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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hinzustellen: deswegen, weil ein Rittergutsbesitzer oder eine kleine Gemeinde durch den Beschluß einer größern verletzt werden kann, sei es besser, die Selbstständigkeit aller übrigen Gemein den wegzunehmen und der Regierung das Recht der Entschei dung zu geben. Es scheint mir das eine Lehre zu sein, die ge fährlich ist, und dem zu widersprechen, was ich in diesem Saale so oft über Vielregieren und Centralistren gehört habe. Man sagt, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Gemeinden zusammen kommen und sich berathschlagen könnten. Wie die Deputation der ersten Kammer dies verstanden hat, geht aus Seite 327 der Mitthcilungen (I. Kammer) hervor. Hier heißt es: „Die De putation war hier nicht zweifelhaft, daß hier eine bestimmte Form gar nicht vorgeschrieben zu sein braucht, sondern daß es in den einzelnen Kirchspielen den einzelnen Teilhabern gänzlich über lassen bleiben kann, wie sie sich mit den Andern vernehmen wol len." So hat man sich in jenseitiger Kammer den Fall gedacht. Es soll den Betheiligten überlassen bleiben, zu bestimmen, wie sie sich mit einander vernehmen wollen. Die Folge davon wird die sein,daß die Einen es so halten, die Andern anders, daß über dieBe- handlung dieser Frage keine Gleichmäßigkeit besteht und daß am Ende, wenn manauch davon absehenwill, ein Einziger denganzen Beschluß derMajorität aufhalten kann. Endlich mache ich noch dar auf aufmerksam, was der geehrte Herr Commissar in der ersten Kammer erwähnt, daß durch den Beschluß der ersten Kammer sub 6. der Fall nicht getroffen zu sein scheint, wie es gehalten werden soll, wenn es sich umAusführung eines Beschlusses handelt, und ferner, daß der Beschluß sub 6. in manchen Fällen beinahe unausführbar ist. Denken sie sich dm Fall, ein Proceß schwebt ob; der eine Theil der Kirchengemeinde sagt: wir wollen uns vergleichen; der andere sagt: nein. Nach dem Vorschläge der Minorität hat die Behörde zu entscheiden. Was soll Letztere sagen? Soll sie sagen: ihr müßt euch vergleichen, oder: nein, es geht der Proceß fort? In welchen Conflict kommt die Behörde? — Endlich hat der Herr Separatvotant im Allgemeinen das Princip angegriffen, daß Stimmen mehrheit entscheidend sein soll. Allein damit hat er ange griffen den Grundsatz der Städteordnung, der Landgemeinde ordnung, ja den Grundsatz, nach welchem Sie selbst in diesem Saale zu entscheiden Pflegen. Es ist eine alte Wahrheit, die Justus Möser, der eben so liberale als weise Justus Möser in seinen patriotischen Phantasien in Folgendem aus drückt: Die Frage: Was ist Wahrheit, ist sehr alt, und nachdem man einige Tausend Jahre darüber gezankt, ist man endlich auf den alten Grundsatz zurückgekommen: der sicherste Pro bierstein sei die Mehrheit der Stimmen in der größten Versammlung verständiger Männer. Wissen Sie wohl, fährt Möser fort, in welchen Staaten man zuerst einen Haß auf die alte Methode geworfen? Es waren diejenigen^ welche sich dem Despotismus näherten. Präsident v. Haase: Ich würde nun zur Fragstellung selbst übergehen. Die Anträge, welche uns Vorlagen, sind auf der 578. Seite, und so viel daS Separatvotum anlangt, auf Seite 582 zu ersehen. Zwei Anträge sind es, welche die Deputation in ihrer Gesammtheit uns vorgeschlagen hat; der erste ist der: Der ersten Kammer daun und insoweit beizutre ten, daß sie den in Rede stehenden Gesetzentwurf ablehnen und die hohe Staatsregierung ersuchen wolle, einen andern, mit den oben unter s. c. e. entwickelten Ansichten und Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmenden Gesetzentwurf über den fraglichen Gegenstand vorzulegen. Der zweite Antrag der ge- sammten Deputation ist der: Es möge die Kammer sich dafür aussprechen, daß auch die über Zulässigkeit einer schriftlichen Erklärung der Besitzer der in §. 20 der Landgemeindeordnung genannten Güter und Grundstücke oben unter 3 ausgestellte Ansicht in dem anderweit vorzulegenden Gesetzentwurf über den fraglichen Gegenstand mit berücksichtigt werden möge. Dann kommt der dritte Antrag, welcher von der Majorität der De putation gestellt ist und die Sätze b. und <1. zum Gegenstand hat. Diesen würde ich bei der dritten Frage zur Abstimmung bringen. Sollte die Kammer hierin der Majorität der De putation nicht beitreten, so würde das Separatvotum zur Ab stimmung gelangen, und ich setze voraus, die Kammer wird mit dieser Fragstellung einverstanden sein. Abg. v. Thie lau: Ich glaube, es müßte über die einzel nen Punkte ». b. c. und 6. abgestimmt werden; denn das Gut achten der Majorität der Deputation lautet: „der ersten Kam mer darin und ipsoweit beizutreten." Wenn dieser Satz ange nommen wird, so würden diejenigen, die dem Separatvotum beitreten, schon dadurch erklärt haben, daß sie von diesem zu rücktreten. Präsident 0. Haase: Der Vorbehalt, auf welchen der geehrte Abgeordnete mich aufmerksam macht und den ich aus drücklich nicht bemerkt habe, dürfte schon in meiner Eiklärnng liegen, daß, wenn man der Majorität der Deputation nicht beistimme, dann das Separatvotum zur Abstimmung gelange. Ich frage also die Kammer: ob sie nach dem Rathe der Depu tation der ersten Kammer darin und insoweit beitrete, daß sie den vorliegenden Gesetzentwurf ablehnen und die hohe Staatsre gierung ersuchen wolle, einen andern, mit den oben unter s. c. s. entwickelten Ansichten und Grundsätzen im Wesentlichen über einstimmenden Gesetzentwurf über den fraglichen Gegenstand vorzulegen. Genehmigt die Kammer diesen Antrag? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Will die Kammer sich dafür aus sprechen, daß auch die über Zulässigkeit einer schriftlichen Er klärung der Besitzer der in tz. 20 der Laudgemeindeordnung ge nannten Güter und Grundstücke oben unter 3. aufgestellte Ansicht in dem anderweit vorzulegenden Gesetzentwurf über den fraglichen Gegenstand mit berücksichtigt werden möge?— Wird ein stimmig bejaht. Präsident 0. Haase: Ich komme nun auf den Antrag der Deputation in ihrer Majorität, welcher sich vorzugsweise auf b undll bezieht und dahin geht, daß man düse ablehnen möge. Tritt die Kammer hierin der Majorität unserer Deputation bei? — Wird durch 51 gegen 21 Stimmen bejaht.
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