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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Nun kann aber sehr leicht ans dein Umstande, daß verschiedene Grenzberührungen mit ländlichen Gemeinden stattsinden, ein Anspruch erhoben werden auf die Beiziehung dieser Commun- waldungen zu den Lasten, welche nölhig sind zur Erhaltung von Kirchen und Schulen auf solchen angrenzenden Dorfschasten, und darüber kann es zu Streitigkeiten kommen. Steht aber der Grundsatz fest, daß jedes Object nur an einem Orte besteuert werden kann, wie dies auch bei den Rittergütern der Fall ist, indem sie nur da, wo sie einbezirkt sind, beitragspflichtig sind, so muß dieser Grundsatz auch Geltung haben in Bezugaufsolche Waldungen, wie ich sie bezeichnet. Es kann die Beitragspflicht derselben gegen das Princip nicht so weit ausgedehnt werden, daß davon Leistungen für die Stadt und auch für angrenzende ländliche Besitzungen zu machen wären. Meine Meinung geht mm eben dahin, eine Erläuterung obigen Princips in den Ge setzentwurf ausgenommen zu sehen, daß solchen unbegründeten Ansprüchen vorgebeugt werde. Es werden dadurch im Keime eine Menge Processe und Rechtsstreitigkeiten erstickt werden, die ganz gewiß entstehen würden. Also gegen das Princip der Bei- tragspflichtigkeit geht mein Antrag nicht, sondern er bezweckt nur eine Erläuterung des Princips zu dessen Aufrechthaltung. Präsident v. Haase: Das Amendement lautet also: „Solche städtische Communwaldungen, welche vor rechtsver- jahrter Zeit von den Kämmereigütern abgetrennt, einen geschlos senen Cvmplex bilden und ländlichen Kirchen- und Schulbezir ken nicht einverlekbt sind, können als bereits zu den Kirchen- und Schulanlagm der Stadt, welcher sie angehören, beitrags pflichtig von der begrenzenden ländlichen Gemeinde für gleiche Zwecke nicht in Anspruch genommen werden." Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement unterstütze?— Achtzehn Kammermitglieder erheben sich zur Unterstützung. Abg. v. Thielau: Ist es ausreichend unterstützt, oder nicht? Präsident v. Haase: Hält die Kammer den Antrag für hinlänglich unterstützt, da er erst im Gange der Debatte gestellt worden ist? Abg. Püschel: Ich habe den Antrag gleich zu Anfang, vor der Debatte, «»gekündigt. Präsident v. Haase: Wenn der Antrag früher angekün digt worden ist, was ich überhört habe, so dürste er allerdings hinlänglich unterstützt sein. Wünscht Jemand in Bezug auf diesen Antrag zu sprechen? Abg. v. Thielau: Das vorliegende Amendement enthält allerdings ein Princip, und zwar dasselbe Princip, welches ei gentlich meiner Ansicht nach ganz allein für die Staatswaldun gen spricht. Ich bekenne mich zu dem Grundsätze, welchen die Deputation anempfohlen hat, nicht. Ich glaube keineswegs, daß Parochialitat allein entscheiden könne, ob der Grundbesitz beitragspflichtig ist, oder nicht. Ich glaube, daß bei Staats waldungen der einzige Grund durchgreifend sein kann, daß nir gends ein speciclles Recht auf diese Grundstücke nachzuweisen ist. Diese Grundstücke haben niemals, weder jetzt noch früher, we nigstens nicht nachweisbar, zu einem bestimmten Bezirke ge hört, und das ist dex Grund, weshalb ich mcinesthcils für die Ausnahme der Staatswaldungen stimme. Daß aber solche Verhältnisse auch bei andern als städtischen Commune» vorkom men können, ist nicht zu leugnen. Ich kann also das Amende ment des Herrn Abgeordneten nicht als hinreichend anerkennen.' Ich glaube, daß überall, wo solche Waldungen rc° sich vorsin- den, wo keine Commun ein bestimmtes Recht darauf hat, cs ebenfalls nicht nachzulassen ist, daß sie zu einer bestimmten Com-, mun gehören, und daß dieselbe Befreiung für dergleichen Be zirke stattsinden müsse, wie für die Staatswaldungcn. Ich hatte gewünscht, daß der geehrte Abgeordnete den Antrag etwas anders gefaßt hätte, als er vorliegt. Ich sehe nicht recht ein, warum bedeutende Privatwaldungcn, die überhaupt keiner be stimmten Commun zugewiesen und der Unterstützung von Kir chen- und Schulanstalten gewidmet sind, warum diese nichtaus- genvmmen sein sollten, ebenso gut wie die StaatSwaldungen. Ich würde glauben, daß in der allgemeinen Ausnahme auch der gleichen Complexe mit zu begreifen sind, und daß sich auch alle Ausnahmen darauf beziehen, welche unter Nr. 1 bis 4 im De putationsberichte als Ausnahmen hingestellt sind. Um so mehr muß ich dieser Ansicht sein, da ich mir ein solches Amendement bei Z. 4 Vorbehalten hatte; denn die Ursache der Ausnahme der Umversitätswaldungen kann nur aus diesem Grunde hergelcitet werden,, und dieselbe Ursache, warum diese Befreiung wegfällt, muß auch bei §. 4 Platz greifen; denn sind die Univcrsirärswal- dungen seit rechtsverjährter Zeit nicht von einem Communbezirke abgetrennt gewesen, so müssen sie auch künftig beigezogen werden. Abg. Scholze: Ich muß mir hier doch eine kurze Bemer kung erlauben, obschon mir das Amendement von den verehrte» Deputirten ganz unerwartet kommt, welches dem ganzen Ge setze den Umsturz droht und beweist, daß die zittauer Commun nur bei einem Kirchspiel Beiträge für ihre Waldungen wünscht. Allein die zittauer Communwaldungen liegen nicht, wie gesagt wurde, alle in einem Cvmplex beisammen; die aber beisammen liegen, sind begrenzt, und trägt jede Waldpar- celle ihren besonder» Namen, als da ist der olbersdorfer, der hartauer, der oybiner u. s. w., denn die Dörfer, wozu sie gehört haben, waren ursprünglich lauter Rittergüter, und die Commun Zittau hat sie in früher»Zeiten angekauft; daher findet die dritte Z. des Parochialgesetzes ihre volle Anwendung hier, wo es heißt: Zu dergleichen Anlagen sind alle Mitglieder der Kirchen- und Schulgemeinde und das ganze im Kirchen- und Schulbezirke be findliche unbewegliche Eigmthum, wenn auch dessen Besitzer nicht wesentlich in dem Bezirke sich aufhalten, verhältnißmäßig beizuziehn. Mithin denke ich, daß hier keine Ausnahmen statt-- finden können. Es ist gesagt worden, als ob viele Streitigkei ten stattsinden würden; aber das kann nicht Vorkommen, denn die Waldungen sind alle begrenzt, und es ist daher keine Strei tigkeit möglich. Jetzt, nach dem in der Oberlausitz neu einzu führenden Parochialgesetz sollen auch die Dorfschasten zu ihrer Pfarrkirche mit beisteuern, welche seit undenklichen Zeiten von aller Besteuerung zu Parochiallastm frei gewesen; es sind ums
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