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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 119. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gegen Reclamanten ergangen sind; von dagewesenen Fällen ist die Rede, wo an mehr als einem Orte derselbe Fabrikbesitzer an sässig ist und zwei - und dreimal-so viel geben soll, als der bedeu tendste Grundbesitzer in der Flur. Nach Steuereinheiten in unver- hältnißmäßiger Weise beitragspflichtig gemacht zu den Bedürfnis sen der Communen auf dem Lande, wohnt derselbe Fabrikbesitzer eigentlich in der Stadt und ist deshalb dort zu Allem beitragflichtig. Der in dieser Weise sich vorsindende Fabrikbetrieb auf dem Lande wird dazu als subsidiarisches Mittel, als integrirender Kheil des Geschäfts angesehen, und abermals vollständig in die Besteue rung gezogen, nur nach einem andern Maßstabe, dem des Ver mögens und Erwerbes. — Mein Amendement erscheint daher sehr gerechtfertigt, wenn es die Kammer ihrer Annahme würdi gen wollte. Präsident v. Haase: Die Sache ist also erledigt. Abg. Georgi (aus Mylau): Damit es nicht scheine, als ob die Ansicht des Abg. Clauß gar keinen Anklang findet, muß ich erwähnen, daß ich sie theile und nur deshalb auf Weiteres verzichte, wlil ich allerdings der Meinung bin, daß hierin Nichts mehr zu ändern sein werde, und daß die Besitzer von Fabrikge bäuden zu den Härten, die überhaupt die neue Besteuerung für sie involvirt, auch noch die gegenwärtige mit hinnehmen müssen, die im Vergleich zu den übrigen noch die niedere sein möchte. Daß es aber wirklich eine Harte ist, scheint mir außer allem Zweifel; denn wenn das zeithcrige befreite Grundeigenthum zu den Militairleistungen zugezvgen wird, so ist ihm doch auch eine Entschädigung für Aufhebung der Befreiungen, in denen die Militairbefreiung mit begriffen ist, zugestanden worden; es ist aber zeither Niemandem eingefallen, die Fabrikgebäude zu den Militairleistungen in der Weise, wie es das Gesetz beabsichtigt, zuzuziehen; es beruht auf keinem Vorgänge, was in dieser Be ziehung in das gegenwärtige Gesetz gebracht wird; cs ist eine gänzlich neue Last, für die keine Entschädigung erfolgt, und die Fabrikgebäude dürften rücksichtlich ihrer eigentümlichen Verhält nisse wohl eine Ausnahme rechtfertigen. Ich verzichte aber dar? auf, mich weiter darüber zu äußern, weil ich besorgen muß, es werde gar keinen Erfolg haben. Abg. v. d. Planitz: Ich würde gern den Antrag des ge ehrten Abg. Clauß unterstützt haben; ich finde ihn vollständig gerecht und billig und mit den in dem Gesetze enthaltenen Prin- cipien im Einklang, da ja nicht alle Steuereinheiten die Verbind lichkeit zur Einquartierung mit sich bringen, nämlich diejenigen nicht, die auf Forstgrundstücke gelegt sind. Insofern finde ich auch diesen Antrag, wenn ihn der Abgeordnete stellt, der Unters stützung werth. Präsident 0. Haase: Es kann hiervon, wenn nicht ein ausdrückticher Antrag deshalb gestellt wird, nicht weiter gespro chen werden; wir schweifen sonst zu weit von dem eigentlichen Gegenstände der Berathung ab. Wenn der Abg. Clauß einen derartigen Antrag stellt, so wird darüber zu sprechen, sonst aber davon abzusehen ft-in. Abg. Clauß: Da von einer Seite vermuthet wird, mein Vorschlag würde die erforderliche Unterstützung schwerlich finden, und deshalb wolle man ihn nicht unterstützen, von der andern Seite aber erklärt worden ist, man finde ihn etwas unbillig, mein Anverlangen aber nach gewissenhafter Überzeugung dies nicht ist, so erlaube ich mir, meinen Antrag schriftlich dem Herrn Prä sidenten zu übergeben, um die Ungewißheit zu beseitigen über die Ansicht der Kammer. Präsidentv.Haase: Der Abg. Clauß beantragt, daß in die neue Fassung der §. 3, welche die Deputation gibt, als sie bente Ausnahme noch hinzugefügt werde: „Fabrikgebäude ohne Wohnbarkeit." Und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichendunterstützt. Stellv. Abg. Gehe: Ich bin dafür, daß diese Ausnahme in die tz. ausgenommen werde. Als einen noch nicht erwähnten Grund führe ich an, daß der, welcher Einquartierung bekommt, der Natur der Sache nach die Wahl haben muß, dieselbe auch wirklich und bei sich selbst einzuquarlieren. In diesem Falle, die Selbstbehausung zu wählen, aber kann der Fabrikbesitzer sehr häufig gar nicht sein, deshalb nicht, weil die Fabrikgebäude sehr oft gar nicht bewohnbar sind. Es wird z. B. nicht möglich sein, Einquartierung in Fabrikgebäude zu legen, wenn Dampfkraft darin verwendet wird oder wenn die Fabrikgebäude sonst mit Ma schinen angefüllt sind. Sie sind oft sehr weitläufig, haben Fronten von 30 bis 40 Zimmern und 4 bis 5 Etagen, und doch ist kein Raum zum Unterbringen der Leute vorhanden, weil der vorhandene Raum mit den Fabrikgerathen aller Art völlig aus gefüllt ist. Da den Besitzern sonach keine Wahl bleibt, die Quotierung selbst zu besorgen, so werden sie müssen das Aequi- valent in Geld entrichten, um die Leute nur angemessen ander- weit untrrzubringen. In diesem Falle findet eine Belastung eines Objectes statt, was eigentlich gar nicht besteuerbar ist, des Instruments, des Fabrikgebäudes, welches einem Handwerks zeuge gleichzuachten ist, und wo nun gar keine Möglichkeit der geforderten S.lbstl.'istung und kein Maßstab für das dafür zu zahlende Aequivalent stattsindet. Weil dies nun einer liberalen Gesetzgebung entgegen ist, so wünsche ich die Annahme dieses Antrags. Abg. Zische: Ich muß mich auch sür das Amendement des Herrn Abg. Clauß verwenden, und namentlich erlaube ich mir noch auf eine Aeußerung des Herrn Referenten zu antwor ten. 10 ist auf Fabrikgebäude nicht anwendbar; denn Fo- renser ist der Besitzer nicht; er kann in der nächsten Nähe der Fabrikgebäude wohnen und doch können die Fabrikgebäude selbst keine Wohnungen enthalten. Abg. Klien: Ich glaube doch, daß das zu bedenklichen Consequenzen führen könnte. Denn wenn in §. 9o gesagt worden, „daß hinsichtlich der Einquatti.rung noch diejenigen Steuereinheiten in Aufrechnung gebracht und in die Localkataster eingetragen werden, womit die Gärten und Gebäude rubst Zu behör belegt sind", so würden die landschaftlichen Gebäude auch nur mit ihren Wohnungen veranschlagt werden, und das würde wohl keinen Anklang finden. Stellv. Abg. Gehe: Die landwiithtchcftlichm Gebäude sind bei Weitem weniger angezogen mit Steuereinheiten, als die
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