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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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die Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener von der Besteuerung ihrer Amtswohnungen zu eximiren vorgeschlagen hat, (s. Mitth. über d. Werhandl. d. Landt. 10. öffentl. Sitz, d. zweiten K. v. 27. Sept. Nr. 9, S. 186,187) und setzen voraus, daß hochdieselbe, welche gewiß gleichmäßige Erleichterung allen Mitgliedern eines und desselben Standes gewähren wollte, von der Ansicht ausging, alle Geistliche, Kir chen- und Schuldiener seien im Genüsse solcher Wohnungen. Dieser Genuß wird aber nicht allen in Wirklichkeit zu Lheil. Zn Leipzig haben zwar alle Geistliche städtischen Patronats Amtswohnung, keineswegs aber ist dieses bei allen Schullehrern der Fall, und unter den an beiden Gymnasien angestellten Leh rern erfreuen sich nur die Rectoren und der Cantor an der Lho- masschule derselben, die übrigen College» hingegen, welche ohne hin in ihrem Diensteinkommen bei weitem niedriger gestellt sind, als die Rectoren, vermögen den besonders jetzt in Leipzig sehr hoch gestiegenen Miethzins nur durch große anderweitige Ent behrungen oder durch Uebernahme von außerordentlichen Arbei ten zu erschwingen, die ihre Zeit und Kräfte, sie dürfen wohl sagen, im Uebermaaß in Anspruch nehmen. Ein ähnliches Ver- hältniß findet aber auch in andern Städten des Vaterlandes statt, wenn gleich sein Druck kaum irgendwo in dem Grade lastend erscheinen dürste, als in Leipzig. Wenn nun, wie das Deputationsgutachten der hohen zweiten Kammer (Mittheil. S. 186,187) anerkennt, die pecuniäre Stellung der Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener im Allgemeinen ziemlich unvortheil- hast und namentlich seit 1835 schlechter geworden ist, so muß die Lage derer, welche keine Amtswohnung haben, als noch unvor- theilhafter und einer Verbesserung in höherm Grade bedürftig angesehen werden, da ja überdem von ihnen eine nicht geringere Vorbildung, ein nicht minder eifriges Streben nach Wissen schaftlichkeit gefordert wird und in den meisten Fällen die gewis senhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten ihnen kaum weniger Zeit und Kräfte kostet, als denen, welche Amtswohnungen haben, die Aussicht aber, in die mit Amtswohnung ausgestattete Stelle auf zurücken, äußerst gering ist. Demnach glauben die ehrfurchtsvoll Unterzeichneten auf dem Grundsatz der Billigkeit, von welchem Eine hohe zweite Kammer in dieser Angelegenheit ausgegangm ist, fußen zu dürfen und sich dem Vorwurf der Unbescheidenheit nicht auszusetzen, wenn sie bitten: Es möge Eine hohe erste Kammer bei der hohen Staatsregierung sich dahin verwenden, daß bei Besteue rung des Diensteinkommens der nicht mit Amtswoh- ' nungen dotirten Lehrer eine Summe, welche dem orts üblichen Miethzins für eine mittlere Familienwohnung entspricht, unveranschlagt bleibe. Ueberzeugt, daß mehrern der verehrten Mitglieder der hohen ersten Kammer das Mißverhältniß nicht unbekannt ist, welches in Folge des Steigens des Miethzinses zwischen diesem und den in früherer Zeit normirten Gehalten der LeipzigerLehrer besteht, enthalten sich die Unterzeichneten eines auf Zahlen be ruhenden Nachweises und hoffen, es werde für Eine hohe erste Kammer schon in dem Umstande, daß sie um diese an sich kleine -Verbesserung ihrer Stellung bitten, ein hinlänglicher Beweis liegen, wie sehr sie einer solchen Erleichterung bedürftig sind. Referent Bürgermeister Hübler: Ihre Deputation spricht sich in ihrem anderweiten Berichte in Bezug auf §. 44 und die vorliegende Petition in folgender Weise aus: Die mit Genehmigung der Königlichen Herren Commiffa- rien beschlossenen Fassungsänderungen zu a. und b. dürften sich durch die angeführten Gründe hinlänglich rechtfer tigen. Auch Mit der Einschaltung zu«. hat sich die Deputation einverstehen zu müssen geglaubt, da es sich hierbei nicht um die Einführung einer neuen Begünstigung für die Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, sondern um die Erhaltung einerBefreiung handelt,diesie seit demJahre 1835 bereits genossen haben, und die in einer billigen Rücksicht des geringen Diensteinkommens beruht, auf welches jener Stand im Allgemeinen, nur mit verhältnißmäßig wenigen Ausnahmen, gewiesen ist. So wenig aber die Deputation hier eine Abänderung von dem gesetzlich Bestehenden vorzuschlagen gemeint gewesen, eben so wenig kann sie sich entschließen, eine Ausdehnung dieser Be günstigung zu bevorworten, wie sie von dem Lehrercollegium der Nicolaischule zu Leipzig in einer unterm 25. Lctober d. I- an. die erste Kammer gelangten und von derselben den Unterzeich neten zur Prüfung überwiesenen Petition beantragt worden. Das gedachte Lehrercollegium hat sich nämlich durch den Beschluß der zweiten Kammer unter e. aufgefordert gesehen, im Interesse derjenigenLehrer, welche sich einer Amtswohnung nicht zu erfreuen haben und die daher ihrer Meinung nach noch unvor- theilhafter gestellt und einer Verbesserung ihrer pecuniären Ver hältnisse in noch höherm Grade bedürftig seien, den Antrag an die erste Kammer zu richten: „Sie möge sich bei der Regierung dahin verwen den, daß bei Besteuerung des Diensteinkommens der nicht mit Amtswohnung dotirten Lehrer eine Summe, welche dem ortsüblichen Miethzinse für eine mittlere Familienwohnung entspreche, unveranschlagt bleibe." Ein Zugeständniß der Art würde denn doch zu weit führen und eine große Imparität in die vorliegende Gesetzgebung brin gen. Denn abgesehen, daß der Stand der Geistlichen und Kir chendiener, so weit sie einer Amtswohnung entbehren, die gleiche Begünstigung für sich in Anspruch zu nehmen haben dürfte, so würde durch deren Gewährung zugleich für die überwiegende Zahl der niedrig besoldeten Staats- und städtischen Beamten, die sich hinsichtlich ihres nur kümmerlichen Einkommens mit dem unbemittelten Stande der Lehrer auf einer Linie befinden und gleichwohl einer ähnlichen Begünstigung sich nicht zu er- fteuerr haben, eine nicht zu billigende Ungleichheit entstehen. So sehr dem hochachtbaren Stande der Lehrer jede mögliche Verbesserung seiner pecuniären Stellung zu gönnen sein mag, so hält doch die Deputation das vorliegende Gesetz um so weni ger für geeignet, eine solche herbeizuführen, als es sich hier über haupt nmum einen sehr unbedeutenden Bortheil handeln könnte, der, ohne zu einer wesentlichen Verbesserung der Verhältnisse der Petenten beizutragen, dennoch, wie gedacht, die Parität hart verletzen würde. Was zum Frommen der Petenten, als besoldeter Beamten, durch das vorliegende Gesetz hat geschehen können, das ist bereits durch die ermäßigte Scala der Beamtensteuer geschehen. Die Deputation muß unter diesen Umständen, im Einver- ständniß mit den Königlichen Hecren Commissarien, zu Ableh nung des Antrages der Petenten rächen und empfiehlt übrigens die Annahme des §. 44 mit den Veränderungen zu »., d. und e.
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