemand kein ehrlicher Mann sei. Wenn sie zu dieser Ueberzeugung nicht anders gelangen können, so muß ich doch glauben, daß es ihnen nachgelassen sei, erörtern zu lassen, ob Jemand, der bei einerver brecherischen Khatin Fragekommt, sich eines Vergehens schuldig gemacht hat; eine Frage, die, wenn sie auch eine Strafe nach dem Criminalgesetzbuche zur Folge nicht haben könnte, dennoch die Folge haben müßte, daß bürgerliche Ehrenrechte verloren gehen könnten, wenn etwas begangen worden wäre, was nach allge meinen Begriffen mit der Ehre sich nicht verträgt. Staatsmim'ster v. F a l k e n st e i n: Der letzten Aeußerung des Herrn Bürgermeisters Wehner müßte ich mich doch entschie den entgegensetzen, denn das würde dahin führen, daß nach Ver schiedenheit der Fälle der Stadtrath sichveranlaßtsindenkönnte, weil es ihm zweifelhaft wäre, ob einer oder der andere von den Bürgern, welcher bei einer Wahl in Frage kommt, wirklich ein mal etwas Ehrenrühriges begangen hatte, sich blos deshalb an die Gerichte zu wenden und eine Untersuchung zu beantragen. Ich glaube, dies liegt weder im Geiste der Städteordnung, noch im Interesse der Gemeinden selbst. Was den Gegenstand selbst betrifft, so scheint mir das, was von Sr. Königl. Hoheit und auch in dieser Beziehung von dem Herrn Bürgermeister Wehner gesagt worden ist, in der Lhat vollkommen ausreichend zu sein, um sowohl dasGutachten derDeputation, als auchdasVerfah ren der Behörden vollständig zu rechtfertigen, weil dieses Ver fahren sich hiernach lediglich auf dem Standvunkte der gesetzli chen Bestimmungen halten mußte, welche ganz klar Maaß geben und sagen, cs sei vor allen Dingen nothwendig, zu erwägen: „ist eine solche Untersuchung vorhanden gewesen oder nicht?" Ist eine solche Untersuchung vorhanden gewesen, ohne daß der darin Befangene von allem Verdachte freigesprochen worden ist, dann erst tritt die zweite Frage, welche der Stadtrath un ter Vernehmung mit den Stadtverordneten in Erwägung zu ziehen hat, über die Natur des Verbrechens ein, ob nämlich ein Verbrechen nach allgemeinen Begriffen ein ehrenrühriges gewe sen sei oder nicht. In dem vorliegenden Falle war aber acten- mäßig eine solche Untersuchung gar nicht vorhanden gewesen, es trat also, wie die Deputation ganz richtig sagt, der Fall gar nicht ein, welchen das Gesetz voraussetzt, daß der Stadtrath im Vereine mit den Stadtverordneten sich hätte veranlaßt finden können, zu einem solchen Beschlüsse zu gelangen. Was die Be merkungen des Herrn Secretairs Ritterstädt betrifft, so glaube ich, sind sie bereits.durch das, was Se. Königl. Hoheit bemerkt haben, in so fern erledigt, als sich daraus ergiebt, daß man in der That kaum im Stande sein wird, einen allgemeinen Grund satz in Bezug auf diese Frage aufzustellen, sondern daß man in dem einzelnen speciellen Falle das Faktische im Auge haben muß, daß aber, sobald nach Maaßgabe unserer gesetzlichen Vorschrif ten eine Untersuchung wirklich begonnnen hat und eine Frei sprechung nicht erfolgt ist, es rücksichtlich der bürgerlichen Ehren rechte darauf, ob nach der begonnenen Untersuchung z. B. bei einem Diebstahl die Sache durch Ersatz oder Begnadigung erle-
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