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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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ganz sicherzustellen und ihnen die im Deputationsantrage enthaltene Gleichstellung mit allen andern Staatsdienern außer allem Zweifel zu stellen. Im Decrete stehen nämlich ganz zuletzt folgende Worte: „Wenn die Regierung durch stän dische Zustimmung ermächtigt wird, die solchen nach dem Staatsdienergesetze zukommende Pension, unter Berücksichti gung der einschlagenden Verhältnisse, in angemessener Maaße, jedoch außerstens bis auf des Gehaltes zu erhöhen." Nach dem Anträge der geehrten Deputation aber werden sie ganz in die Classe der Staatsdiener eingereiht, auch die jetzt Angestellten. Wie gesagt, ich bin auch dafür, aber ich glaubte eben deshalb es erwähnen zu müssen, daß zwischen dem An träge der Deputation und dem Decrete der hohen Staatsregie rung ein Unterschied ist. Referent Bürgermeister Hüb ler: Der geehrte Sprecher hat sehr Recht. Etwas ganz Anderes enthält das Allerhöchste Decret Und etwas Anderes der Antrag der Deputation. Nach dem Decrete beabsichtigt die hohe Staatsregierung bei künfti ger Anstellung von Kirchen- und Schulräthen für jeden ein zelnen Fall Verhandlung mit den Betheiligten wegen ihrer der- einstigenPensionirung eintreten zu lassen, und beantragt, was die bereits angestellten Kirchen - und Schulräthe betrifft, Er mächtigung zu deren Pensionirung nach dem Staatsdiener gesetze, bis zur Höhe von des Gehaltes. Nach der Ansicht der jenseitigen Kammer aber, der auch Ihre Deputa tion beigetreten ist, soll diesen Räthen, den dermalen angestell ten, wie den künftig anzustellenden, ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule als Staatsdienst mit angerechnet, und hier nach gleichmäßig ihre Pensionirung nach Maaßgabe der Vor schriften des Staatsdienergesetzes bemessen werden. Darauf aber deutet die Bemerkung im Bericht, daß der Beschluß über die Grenzen der Regierungsvorlage hinausgehe. v. Po fern: Ich weiß das wohl, der Bericht erwähnt das hinsichtlich der künftig anzustellenden Kirchen - und Schul räthe, der Deputationsantrag ist aber auch hinsichtlich der jetzt angestellten nicht gleich mit der Regierungsvorlage, was man doch annehmen und glauben muß, wenn man nur den Bericht liest, der unmittelbar nach dem Anträge folgende Worte ent hält: „ein Beschluß, der, so weit er auf die Nachfolger der Petenten ausgedehnt ist, über die Grenzen der Regierungs vorlage noch hinausgeht" u. s. w. — während ich darzuthun bemüht bin, daß dieser Beschluß und Antrag, auch so weit er die jetzt angestellten betrifft, ebenfalls auch über die Grenzen der Regierungsvorlage hinausgeht, welche ihnen höchstens des Gehalts als Pension gewähren will. Referent Bürgermeister Hüb ler: Davon steht im Be richte nichts, daß die jetzt angestellten Kirchen - und Schulräthe «ach dem beschränkten Vorschläge im Decrete pensionirt wer densollen. Der Bericht Ihrer Deputation hält sich unbe dingt an den Beschluß der zweiten Kammer. Er ist völlig klar und läßt keinen Zweifel über seine Deutung übrig. Ich kann daher die Besorgnisse des Sprechers nicht theilen. v. Po fern: Der Bericht sagt'aber, daß der Deputa tionsantrag von der Ansicht der Staaksregierung nur abweiche hinsichtlich der künftig anzustellenden. Referent Bürgermeister Hüb le r: Ich komme immer wieder auf meine frühern Bemerkungen zurück. Davon, daß der Beschluß der zweiten Kammer nur hinsichtlich der künftig anzustellenden von dem Decrete abweiche, sagt der Be richt nichts. Aber selbst wenn sich die Deputation in ihrem Berichte so ausgedrückt hätte, wie sie sich nicht ausgedrückt hat, würde bei dem unbedingten Beitritte zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer kein Zweifel darüber entstehen können, daß der Wunsch wieder jenseitigen Kammer, so auch Ihrer Deputation dahin gerichtet ist, jene Räthe ohne Ausnahme der Wohlthat des Staatsdienergesetzes in gleichem Grade theilhaftig werden zu sehen. Daß es der Deputation nicht in den Sinn kom men konnte, die künftig anzustellenden besser zu stellen, als die bereits angestellten, das liegt wohl auf der Hand. v. Po fern: Ich wünschte blos irgend einem vielleicht später zu erhebenden Zweifel vorzubeugen, und ich habe bereits erklärt und wiederhole es, daß ich mit der geehrten Deputa tion darin vollkommen übereinstimme, daß ich auch die jetzt angesteltten den andern Staatsdienern völlig gleichstellen will, was eben nach dem Decrete nicht der Fall' ist. Präsident v. Carlo witz: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so schließe ich die Debatte und der Herr Refe rent hat das Schlußwort. Referent Bürgermeister Hüb le r: Da sich alle Stimmen, die so eben in der Kammer laut geworden, mit Wärme für den Vorschlag der Deputation erklärt haben, finde ich nicht nöthig, meinerseits die Discussion noch länger aufzuhalten, und verzichte daher auf das Wort. Präsident v. Carlowitz: Es handelt sich hier nur um die Stellung einer einzigen Frage und eben weil es sich nur darum handelt, und eine Erklärung auf das Allerhöchste De cret zu geben ist, so glaube ich, daß die Beantwortung dieser Frage sofort durch Namensaufruf wird eintreten könnett. Ich frage also die Kammer: ob sie nach Anrathen ihrer De putation dem Beschlüsse der zweiten Kammer, der in den Worten enthalten ist: „Im Vereine mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung darauf anzutragen, den ge dachten Räthen, so wie deren Nachfolgern im Amte, bei Fest stellung des ihnen zu gewährenden Pensionsbetrags ihre frü here Dienstzeit in Kirche Und Schule, vom Eintritte in solchen an, mit zum Staatsdienste anzurechnen", beitreten und sich in dieser Weise gegen die hohe Staatsregierung als Antwort auf das Allerhöchste Decret erklären wolle? Bei erfolgtem Namensaufrufe erklären sich alle anwesenden Kammermitglieder mit Ja, gls:
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