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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Diesen Grundsatz habe auch die vormalige hohe Lan desregierung in einer vor hiesigem Stadtrathe im Jahre 1815 anhängig gewesenen, diesen Gegenstand betreffen den Differenz anerkannt, indem sierechtskräftig aus gesprochen: „daß außer den hiesigen Kaufleuten und concessionir- ten Weinhändlern, den Böttchermeistern und Gast wirts, en Niemandem der Handel, mit in- und aus ländischen Weinen gestattet, sondern allen andern hie sigen Einwohnern nur der Verkauf ihres eignen Zuwachses nachgelassen sein solle." Durch die spätere Gesetzgebung und die veränderte Form der Staatsverfassung sei an diesem Grundsätze nichts geändert worden, und er müsse daher noch als gegenwärtig bestehend angesehen werden. Ihm entgegen handle aber die Administration der im hiesigen Kuffenhause befindlichen Staatskellerei. Hielten sie sich aber nun zu der Annahme berechtigt, daß diese Kellerei lediglich zum Vertrieb der Erzeug nisse der Staatsweinberge begründet worden und der Staat sich mit demWeinhandel nur in so weit zubeschäf tigen befugt sei, als es ihm die obgedachte bestehende Verfassung vermöge seines Weinbergsbesitzes gestattet, so könnten sie darin, daß dieAdministration jener Kellerei sich nicht blos mit dem Verkaufe des eignen Zuwachses begnüge, sondern, wie notorisch, auch inländische Weine zum Handel damit in bedeutenden Quantitäten, und iu guter sowohl als geringer Qualität von den Privatwein bergsbesitzern aufkaufe, ja sogar zu demselben Zwecke vielleicht ohne Wissen und Willen des hohen Ministe riums durch dritte Hand ausländische Weine beziehe, nur eine Verletzung der bestehenden Verfassung, eine Ueberhebung über das eigne Gesetz erblicken, und glaub ten, daß, wenn sie sich hierüber beschwerten, sie eine um so gerechtere Entschuldigung und Berücksichtigung ver dienten, je nachtheiliger die gedachte Ausdehnung des fis kalischen Weinhandels für sie sei. Denn abgesehen von der Ungleichheit, daß von dem letztem Handelsgeschäft weder Gewerbsteuer, noch an dere fiskalische und städtische Abgaben, überhaupt keine Abgaben, abentrichtet werden, während dieselben in Menge auf ihren, der Petenten, Geschäften lasteten, so werde ihnen auch das Aushalten einer Concurrenz mit der fiskalischen Kellerei dadurch erschwert, daß sie nicht im Stande seien, sich, zumal in weniger ergiebigen Jah ren, mit den nöthigen Vorräthen von Landwein zu ver sehen, indem die Weinbergsbesitzer ihre Weinerzeugnisse lieber an den Staat, als an Privathändler absetzten, da jener natürlich höhere Preise gewähre, und in Rücksicht der vielen, ihm dabei zu Statten kommenden Vortheile gewähren könne, als diese. — Endlich dürfte der fragliche Handel der'Staatskellerei mit fremden in-und ausländischen Weinen sich mit der Würde eines für Rechnung des Staates betriebenen Ge schäftes nicht füglich vereinbaren lassen, da dadurch das Publicum, welches in der Meinung stehe, daß es im Kuffenhause nur reine Weine aus den als vorzüglich anerkannten Staatsweinbergen erhalte, in dieser Mei-j nung getäuscht würde. Auf diese Gründe gestützt, haben die Petenten darauf ange ¬ tragen; das hohe Ministerium wolle geruhen, den Weinhandel der hiesigen Kuffenhauskellerci auf seine ursprünglichen und gesetzmäßigen Grenzen zurückzuführen und daher den Ein- und Verkauf fremder in- und ausländischer Weine bei selbiger für die Zukunft nicht nur gänzlich einstellen zu lassen, sondern auch anzuordnen, daß die aufgekauften fremden Weine nur in größern Quantitä ten oder auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung wieder verkauft werden. Hierauf hat das hohe Finanzministerium mitelst Erlasses vom 17. März d. I. den Beschwerdeführern eröffnet: daß eine Ausdehnung des Verkaufs bei hiesiger Doma- nialkellerei auf einen freien Handel mit dazu anzukaufen den Weinen keineswegs in der Absicht der Regierung liege, und der im vorigen Herbst stattgefundene Zukauf von Landweinen lediglich als eine seltene, von der Nothwendigkeit, nach mehrjährigem Mißwachs zu Erhaltung und Assortirung des Weinlagers gebotene Maaßregel, welche auch fernerhin wieder möglichst, und so weit nur bei dem etatmäßig fortzusetzenden Betrieb besagter Kellerei geschehen könne, vermieden werden würde, anzusehen sei. Dagegen rechtfertige sich diese Maaßregel nach den jenigen archivarischen Erörterungen, welche die einge reichte Beschwerde veranlaßt habe, durch frühere zahlreiche Vorgänge solcher Art. Es habe dem nach in dem vorliegenden Falle eine Ueberschreicung der zeitherigen Grenzen des seit langen Jahren un gestört ausgeübten Befugnisses jener öffent lichen Verkaufsanstalt nicht stattgefunden, und das Fi nanzministerium vermöge daher nicht auf die weitern dagegen gestellten Anträge einzugehen. Die Beschwerdeführer beruhigten sich jedoch hierbei nicht, sie wiederholten vielmehr ihre Beschwerde mittelst einer ander weitigen Eingabe beim hohen Finanzministerium vom 3. Mai dieses Jahres, in welcher sie zu Widerlegung des obigen Mini sterialerlasses in der Hauptsache anführen: daß die in Frage stehende Maaßregel der hohen Staats regierung weder durch Bezugnahme auf besondere Noth wendigkeit, noch, was dasselbe sei, auf den festgesetzten Etat des Kellereibetriebs, noch endlich auf frühere Vor gänge gerechtfertigt werden könne, und daß, wenn der Staat das Recht sich anmaaßen zu können glaube, als Weinbergsbesitzer sich nicht blos auf den Vertrieb des eigenen Zuwachses zu beschränken, sondern auch fremde Weine zum Weiterverkauf, also zum'Handel, anzukau fen, ein gleiches Recht auch von jedem andern Privat weinbergsbesitzer in Anspruch genommen werden könne, und daß nach dem Beispiele des Staats jedem Wein bergsbesitzer, welcher zugleich gewerbmäßig Weinhandel treibe, ebenfalls Gewerbsteuerfreiheit zugesprvchen wer den müsse. Schließlich sprechen die Petenten den Wunsch aus: daß der Weinhandel der Domamalkellerei ganz aufge hoben und dagegen die Erzeugnisse der fiscalischenBerge gleich als Most versteigert werden möchten, und führten diese ihre Ansicht durch eine angestellte Berechnung weiter aus. Das hohe Finanzministerium ließ es jedoch laut Verord nung vom 16. Juli dieses Jahres bei der obigen Bescheidung be-
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