Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Soviel den Rechtsschutz der Werke der Kunst anlangt, so schien es in mehrfachem Betrachte zweckmäßiger, auch hiebei die einfache allgemeine Bestimmung des Bundesschlusses beizube halten, als dem preußischen Gesetze zu folgen, wenn es die Künste einzeln behandelt und wegen jeder besondere zum Lheil etwas ver wickelte Vorschriften ertheilt. Auch hier wird der H. 1 enthaltene oberste Grundsatz in Verbindung mit den Bestimmungen tzß. 15 und 17 hinreichen, Richter und Sachverständige eben so sehr vor zu beschränkter als zwweiter Deutung des Rechtsschutzes zu be wahren, den das Gesetz angedeihen lassen will. Der allgemeine Ausdruck „Werke der Kunst," bezeichnet schon ohne Exemplifika tion mit hinreichender Bestimmtheit den hier gemeinten Kreis von Kunstschöpfungen. Einzelne Aufführung der verschiedenen Darstellungsmittel, deren sich dabei der Maler, der Zeichner, der Metallograph, der Lithograph, der Bildhauer, der Bildner n.s.w., so wie der Tonsetzer, bedienen, ist weder erschöpfend mög lich , noch nothwendig oder nützlich für die Auslegung und An wendung des Gesetzes, besonders da unter sich abweichende Vor schriften daran zu knüpfen absichtlich vermieden worden ist. Nur bei der Wahl der nach §. 17 zu befragenden Sachverständigen wird auf die Verschiedenheit der Künste selbst Rücksicht zu neh men sein. In einem wesentlichen Punkte ist das preußische Gesetz über den Bundesschluß hinausgegangen, wenn es nämlich bei dem Rechtsschutze, den es den Werken der zeichnenden und bildenden. Kunst verleiht, die Voraussetzung der mechanisch en Verviel fältigung unbeachtet läßt und die einzelnen Nachbildungen in den Kreis seiner Bestimmungen zieht. Diese scheinen aber einem Gesetze im Sinne des Bundesschlusses, der sich ausdrücklich auf den Rechtsschutz gegen Vervielfältigungen auf mechanischem Wege beschränkt, etwas zu fern zu liegen, und Bestimmungen darüber wenigstens zum Theil andern obersten Grundsätzen un terstellt werden zu müssen, auch kaum ein dringendes practi- sches Bedürfniß zu sein. Jedenfalls würde aber dadurch die Einheitlichkeit und Consequenz dieses Gesetzes gestört werden. Nur der einzigen eingeschaltenen Andeutung schien es zu bedürfen, daß bei der mechanischen Vervielfältigung nichts dar auf ankomme, ob derselben, wie es allerdings ost der Fall sein muß und wird, eine Nachbildung des Kunstwerks vorherging, z. B. die Nachzeichnung eines Gemäldes, eine lithographische Nachbildung eines Kupferstiches, die Modellirung eines Werkes der plastischen Kunst und dergleichen. Es mußte daher, um der Anwendung des Gesetzes nicht zu enge Grenzen zu setzen, aus drücklich angedeutet werden, daß eine solche, der mechanischen Vervielfältigung vorausgegangene künstlerische Nachbildung an si ch keinen Grund abgeben könne, die Anwendung des Gesetzes auszuschließen, wenn auch von dem Richter und den Sachver ständigen die Art dieser Nachbildung, der Grad von eigener selbstschöpferischer Thätigkeit des Nachbildners dabei, vor Allem aber jederzeit die Frage wird ins Auge gefaßt werden müssen, ob und inwiefern anzunehmen sei, daß dadurch, in Verbindung mit der sodann auf mechanischem Wege erfolgten Vervielfälti gung, die Rechte des Urhebers aus Erwerb von seinem Werke -er Kunst beeinträchtigt worden seien. Eine vorsichtige und möglichst sich allgemein haltende Fas sung war aber auch besonders nöthig in Hinsicht auf die eigen- thümlichen Schwierigkeiten der Frage: ob und inwiefern bei musikalischen Compositionen ein Nachdruck vorliege. Richter und Sachverständige werden dabei weit leichter auf den Grund oberster leitender Grundsätze, als, ohnehin sehr schwieriger, be sonderer