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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Wenn aber demungeachtet die Deputation ansteht, einen di- -recten Änderungsantrag für das erst unterm 22, October 1840 erlassene Gesetz zu empfehlen, so wird sie von folgenden Rücksich ten geleitet. Die Armenordnung hat in ihrem dritten Abschnitte die Auf bringung der Mittel zur Armenversorgung nach verschiedenen Kategorieen des Einkommens vorgeschrieben. Dieses Einkommen besteht theils in zufälligen Einnahmen, theils in Zuflüssen, welche entweder mehr von der Privatwohl- thätigkeit ausgehen, oder die Natur stehender freiwilliger Beiträge haben und ordentliche Einnahmen genannt werden. Im Gegen satz zu letzteren hat das Gesetz auch außerordentliche Hülfsmittel angeordnet, welche dann Platz ergreifen, wenn alle andern Hülfs- mittel für die Armenversorgung erschöpft sind. Diese außerordentliche Armenlast regelt sich nach den ge setzlichen Bestimmungen, welche die Petenten prägravirend finden. Nun leuchtet aber von selbst ein, daß zu Anwendung dieser außerordentlichen Hülfsmittel in gewöhnlichen Zeiten nicht zu schreiten sein werde. Kommen sie aber nur selten in Anwendung, reicht das gewöhnliche Einkommen aus, um die currenten Be dürfnisse zu decken, so wird auch §. 20 der Armenordnung, welche für die außerordentlichen, gezwungenen Anlagen die nöthige Vorschrift enthält, nur seltner anzuwenden sein. Es ergibt sich daraus, daß auch jene Prägravationen, über welche Petenten Beschwerde führen, nicht so häufig eintreten werden, daß eine Abänderung des Gesetzes als ein dringendes Bedürfniß ange sehen werden muß. Es ist aber demnächst noch in besondere Erwägung zu ziehen, daß die angefochtene Bestimmung des Gesetzes mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems darum aufhören muß, weil jene Bestimmung auf dem alten ungleichen Hufen fuße beruht, dieser aber künftighin aufhören wird. Ist nun aber das neue Grundstcuersystem eingeführt, so wird allenthalben in den Orten, wo das Bedürfniß vorhanden ist, auf der Basis der neuen Grundsteuer die außerordentliche Beitragslast der Ritter güter in Armensachen zunächst Gegenstand freier Vereinigung unter den betheiligten Gemeinden und Rittergütern sein können. Endlich ist aber nach den ausdrücklichen Worten der Ar menordnung eine künftige gesetzliche Bestimmung über dieseBei- tragslast der Rittergüter in Aussicht gestellt. Es heißt nämlich 20, daß, wo ein festbestimmter Repartitionsfuß nicht besteht, auch eine freie Vereinigung nicht zu erzielen ist, alsdann die Regierungsbehörde „die Beitragsmodalität provisorisch bis zu „anderweiter gesetzlicher Bestimmung nach Einführung des neuen „Grundsteuersystems" festsetzen soll. Die hohe Staotsregierung wird demnach sehr bald, und ohne daß es eines ständischen Antrags bedarf, in den Fall kom men, diese Angelegenheit in Erwägung zu ziehen und an die Kammer zu bringen. Es hat daher die Deputation nach obigen Erwägungen der Kammer anzurathen: sie wolle die vorgetragene Petition aufsich beruhen lassen. Dresden, den 10. März 1843. Die IV. Deputation der zweiten Kammer. Präsident v. Haase: Will die Kammer über diesen Be richt sofort berathen? — EinstimmigÄa. Präsident v. Haase: Ferner frage ich: ob Jemand das Wort ergreifen will? Da dies nicht der Fall ist, so richte ich die Frage an die geehrte Kammer: ob sic dem von unserer De putation gestellten Schlußantrage beitreten wolle? — Einftfm- migJ«. Präsident v. Haa se: Es ist noch ein dritter Gegenstand auf der heutigen Tagesordnrmg, der Bericht der vierten