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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. Jani: Ich sollte glauben, es hange dieses damit zu sammen. Ich wollte nur beweisen, daß, wenn der Eid wegfällt, auch zugleich das einzige Band zwischen Herrschaften und Unter- thanen gelöst wird, welches vielleicht für diesen oder jenen noch existirt, um nach so vielem Gewinn die wenigen noch übrig gebliebe nen Verbindlichkeiten gegen die Gutsherrschaften, und dahin gehört die Bezahlung des Lehngeldes, wenigstens noch talitsr gualllor zu erfüllen. Soll es nicht sein, nun so abstrahier ich davon und gehe weiter. Nur so viel» muß ich aber noch bemerken, daß bei allen diesen Verhandlungen die Rittergüter ganz mit Un recht durchgehends als die berechtigten, die Bauergüter als die dienenden Grundstücke angenommen worden sind. Ich habe z.B. meinen Unterthanen, oder, weil dieser Ausdruck verpönt ist, den Bewohnern meines Dorfes, welchen ich ein Holzdeputat ab zugeben hatte, und sie mir dagegen Frohnen gegen Kost- und Lohn gelder zu leisten, circa 40 Acker Holz zu dem Werthe von min destens 4000 Thalern hinausgeben müssen, nur damit sie mir keine Frohnen mehr geleistet haben. Nichtsdestoweniger, meine Herren, bin ich froh, daß ich sie los bin, und möchte mir den frühem Zustand auf keine Weise zurückwünschen; denn ich lebe mit meinn Leuten in Frieden, und es gibt keinen Anlaß mehr zu Streitigkeiten zwischen uns. Aber den Gutsherrn den letzten Anker lichten, an dem sein Lehngeld hängt und wozu er die Ge rechtigkeit in eben der Maße erkauft hat, wie der Lehnmann seine Schuldigkeit, halte ich für ungerecht, obgleich ich dabei sehr wenig betheiligt bin, da ich nur noch Lehngeld von einigen kleinen Häu sern , die mein Holz brennen und also eine Ablösung nicht wün schen, zu erhalten habe. Lassen Sie den Unterthaneneid weg, so wird der Chicane Thür und Angel geöffnet, und ein Jeder glaubt nun schon deshalb, daß er nunmehr aller Pflichten gegen seinen Gutsherrn eo ipso entbunden sei. Was ferner die von der Deputation S. 589 des Berichts hingestellte Meinung be trifft, daß blos die Gerichtsbehörde die Obrigkeit sei, so wider spricht diese zur Zeit noch directen Landesgesetzen. Denn 1) üben die Gerichte blos eine jurisllictiouom llciuauästknu, also blos diejenigen Handlungen aus, welche der Gerichts herr entweder nich t selbst ausüben darf oder nicht ausüben will, wozu er durch eine Deciston von 1661, wenn ich nicht irre, ist es die 39., berechtigt ist; 2) ist in den Bedingungen vom Jahre 1838, unter welchen der Staat Patrimonialgerichte übernimmt, ausdrücklich ausgesprochen, daß der seitherige Gerichtsher nach wie vor eine obrigkeitliche Person bleibt. Was soll also der Verpflichtung eines Unterthanen zum Ge horsam gegen seinen Gerichtsherrn entgegenstehen? Allerdings geht bei Abtretung der Gerichtsbarkeit an den Staat, der größte Theil der von dem Gutsherrn seither ausgeübten obrigkeitlichen Rechte auf den Staat zurück; der Beamte, der sie für den Staat ausübt, wird dadurch zugleich die Gerichtsbehörde des seitherigen Gerichtsinhabers, aber er wird dadurch ebensowenig seine Obrig keit, als Jemand sagen wird, daß das Justizamt Dresden, vor dem die Herren Staatsminister in erster Instanz Recht nehmen, auch zugleich deren Obrigkeit sei. Zur Zeit hat ein Vasall und insbesondere ein schriftsässiger Vasall blos die hohe Landesobrig keit als seine wirkliche Obrigkeit anzuerkennen, und der Beamte übt über denselben die obrigkeitliche Gewalt blos insoweit aus, als sie ihm von der hohen Landesobrigkeit ausdrücklich übertragen wird. Das Lehnsverhältm'ß der Bauergüter ist ursprünglich dasselbe, wie das der Rittergüter. Es gab eine Zeit, und dies war noch vor dem 30 jährigen Kriege ziemlich allgemein, wo der Bauer gar kein wirkliches und selbstständiges Grundeigenthum besaß, sondern wo, wenn er auch sonst ein freier Mann war, dies blos pacht- oder laßweise geschah; denn die Bauergüter ge hörten damals in der Regel als Pertinenzien zu den Ritter gütern. Deshalb wurde nach dem 30 jährigen Kriege an befohlen, daß, ehe ein Rittergutsbesitzer die Bauergüter, welche während der Kriegsdrangsale von ihren, Inhabern verlassen worden waren, einziehe, erst ein Ediktalverfahren Statt finden sollte, ob sich Niemand zu deren Wiederaufnahme melden würde; wenn sich in Folge dieses Aufrufs Niemand fand, alsdann erst durften die Bauergüter zu den Rittergütern gezo gen werden. Daher kommt es, daß so viele Bauerhöfe bei den Rittergütern besessen werden; daher kommen die sogenannten Wüstungen, weil man bei Bauergütern, deren Grundstücke man zum Rittergute zog, kein Gebäude mehr brauchte, was oft mit ganzen Dörfern der Fall war; daher war der Bauernstand auf den frühem Landtagen nicht vertreten, weil das von ihm be- wirthschaftete Eigenthum zu den Rittergütern gehörte, mithin auch der Rittergutsbesitzer rücksichtlich desselben die Grundabga ben zu verwilligen hatte. Nun sind allerdings in der Folge die Bauergüter auf mancherlei Weise in das wirkliche Eigenthum ihrer Inhaber übergegangen. Dieser Uebergang geschah jedoch unter den verschiedenartigsten Reservaten, wohin außer Gerichts barkeit, Jagd, Zinsen, Frohnen, Abzugsgeld u. s. w. auch das Lehngeld gehörte. Hat sich demnach das ursprüngliche Ver- hältniß geändert, so können doch deshalb die Bedingungen nicht für aufgehoben geachtet werden, unter welchen die Veränderung geschah. Damit hielten nun freilich die Veränderungen in den Verhältnissen der Rittergüter keineswegs gleichen Schritt. Noch heute sind die Beschränkungen, welche bei dem Eigenthum der selben stattfanden, nicht aufgehoben; noch heute müssen wirkliche Lehne mit oft sehr unverhältnißmäßigen Kosten befolgt werden; noch heute muß der Vasall nicht nur den Lehnseid „treu, hold und gewärtig zu sein", sondern auch den Unterthaneneid, „ge horsam zu sein", seinem Lehnsherrn und zwar mit Recht leisten. So lange aber diese Verbindlichkeit nicht aufgehoben worden und nicht aufgehoben werden kann, so lange wird es auch billig sein, den Rittergütern ihr Recht gleichfalls zu lassen, umso mehr, als sie zu den Recht.n des Lehns gehört und der Vasall bei seiner Verpflichtung schwören muß, das Lehn zu bessern und ihm Nichts entziehen zu lassen. Daher kann ich mich auch für eine Abänderung des Unterlhaneneides blos insoweit erklären, als damit die von dem Vasallen bei seiner Lehnsannahme über nommenen Rechte und Pflichten im Einklänge stehen. Da eine solche Modalität durch den Antrag der Deputation nicht ausgeschlossen wird, so enthalte ich mich eines besondere Antrags,
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