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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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lun'g gelangte Gesetzentwurf, welcher vielleicht eine Abkürzung der Wechselhaft bezweckt, zum Gesetz erhoben wird. Anders scheint mir aber doch die Sache über die einzelnen Angaben, über die Behandlung des Gerichtsfrohns, und ich kann es mit meinen rechtlichen Ansichten nicht vereinbaren, wie der Gerichtsfrohn sich solche Rechtswidrigkeiten herausnehmen konnte, als er sich her ausgenommen hat. Ich kann es nicht begreifen, wie der Ge richtsfrohn das Recht haben konnte, ihn wochenlang in Ketten zu legen. Das ist ein Mißbrauch der Amtsgewalt, und ich kann ebensowenig billigen, wenn man einen Wechselinhaftaten so lange Zeit bei dem Düngerhaufen promemren laßt, und wenn das lange Zeit fortgesetzt wird, so ist das eine langsame Tödtung. Diese Unbilden sind von der Art, daß, wenn ich auch nicht glaube, daß die Ständeversammlung beantragen könne, daß der Ge richtsfrohn wegen seines Verfahrens ohne rechtliches Gehör be straft werde, sich aber doch die Sache dazu eignet, daß die hohe Staatsregierung ersucht werde, näher zu untersuchen, inwiefern das Anfuhren des Beschwerdeführers begründet ist, und wenn es begründet gefunden wird, so eignet sich die Beschwerde zur Beseitigung. Ich glaube, das hohe Justizministerium wird dieses Verfahren niemals billigen können, und wenn sich ein Richter oder überhaupt ein Beamter des Gerichts zu so etwas verleiten läßt, so wird das hohe Ministerium gewiß für Pflicht anerkennen, die Sache genau zu untersuchen. Wenn solche Dinge gleichsam genehmigt werden, wenn das angehen soll, da hat der Frohn allerdings das Recht gehabt, Schmidten in Ketten zu legen, und er hat auch nicht die Verpflichtung, ihm wegen sei ner Gesundheit das Ausgehen zu gestatten; ich glaube aber, daß das nicht gut gethan ist. Ich glaube, die geehrte Kammer ehrt das Recht zu hoch, als daß ich nicht glauben sollte, daß sie das billige Anverlangen, diese Beschwerde der hohen Staatsregie rung zur nähern Untersuchung anheimzugeben, genehmigen werde. Präsident v. Haase: Wenn ich nicht irre, so geht der An trag des Herrn Vicepräsidenten dahin, diese Beschwerde der ho hen Staatsregierung zu deren Näheren Untersuchung zu überrei chen. Wird dieser Antrag unterstützt? — Wird sehr zahl reich unterstützt. Abg. Häntzschel: Auf das, was der geehrte Herr Vice präsident geäußert, habe ich nur die Bemerkung zu machen, daß der Beschwerdeführer Schmidt nicht deswegen geschloffen worden ist, weil er sich im Hofe des domstiftlichen Stockhauses zu Bu- dissin mit anderen daselbst detinirten Gefangenen unterhalten und Collustonen veranstaltet hat, sondern vielmehr deshalb, weil er den Stockmekster oder Gcfangenwärter in der Arreststube der gestalt zu Boden geworfen, daß dieser den Arm gebrochen hat. Das allein war die Ursache, weshalb gegen Schmidten mit der Untersuchung verfahren und er gleichzeitig im Gefängnisse an geschlossen wurde, und nach dem soeben erwähnten Vorgänge konnte auch in der Lhat, wenn der Frohn nicht ähnlichen Ge- waltthatigkeiten ausgesetzt werden sollte,' nichts Anderes ge schehen. -Abg. Meisel: Ich kann allerdings von memem Stand punkte aus, da ich nicht Jurist bin, nicht wissen, inwieweit das Verfahren des Gefangenwärters gesetzmäßig ist oder nicht, allein Eins möchte ich doch erklärt wissen. Wenn, wie der Abg. Häntzschel eben behauptet hat, dem Wechselarrestanten Recht geschehen wäre, daß er geschlossen worden ist, weil er sich gegen den Gefangenwärter vergangen hat, so weiß ich doch nicht, aus welchem Grunde man ihm die Reichung des heiligen Abendmahls verweigert hat. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, es sei ihm deswegen verweigert worden, weil er den Gulden, den es gekostet haben würde, nicht-hätte aufbringen können. Nun verlange ich zwar nicht, daß die Kosten von Seiten des Ge richts hätten bezahlt werden sollen; ich wünsche aber zu wissen, warum einem Gefangenen verweigert werden kann, das heilige Abendmahl zu genießen, weil es ihm an dem Gulden fehlt, Ge bühren zu bezahlen. Ich glaube daher, daß es sehr wünschens- werth ist, wenn die hohe Staatsregierung diesen Gegenstand genau untersucht. Abg. Häntzschel: Der Dirigent des Gerichts ist mir als ein humaner und in jeder Beziehung höchst achtbarer Mann bekannt, und ich muß mit allem Recht bezweifeln, daß, wenn Reclamant nach dem heiligen Abendmahl ein Bedürfniß gefühlt hätte, es ihm überhaupt oder aus dem Grunde, weil er das Beichtgeld nicht aufbringcn konnte, verweigert worden wäre. Doch ich lasse die Wahrheit dieses Beschwerdepunktes auf sich beruhen. Daß aber Schmidt nirgends besser, als gerade im Gefängnisse aufgehoben sein soll, das ist mir von glaubwürdigen Männern mehrfach versichert worden. Abg. a. d. Winkel: Wenn man nicht annehmen kann, daß Beschwerden allemal, namentlich von solchen, die im Ge fängnisse sitzen, «vauKvllcki sind, so ist das hier vorzugsweise der Fall. Es sind von dem hohen Ministerko Erkundigungen ein gezogen worden, und es hat sich bewiesen, daß sich dieser Mensch widerspenstig bezeigt und daß er dem Gerichtsfrohn den Arm zerbrochen hat. Also nicht der Gerichtsfrohn hat ihn mit seinem zerbrochenen Arme schließen können, sondern es ist auf Unordnung des Gerichts erfolgt, und wahrscheinlich ist ihm, da der Vorsitzende des Gerichts als ein sehr achtbarer Mann aner kannt ist und sofortige Anzeige an das hohe Ministerium erstat tet hat, wegen seines Benehmens nur Recht geschehen. Auch nach den eingezogenen Erkundigungen ist es nur wünschens- werth, daß die Sache auf sich beruhen möge. Selbst der Ad- vocat, der seine Sache geführt hat, und der ihn mit wegen der Kosten hat setzen lassen, befindet sich in der unangenehmen Lage, immer in gewisser Befürchtung zu sein, weil Schmidt Drohun gen gegen dessen Leben ausgestoßen haben soll, so daß er nur selbst sehr wünschen muß, wenn ihm sein Recht geschehe und er da bleibe, wo er ist. Ich glaube durchaus nicht, daß einem Menschen, welcher solche Handlungen begeht, wie dieser, Un recht geschieht, und nach der Auskunft, welche das Gericht an das hohe Ministerium gegeben hat, kann man nicht anders ur- theklen, als daß ihm Recht geschehen ist. Königlicher Commiffar v. Watzdorf: Ich muß doch der geehrten Kammer anheimgeben, ob es nicht zweckmäßig fei aus
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