Vorschriften, das Richtige zu treffen im Stande sein. Die Deputation hat hierzu Folgendes bemerkt: Wendet sich nun die Deputation nach diesen allgemeinen Betrachtungen zur Begutachtung der einzelnen Bestimmungen des gedachten Gesetzentwurfes, so bietet schon 1 Stoff zu einigen Erinnerungen dar. Daß die Deputation mit der darin enthaltenen Bestim mung, insonderheit mit dem darin ausgesprochenen obersten Grundsätze einverstanden ist, hat sie bereits oben zu erkennen ge geben. Nun schien es ihr zwar anfangs zweckmäßig, dem Letztem, wie es die unter Nr. 2 aufgeführte Petition in den Sätzen unter I. und II. gewünscht hat, eine mehr positive Fas sung zu geben. Allein zu geschweigen, daß in der Hauptsache dadurch nicht viel gewonnen sein würde, da auch die negative Fassung mit dem an die Spitze gestellten Hauptprincipe klar und bestimmt genug ist, und die Zweifel, welche nach der zeitherigcn Gesetzgebung über die Ausschließlichkeit des Autorrechts obge waltet haben, theils durch die Worte dieser „sie mögen be reits veröffentlicht sein," theils durch die 2, 4 und 15 hin länglich erledigt werden: so hat die Deputation auch dem von den Herren Regierungscommiffarien hervorgehobenen Umstand, daß die Fassung dieser h. im Eingänge und also da, wo der oberste Grundsatz aufgestellt wird, dem Bundesgesetze vom 9. November 1837 fast wörtlich nachgebildet ist und diesem Gesetze absichtlich sich anschließen soll, die Beachtung nicht versagen können. Muß daher die Deputation dieser Z. im Allgemeinen ihre Zustimmung ertheilen, so schien ihr doch der Schluß des eksten Satzes von den Worten: „wobei rücksichtlich der Kunstwerke" an, wegen der Worte „an sich" etwas dunkel zu sein und nur erst durch die Motive die nöthige Klarheit zu gewinnen. Da jedoch die Motive nicht mit publicirt werden, und es überhaupt wünschenswerth ist, gesetzliche Bestimmungen so zu fassen, daß sie durch sich selbst verständlich sind, so hat man sich mit den Herren Regierungscommiffarien, die das angeregte Bedenken gleichfalls nicht ganz unbegründet fanden, dahin vereinigt, daß 1) der erste Satz mit den Worten „nicht vervielfältigt werden" in Zeile 4 schließen, und 2) der zweite Satz („wobei" rc.) folgende Fassung er halten soll: „dadurch, daß die mechanische Vervielfältigung eines Kunstwerkes durch eine Nachbildung zu ermitteln war, wird die Anwendung dieses Gesetzes darauf nicht ausgeschlossen." Diese Abänderung macht es nothwendig, daß dann 3) der vierte (letzte) Abschnitt also gefaßt werde: „Es ist jedoch auch hierbei, sowie in allen andern Fällen seiner Anwendung, insonderheit auch die Be stimmung Z. 15 in Obacht zu nehmen." Nächstdem schien es der Deputation zweckmäßig, für die jenige Handlung, welche das vorliegende Gesetz verbietet und für strafbar erklärt, für alle diejenigen mechanischen Vervielfäl tigungen von literarischen und artistischen Erzeugnissen, welche den tz§. 1 und 15 entgegenstehen, einen einzelnen bestimmten Ausdruck sogleich in das Gesetz mit aufzunehmen, damit eines- theils der Zweck dieses Letztem desto mehr hervortrete, andern- theils aber künftige, nach demselben zu fällende Entscheidungen und insonderheit die in§. 17 erwähnten Sachverständigen ein sicheres Anhalten für ihre Aussprüche gewinnen. Dieser Einzel ausdruck für unerlaubte Vervielfältigungen von literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst ist schon längst -blich und braucht daher nicht erst gefunden zu werden, er heißt Nach druck. Haben nun auch die Herren Regierungscommiffarien gegen diese Erinnerung der Deputation geltend gemacht, daß das Wort „Nachdruck" in dem Gesetze absichtlich vermieden worden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder