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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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bedarf. Verweigern diese ihre Zustimmung, so glaube ich, ist dem §. 227 der Städteordnung nachzugehen, und es hat dann der Stadtrath mit der°Vollziehung seines Beschlusses Anstand zu nehmen. Jndeß wird dann der Stadtrath, wenn er die Ueber- zeugung gewonnen hat, daß die Durchführung dieses Beschlus ses für das Gemeindewohl nöthig ist, berechtigt sein, diesen Widerspruch der Gemeindevertreter zur Cognition und Ent scheidung der hohem Behörde zu bringen. Der zweite Fall ist folgender: den Stadtverordneten steht das Recht zu, Anträge zum Besten des städtischen Gemeinwesens dem Stadtrathe zu eröffnen; faßt hierauf der Stadtrath eine abfällige Entschlie ßung, so wird er diese mit Beifügung der Gründe den Stadt verordneten bekannt machen. Fassen nun die Stadtverordneten bei der abfälligen Entschließung des Stadtraths nicht Beruhi gung, so wird dann eineDifferenz zwischen demStadtrathe und den Stadtverordneten bestehen, auf welche die Bestimmung des ß. 228 derStadteordnung auch Anwendung finden kann. Dann aber hat der Stadtrath eine solche Differenz zur Cognition und Entscheidung der höhern Behörde zu bringen. Staatsminister v. Falkenstein: Es ist dies um so wich tiger, als in dem vorliegenden Falle die Entscheidung dieser Frage nicht einmal von so entschiedener Wichtigkeit zu sein scheint, weil hier der eigenthümliche Fall eintritt, daß der Com- missar über die Frage selbst, ob die Landgemeindeordnung in Zöblitz eingeführt werden solle, in einer Versammlung debat- Liren ließ, an welcher der Stadtrath und die Stadtver ordneten Theil nahmen und, nachdem über die Frage selbst debattirt und von der Majorität der Stadtverordneten die Ein führung der Landgemeindeordnung beschlossen worden war, der Stadtrath abtrat und seinerseits sich dagegen erklärte. Es war also hier recht eigentlich der Fall vorhanden, wie er von der De putation gedacht worden ist. Prinz Johann: Ich kann damit nicht einverstanden sein. Die allgemeine Städteordnung spricht nur von dem Verfahren bei nicht zu erlangender Zustimmung der Stadtverordneten; denn §. 228 sagt: „Er kann aber, wenn er seinen Beschluß nicht nach der Ansicht der Stadtverordneten abändern zu können glaubt, Bericht an die vorgesetzte Behörde erstatten und deren Bescheidung sich erbitten, welcher sodann nachzugehen ist." Secretair Bürgermeister Nit terstädt: Ich müßte aller dings auch den vorhin von dem Herrn Bürgermeister Gott sched aufgestellten Ansichten in so weit widersprechen, weil nach der Vorschrift der Städteordnung der Stadtrath, wenn die Stadtverordneten einen Antrag gestellt haben, zu welchem er seine Zustimmung nicht geben kann, nicht nöthig hat, über diesen Gegenstand Bericht zu erstatten. Das Letztere ist nur der Fall, wenn er eineMaaßregel ausführenwill, zu welcher die Stadtverordneten die nothwendige Zustimmung verweigern. Im erstem Falle ist den Stadtverordneten lediglich das Recht der Beschwerde überlassen; zu einer unmittelbaren Berichter stattung aber ist der Stadtrath in einem solchen Falle nicht ver bunden. Staatsminister v. Falken st ein: Ich glaubemcht, daß es nöthig ist, auf diese Frage jetzt näher einzugehen, da, was vorhin ich zu bemerken mir erlaubte, diese Frage gar nicht vor liegt. Präsident v. Carlo Witz: Wünscht der Herr Referent noch das Wort? (Er verzichtet darauf.) Präsident v. Carlowitz: Gegen den Rath ihrer Depu tation hat die 'zweite Kammer auch diesen Th eil der Zöblitzer Beschwerde auf sich beruhen lassen. Unsere Deputation em pfiehlt, dasselbe zu thun und dem Beschlüsse der andern Kam mer beizutreten, und ich frage die Kammer: ob sie das Deputa- tionsgutachten genehmigt? — EinstimmigJa. Referent v. Metzsch: Noch sagt derBericht: Die Deputation geht nun zur letzten Befchwerde sä VIII. über. Sie lautet: „dem Stadtrathe zu Zöblitz seien ohne Grund ma gistratische Rechte abgesprochen worden." Was das Historische der Beschwerde betrifft, ingleichen das Gutachten der jenseitigenDeputation, so verweist die unter zeichnete Deputation auch hier auf den jenseitigen Bericht Seite 464 u. flg. Geht nun hieraus, ingleichen aus den betreffenden Acten hervor, und muß sich Ihre vierte Deputation mit der im jensei tigen Berichte entwickelten Ansicht einverstanden erklären, daß mit Einführung der Städteordnung in Zöblitz nicht auch zu gleich die Verleihung aller magistratischen Rechte erfolgt, viel mehr dem Stadtrathe in Zöblitz von der Regierungsbehörde ein größerer Antheil an der Polizeivcrwaltung nie eingeräumt worden, als der ist, welcher sich aus dem Entwürfe zum Local statute Bl. 49 der Acten Nr. 1» Vol. H. ergiebt, somit derselbe nicht nur von der Handhabung der Sicherheitspolizei in dem -daselbst befangenen Umfange ausgeschlossen geblieben, sondern ihm auch nie eine Strafgewalt und ein Recht zur Erörterung und Entscheidung von Administrativjustizsachen zugestanden worden ist, so muß auch die unterzeichnete Deputation der ge ehrten Kammer anrathen: diese Beschwerde auf sich beruhen zu lassen und somit dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand über diesen letzten Theil der Beschwerde zu sprechen? Es scheint dem nicht so zu sein. Man hat jenseits beschlossen, diese Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, und unsere Deputation rathet an, das selbe zu thun, also dem Beschlüsse der andern Kammern beizu treten. Ich frage die Kammer: ob sie dasDeputationsgutach- ten annimmt? — EinstimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Der dritte Gegenstand auf der Tagesordnung ist der Vortrag des anderweiten Berichts der zweiten Deputation über den Gesetzentwurf, den Schluß der Landrentenbank betreffend. Bürgermeister Starke: Herr Präsident! Ich vergönne mir, in Bezug auf den vorhin von dem Herrn Bürgermeister
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