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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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wenden, und es haben nun Hantzsch und 7 Genossen laut Vor lage den Weg der Beschwerdeführung bei der gegenwärtigen Ständeversammlung betreten, und, gestützt auf den Umstand, daß ihnen Seiten des hohen Finanzministeriums keineswegs eine volle Gewährung ihrer Bitte verheißen worden, diese auch schwerlich auf dem Rechtswege zu erlangen sein würde, ihr Gesuch dahin gerichtet: die Ständeversammlung wolle Allerhöchsten Orts die hinkünstige Unterlassung alles und jedes An- und Auf kaufs von Weinen für die Domanialkellerei beantragen. Zur Begründung ihrer Bitte beziehen sie sich allenthalben auf den bereits oben referirten Inhalt der beiden an das hohe Finanzministerium gelangten Eingaben und fügen hauptsächlich nur noch hinzu: die von dem hohen Ministerium behauptete Nothwen- digkeit des Ankaufs von Weinen zu Erhal tung und Assortirung des etatmäßigen Betriebs der Staatskellerei vermöge nicht den Ankauf zu rechtfer tigen, theils weil der Regel nach da, wo dasRecht fehle, dieses nicht durch dieNothwendigkeit ersetzt werden könne, theils weil die behauptete Nothwendigkeit sich nur als Folge eines falsch normirten, den Ertrag der Staatsweinberge durchschnittlich übersteigenden Etats der Staatskellerei darstelle. Eine Vergleichung nämlich des von der hohen Staats regierung im Jahre 1834 der damaligen Ständever sammlung vorgelegten Budjets mit den Budjets der Landtage 1840 und 1843 zeige, daß man den Verkaufs etat der Domanialkellerei seit dem Jahre 1834 um jähr lich ungefähr 72 Eimer erhöht habe, ungeachtet daß seit demselben Jahre ein Theil der Staatsweinberge veräußert worden wäre. Erwäge man ferner, daß nach dem Budjet des Jahres 1831 damals die Staatskellerei einen Vorrach von 4228 Eimern besessen, endlich die Erfahrung, daß jedenfalls die Jahre 1833 bis mit 1844 einen höhern jährlichen Durchschnittsertrag ergeben hät ten, als der Zeitraum aller übrigen vorhergegangenen Jahre dieses Säculums, mithin jene Periode in ihrem Gesammtergebniß aufgefaßt jedenfalls zu den günsti gem des vaterländischen Weinbaues gehöre, so führe dies Alles zu dem Resultate, daß, wenn im Jahre 1844 derEtat der Staatskellerei eine Ergänzung der Vorräthe nothwendig gemacht habe, dies eine fernere, mit dem Ertrags etat außer Verhältniß stehende Steigerung desVsrkaufsetats gegen die frühem Jahre voraus setzen lasse. Die Verwaltung der Domanialkellerei sei mithin von Willkür nicht freizusprechen, da sie ihren Verksufsetat allemal nach den Borrathm und dem zu erwartenden Zu wachse einzurichten verpflichtet sei, und sie vermöge des halb nicht, die behauptete von ihr selbst herbeigeführte Nothwendigkeit des Einkaufs fremder Weine als Palladium zu gebrauchen gegen den Borwurf, durch diesen Einkauf das ihr zustehende Wemhandelsbefugniß überschritten zu haben. Konnte die Deputation nicht zweifelhaft sein, daß die vor liegende, von der hohen ersten Kammer ihr zur Begutachtung überwiesene Beschwerde formell begründet, da solche bis zum betreffenden Mimsterialdepartement gelangt, daselbst aber nach Ansicht der Petenten ohne Abhülfe geblieben war, so,mußte sie sich such berufen fühlen, auf das Materielle derselben einzu gehen. — Sie hielt es jedoch für angemessen, vor Fassung hauptsäch licher Entschließung sich mit einem Königlichen Commissar über die eigentliche Bewandniß der von den Beschwerdeführern erho benen Ansprüche zu vernehmen, und es hat sich selbiger im Auf trage der hohen Staatsregierung über die hier in Frage befan gene Angelegenheit, und zwar in einer der Deputation überreich ten Mittheilung, folgendermaaßen ausgesprochen: „Vor Allem dürfte unbestreitbar sein, daß die Be schwerde Hantz'schens und Genossen von Seiten der Staatsregierung nur in zwei Fällen Berücksichtigung finden könne, und zwar entweder: wenn den Beschwerdeführern ein Re cht, oder 8. wenn ihnen doch wenigstens dieBilligkeit in so fern zur Seite gestanden hätte, daß ihr Interesse von keinem entgegengesetzten überwogen würde." „Die Staatsregierung hege die Ansicht, daßkeiner von beiden Fällen vorhanden sei." „In rechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerde führer die Behauptung an die Spitze, der Staat habe vermöge seines Weinbergsbesitzes nur das Recht zum Handel mit dem Erzeugniß seiner Weinberge. Wenn diese Behauptung geschichtlich und rechtlich be gründet wäre, so würde es einer Beschwerde gar nicht bedurft haben; dieBeschwerdeführer hätten dann nur den Rechtsweg zu betreten gehabt. Allein sie brächen ihrer Beschwerde selbst den Stab, indem sie in ihrer Eingabe erklärten: „im Rechtswege stehe ihre Bitte schwerlich zu erlangen." „Sie forderten also von der Regierung, daß sie ein Recht, in dessen bisher unb estrittener Ausübung sie sich befinde, ohne weiteres und ohne Entscheidung der Rechtsfrage aufgeben solle, blos weil die Imploranten, einige wenige Weinhändler, in ihrem Interesse es wünschten, und da die Regierung damit Anstand nehme, so beschwerten sie sich über sie, obgleich die Regierung, wenn sie in dieser Art die Berechtigung des Staates fallen und alle entgegengesetzten, auch, wie sich später zeigen werde, weit überwiegenden Interessen unbeachtet lassen wollte, einer wohl begründeteren Beschwerde blos- gestellt sein würde." „Gegründet sei aber das Geständniß, daß im Rechts wege schwerlich etwas zu erlangen, allerdings vollkom men, denn jene an die Spitze gestellte Behauptung ent behre ihrerseits aller geschichtlichen undrechtlichen Basis." 1. Geschichtlich „ständen zunächst folgende Khatsachen fest: „1) das Bestehen der fiskalischen Weinberge sowohl, als der Kellerei, gehe viele Jahrhunderte zurück; nament lich sei die letztere viel älter, als das im Jahre 1589 er kaufte Kuffenhaus selbst." „2) Beide, die Weinberge und die Kellerei, hätten eine viel größere Ausdehnung gehabt. Es habe Berge, Filialkellereien und Weinniederlagen in vielen Gegenden des Landes gegeben." „3) Es wären dessenungeachtet seit Jahrhunderten, nachweislich im 16., 17. und 18. Jahrhundert, in neuerer
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