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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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manches andere Opfer gebracht haben, auch dieses verhältniß- rrräßig kleine Opfer zu bringen kein (Bedenken tragen werden. v. C ri eg e rn: Als das Gesetz, einige nachträgliche Bestim mungen zum Ablösungsgesetz betreffend, zurBerathung vor lag, habe ich mich gegen Z. 1 desselben, mithin gegen zwangs weise Ablösung der Laudemialpflicht erklärt. Es fand aber die Ansicht, welche ich aufstellte, keinen Anklang, und ich habe darin allerdings den Beweis geführt, daß der Wunsch, das Lehngeld durch Ablösung zu beseitigen, gegenwärtig sehr weit und allge mein verbreitet ist. Wenn aber dieser Zweck wirklich wünschens- werth erscheint, so glaube ich, daß sehr viel darauf ankommt, daß dabei der Beitritt zum Institut der^Landrentenbank auf jede Weise erleichtert werde, indem für die Verpflichteten darin ein sehr großer Vorthcil liegt, der sie geneigter machen wird, bei zweifelhaften Verhältnissen durch Vergleiche Processen vor- 'zubeugen. Dies ist der Grund, warum ich im Allgemeinen für das gegenwärtige Gesetz stimmen werde, obwohl auch ich der Meinung bin, daß im Z. 5 eine mit der Gleichheit vor dem Ge setz nicht vollständig zu vereinigende Bestimmung enthalten ist. Wenn aber bei der Frage, ob das den Berechtigten anderweit angesonnene Opfer bedeutend sei oder nicht, vorzüglich von der 'Coursdifferenz bei den Landrentenbriefen die Rede gewesen ist, so stimme ich der Ansicht bei, daß auf diese Coursdifferenz kein großes Gewicht zu legen sein dürfte, indem es nur als etwas Zu fälliges erscheint, wenn derBerechtigte in dem Fall ist, die Land rentenbriefe bald umsetzen zu müssen, ohne die Auslösung der selben abzuwarten. Solche Zufälligkeiten können kein großes Gewicht in die Waagschaale bei einem Gesetze werfen. Biel mehr Gewicht lege ich aber auf den Zinsfuß der Landrenten briefe in Verbindung mit der Ausmittelung der Entschädigung für das Lehngeld. Als Regel ist zu betrachten, daß die Land rentenbriefe von dem, der sie erhalt, aufbewahrt werden, und die Zinsen sind dann als Entschädigung des Berechtigten für das wegfallende Lehngeld anzusehen. Es muß das Gesetz da hin streben, daß die Entschädigung eine angemessene sei. In dieser Beziehung steht nun der Antrag, der bei Gelegenheit jenes Gesetzes von Herrn v. Posern vorgebracht und dann von der Majorität der Kammer angenommen wurde, mit dem gegen wärtigen Gesetze in unmittelbarem Zusammenhang, daß näm lich bei der Ausmittelung der Entschädigung für das Lehngeld hinsichtlich der Discontoberechnung der Procentsatz nicht nach 4 Procent, sondern zu 3i/g Procent angenommen werden möge. Wird dieses angenommen, so kommt die Entschädigung in's Gleichgewicht mit dem Zinsfüße, welchen die Landrentenbriefe gewähren. Wenn ich daher nicht gegen §. 5 stimme, so geschieht es blos in der zuversichtlichen Erwartung, daß jenes Amende ment zum Gesetze, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ab lösungsgesetze betreffend, künftig in dasGesetz ausgenommen wer den wird. Allerdings wäre es am zweckmäßigsten, wenn die Abstimmung über das gegenwärtige Gesetz ausgesetzt werden könnte, bis hierüber Gewißheit erlangt worden ist; ich sehe aber ein, daß ein Antrag der Art bei der nur noch kurzen Dauer des Landtags nicht zweckmäßig sein dürfte, und beschränke mich auf die Erklärung, daß ich für meinen Th eil nur in dieser Voraus setzung nicht gegen das Gesetz und.'gegen K. 5 stimmen werde, daß ich mir aber auch fest bewußt bin, daß ich künftig dem Ge setze, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend, entgegentreten werde, sofern das Amendement, wel ches die Majorität der ersten Kammer rücksichtlich des Procent satzes bei der Discontoberechnung angenommen hat, nicht in der jenseitigen Kammer angenommen und als Theil des Gesetzes anerkannt werden sollte. v. Posern: Was Herr Vicepräsident v. Friesen zu §.5 gesagt hat, ist leider nur zu wahr. Auch ich hatte allerdings noch Manches auszusprechen; ich will es aber verschlucken und mich darauf beschränken, mich eben so, wie Herr v. Erregern eben gethan hat, zu erklären, daß ich dennoch für §. 5 stimmen werde, weil von diesem Paragraphen das Zustandekommen des Gesetzes abhängt und ich allerdings nicht einsehe, wie es die Staatsregie rung anders machen kann. Ich werde aber nur unter der Voraussetzung dafürstimmen, daß das von mir beantragte und von der ersten Kammer zu,§. 6 des Gesetzes, das Lehngeld betreffend, angenommene Amendement auch von der zweiten Kammer angenommen werde, weil dieses ungleich wichtiger ist, als der hier fragliche §. 5, und die von uns gerügten ungerechten Ungleichheiten wenigstens zum Theil zu beseitigen geeignet ist. Prinz Johann: Ich werde für §. 5 stimmen. Im All gemeinen aber muß ich bemerken, wie ich der Ansicht bin, daß das berathene Gesetz über das Lehngeld in vieler Beziehung für die Verpflichteten nachtheiliger sei, als für dieBerechtigten. Bei dem Berechtigten gleicht es sich aus, da er mehrere Verpflichtete sich gegenüber stehen hat, bei dem Verpflichteten aber nicht. Gestalten sich die Verhältnisse unglücklich, so wird er bedeutend verlieren, besonders nach den von der Kammer beschlossenen Ab änderungen. Nach nochmaliger reiflicher Erwägung werde ich mich daher nicht entschließen können, für jenes Gesetz zu stim men. Dieses Gesetz aber scheint nicht zu große Opfer aufzulegen. Präsident v. Carlo Witz: Wünscht Jemand das Wort? Wünscht der Referent zum Schluffe zu sprechen? Referent 0. Crusius: Ich habe nichts zu bemerken. Königl. Commiffar 0. Schaarschmidt: Ich bitte um das Wort, um einen Druckfehler zu berichtigen. Referent v. Crusius: Allerdings. Er findet sich am Schluffe des §. 5. Statt „anzurechnen" muß es heißen: „anzunehmen". Es ist so aus dem jenseitigen Bericht abge druckt worden. Königl. Commiffar v. Schaarschmidt: Sehr richtig. Die Fassung ist von der Regierung ausgegangen, und ich hielt es für nöthig, darauf aufmerksam zu machen. Präsident v. Carlowitz: Z. 1 ist von der Regierung gegen den ursprünglichen Entwurf nur in so fern verändert worden, daß es statt 1849 heißen soll 1851. Ich frage die Kammer: ob sie mit dieser von der Regierung selbst ausgehen den Veränderung 1 des Gesetzentwurfs nach Anrathen der Deputation annehme? —Einstimmig Ja.
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