Depu tation über die Beschwerde Schmidts zu Niedercunnersdorf wegen dreizehnjähriger Wechselhaft, und ich ersuche den Herrn Refe renten, uns diesen Vortrag zu erstatten. Referent Abg. Grimm: Dieser Bericht lautet: Unterm 25)27. Februar d. I. reichte der ehemalige Rinne müller Johann Gottlieb Schmidt zu Niedercunnersdorf bei den jetzt versammelten Ständen, und zwar zunächst bei der zweiten Kammer eine Beschwerde folgenden wesentlichen Inhalts ein: Im Jahre 1823 habe er von dem Bauergutsbesitzer Chri stian Gottlieb Rorhmann zu Wittgendorf bei Zittau, mit dem er in Geschäftsverbindung gestanden, verschiedene Quantitäten Getreide erhalten, den Betrag dafür bis auf 60 Thaler richtig abgezahlt, über diese letztere Summe aber seinem Gläubiger ein Scbuldbekenntniß ausgestellt, welches das Versprechen enthalten habe, die schuldige Summe der 60 Lhaler nach Verlauf eines Jahres nebst Zinsen zu 5 Procent abzuzahlen. Hiervon habe er nun zwar auch nach und nach die Summe an 25 Lhlrn. 2 ggr. theils baar, theils durch Maaren abgezahlt; allein den verblie benen kleinen Schuldrest sei er in seinen damaligen bedrängten Umständen auf Erinnerung seines Gläubigers zu bezahlen außer Stande gewesen, weshalb ihn denn derselbe, und zwar auf die ganze Summe der 60 Lhaler sammt Zinsen verklagt habe. In dem im Monat August 1828 in der Sache abgehalte nen Gütepflegungstermin sei sein Anfuhren, von der geklagten Schuldforderung bereits 25 Lhlr. 2 ggr. abgezahlt zu haben, von seines Gläubigers Sachwalter, dem Advocaten Lehmann zu Budiffin, welcher von Rothmanns Hauptbevollmächtigten, dem Advocat Opitz zu Zittau, Nachvollmacht erhalten gehabt, verworfen und ihm deshalb im ersten Bescheide der Beweis die ser seiner Behauptung auferlegt worden. Hieran habe er sich jedoch, da er sich einer andern Schuld halber damals gerade in Wechselhaft befunden, versäumt, und so sei ihm dann in einem zweiten Erkenntnisse die Zahlung der ganzen geklagten Schuld forderung nebst Zinsen und Kosten aufgegeben, endlich auch der 12. August 1829 zum Subhastationstermin an gesetzt worden. Inzwischen habe ihm sein Gläubiger Rothmann Nachsicht ertheilt, auch eine dicsfallsige schriftliche Erklärung ausgestellt und unter der Bedeutung zur Aushändigung an den Advocat Lehmann übergeben, daß er die erwachsenen Kosten an denselben berichtigen solle. Dieser Weisung nächkommend, habe er sich zum Advocat Lehmann begeben, dieser jedoch sein Anerbieten, die erwachsenen Kosten berichtigen zu wollen, mit der Bemerkung, daß dieselben noch nicht berechnet seien, zurückgewiesen, auch eine Abschlags zahlung von 25Lhlr. nicht angenommen, wohl aber anscheinend freundschaftlich ihm angerathen, gegen die Kosten zu appelliren, was natürlich fruchtlos gewesen sei. Als er später auf derDomstiftscanzlei 72 Thlr. ausgezahlt, (welche Summe der Beschwerdeführer-einer gewissen Dorothee Schwabe in Zittau geschuldet, die ihn gleichfalls verklagt und auf Vollstreckung der Hülfe angetragen hatte) habe ihm der Actuar Hänsel angerathen, behufs eines Vergleichs zum Advo cat Lehmann zu gehen, weil sonst wegen der Rvthmannschen Forderung mit Subhastation seiner Mühle verfahren werden würde und müßte. Der Advocat Lehmann, zu dem er sich ver fügt, habe nun erklärt, daß er einen Vergleich aufgesetzt, und ihn bedeutet, nach Verlauf einer Stunde wiederzukommen, um den selben sodann zu unterzeichnen. Da er: außer der Schuld forderung obgenannter Schwabe noch 12 Thlr. Kosten habe befahlen müssen, so habe er den Advocat Lehmann gebeten, ihm
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