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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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verschwindet dadurch das große Opfer mehr und .mehr. Be denkt matt nun noch, daß wohl von der Annahme dieser Be stimmung, die man gewissermaaßen als eineBerabschiedung be trachten dürste, das Schicksal der vorliegenden, im allgemeinen und im besonder» Interesse so sehr wünschenswerten Gesetz entwürfe abhängig ist, so kann die Deputation nur wünschen, daß, wie in der andern Kammer geschehen ist, auch von dieser Kammer die Annahme des Z.5. dieses Gesetzes beschlossen werde. Präsident v. Carlowitz: Ich habe zu erwarten, ob man das Wort sowohl im Allgemeinen, als über die einzelnen Para graphen begehrt. v. Polenz: Da die allgemeine mit der besondern Dis kussion über die einzelnen Paragraphen verknüpft ist, so be merke ich, daß wenn schon die gesetzlichen Bestimmungen über Ablösung derLaudemialgefälle für den Berechtigten höchst nach theilig sind, so ist es allerdings schmerzlich, zu sehen, daß auch durch Z. 5 wieder ein Decort von der geringen Entschädigung gemacht werden soll. Wenn nach jenem Gesetze tz oder wohl nur von dem verbleibt, was der Lehngeldberech tigte zeither bezog, so verliert er durch die Unmöglichkeit, baar Geld zu erhalten, abermals Z-, folglich bleibt sehr wenig vom Ganzen. Es thut mir um so mehr leid, daß man hier so weit von den frühem Ablösungsgrundsätzen abweicht, als bei der Verhandlung über die Ablösung der Laudemialpflicht, wel cher ich nicht die Ehre hatte beizuwohnen , von der Staatsregie- rung anerkannt worden ist, daß an dem Gesetze vom 17. März 1832, welches alle Fälle bei der Ablösung berührt, nicht gerüt- elt werden dürfe. Es wäre damals das Gesetz zwischen der Staatsregierung und den Ständen verabschiedet worden, es sei dies im Landtagsabschiede ausdrücklich erwähnt, und es sei ein noli W6 tangere, es könnte daran nichts geändert werden. Dies ward ausgesprochen bei der Gelegenheit, wo von der Majorität oder Minorität der Deputation, ich weiß das nicht mehr genau, man sich auf Z. 83 des Gesetzes von 1832 bezog, und verlangte, daß die Lehnfälle bis auf zehn ausgedehnt werden möchten. Ich weiß wohl, daß die Hoffnung vergeblich ist, etwas Anderes zu erlangen, wodurch der Berechtigte eine bessere Stellung er hielte. Denn man hat allerdings von Seiten der Staatsregie rung den Trumpf darauf gesetzt, daß man die ganze Sache dann fallen lassen müsse! was übrigens für uns Berechtigte das Beste sein dürfte. Ich finde mich aber nicht bewogen, für §. 5 deshalb zu stimmen, vielmehr werde ich dagegen stimmen. Ich argumentire so: Hätte die Staatsregierung die Mittel über blickt, die sie hatte, und glaubte sie, daß sie das, was die Ver ordnung von 1835 verspricht, nicht würde ausführen können, so mußte sie die ganze Sache unterlassen. Das wäre gerechter ge wesen , als daß hier abermals der Nachtheil den Berechtigten zur Last fällt, die ohnehin benachtheiligt genug sind. Man hätte auch können den Modus befolgen, der bei §. 4 aufgestellt ist, nämlich, daß der Verpflichtete die Rente so lange an den Berechtigten zahlt, bis die Cafse im Stande sein Erd§ die Ca- Pitalszcchlung zu leisten, isder bis her CourS der Papiers steht. Ich glaube also, daß es Mittel gegeben hätte, wenn man sie hätte ergreifen wollen.. Ich konnte nicht unter lassen, da ich bei jenerDiscussion über das Laudemialgesetz nicht zugegen war, wenigstens Lei der jetzigen Gelegenheit auszuspre chen, daß, wenn man Unrecht leiden muß, man doch fühlt, ob man gerecht oder ungerecht behandelt worden ist. Wenn der Herr Referent sagte, daß cs ein geringer Nachtheil für die Be rechtigten sein wird, so muß ich ihm in so fern beipflichten, daß, wenn man schon A verloren hat von dem, was einem gebührt, der Abzug Z- nicht mehr so viel ist, als wenn man es vom Gan zen abgezogen hätte. — Es würde dieser Satz jedoch beweisen, man könne dem, der wenig hat, schon etwas nehmen, da es nie mals viel sein würde. Staatsminister v. Zeschau: Es wird nicht überflüssig sein, nochmals die Bestimmungen, wie sie nunmehr im Gesetz entwürfe bezüglich der Landrentenbank enthalten, mit wenigen Worten zu wiederholen. Ich gehe auf die Bemerkungen nicht weiter ein, welche der Herr Referent hinsichtlich der Lehngelder verpflichtung vorgebracht hat. Ich glaube, es ist dazu nicht mehrZeit, nachdem dasLehngeldergesetz bereits berathen ist, und die Regierung von der Ansicht ausgeht und ausgegangen ist, daß auf den Ursprung des Lehngeldes jetzt nichts mehr ankom men kann. Es handelt sich hier von einem Rechte, welches be steht, und gesetzlich besteht, von einem unzweifelhaften Rechte; soll dasselbe beseitigt werden, so kann dies nur im Wege der Ab lösung und Entschädigung geschehen. Wenn zuletzt der Herr v. Polenz bemerkte, daß die Regierung, wenn sie nicht die Mit tel habe, um nach den bisherigen Grundsätzen die Baarzahlung für die Rentenbriefe, für welche die Rente von den Verpflichte ten überwiesen würde, zu leisten, besser gethan hätte, das Ge setz nicht vorzulegen, so habe ich in dieser Beziehung nur zu er widern, daß ich dasjenige Mitglied des Ministeriums war, das sich fortwährend und oft in den Kammern gegen eine Abände rung der Bestimmungen im Ablösungsgesetze von 1832 in Be zug auf die Lehngelder erklärt hat, daß aber von vielfachen Sei ten versichert worden ist, dies auch durch verschiedene vorliegende Anträge bestätigt wird, es sei jetzt der Zeitpunkt eingetreten, wo man diese Ablösung sowohl im Interesse der Verpflichteten, als der Berechtigten für Wünschenswerth erachte, und weil ich allerdings zu glauben veranlaßt bin, daß dies wirklich der Fall sei, da jetzt bei Regulirung des Hypothekenwesens dieser Gegen stand zur Sprache kommt und die bei dieser Gelegenheit entste henden Differenzen vielleicht zu beseitigen sein dürften, wenn zu gleich die Füglichkeit geboten wird, sich dieser Leistungen durch Ablösungen zu entledigen. Was nun die Verhältnisse der Landrentenbank betrifft, so war bekanntlich im frühem Gesetze nur den Berechtigten das Recht eingcräumt, die Renten auf die Landrentenbank zu überweisen, und dafür Landrentenbriese zu entnehmen; allein auf dem Landtage von 1837 wurde die Be stimmung dahin geändert, daß auch die Verpflichteten dieses Recht ausüben sollen; um aber den Berechtigten keinen Nach theil zuzuziehen, übernahm die Staatsregiemtrg anfänglich für
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