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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gedruckt zugegangen ist, der Kürze halber hier wohl füglich um gehen kann, so schlagend erschienen, daß sie sich über diesen Ge genstand mit den Herren Regierungscommissarien in Vernehmen gesetzt hat, worauf denn auch, nach dem eigenen Vorschläge der Herren Commifsarien, folgende veränderte Fassung des letzten Satzes dieser §. beliebt worden ist: „Ist daher die Anzahl der Exemplare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es, insofern nicht ein An deres im Voraus bedungen war, einer neuen Zustim mung zu ferneren Vervielfältigungen." „Kann über die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrück liche vertragsmäßige Bestimmung nicht nachgewiesen werden, so gilt dafür als rechtliche Vermuthung die Zahl von 500." Man beantragt nunmehr, unter der Bemerkung, daß das Ministerium seine Zustimmung zu dieser Abänderung, bis es die Meinung der Kammer darüber vernommen haben wird, zwar Vorbehalten, jedoch die Stellung des Antrags selbst für ange messen erklärt hat: die Kammer wolle nur den ersten Satz dieser tz., wie ihn der Entwurf enthält, statt des übrigen Inhalts aber die vorstehend mitgetheilten beiden Sätze annehmen. Präsident 0. Haase: Begehrt Jemand zu tz. 4 das Wort? Abg. Brock Haus: Die§. 4 ist in der Fassung, wie sie von der hohen Staatsregierung gewählt worden war, in einer besondern Weise für den Buchhandel günstig zum Nach theile der Schriftsteller. Es war deshalb mein fester Vor satz , mich gegen die Paragraphe zu erklären. In derselben Weife aber muß ich mich jetzt g egen die Fassung erklären, wie sie durch die Deputation der Paragraphe gegeben worden ist, und wodurch das Verhältniß gerade umgekehrt, mehr zum Nach theile der Buchhändler und günstig für die Schrift stell er sich stellt. Im Principe bin ich jedoch allerdings mit der Deputation einverstanden, und halte es für rationell, bil lig und den Gesetzgebungen anderer Staaten entsprechend, daß dem Buchhändler in der Regel, wenn keine andere Bestimmun gen vorhanden, das Recht nur zu ein er Auflage gebührt, und daß das Werk nach Verkauf dieser Auflage dem Autor wieder anheim fällt. Indessen scheint mir tz. 4, sowie tz. 5 gar nicht in das vorliegende Gesetz zu gehören, und ich glaube, es ist im Interesse der Literatur und des literarischen Verkehrs zu wün schen, wenn beide Paragraphen aus dem Gesetze wegfallen. Sie sind eine Anticipation aus einem Gesetze über den Verlags- contracr, welche durch Nichts gerechtfertigt ist, obgleich ich die Absicht der hohen Staatsregierung hierbei durchaus nicht ver kenne. Namentlich sind die beiden Paragraphen darum bedenk lich , weil sie über Verhältnisse, die sich schon durch die Praxis gegenseitig ausgebildet haben, noch nachträgliche Bestimmungen treffen, die mehr oder weniger rückwirkende Kraft habe::. Wenn dies an sich schon bedenklich ist, so möchte es dies be sonders in diesem Falle sein, wo alle diese Verhältnisse meist nicht durch Contracte, sondern mehr durch gegenseitige Billig keit und Honnetetat geordnet werden,, die in der Regel zwischen Buchhändlern, und Autoren ftattzusinden pflegen. Contracte sind im Buchhandel eigentlich nur Ausnahmen; es gibt Buch händler, die viel verlegen, und wenigstens nicht aus Vorsicht und aus juristischen Gründen, sondern Contracte nur deshalb machen, um in bequemer Form beisammen zu haben, worüber man sich vereinigt hat. Eigentliche Contracte sind daher nur Ausnahmen, und es ist das auch natürlich; denn man möge ei nen Contract über literarische Dinge noch so vorsichtig abfassen, sei es von Seiten des Autors, um sich gegen den Buchhändler, sei es von Seiten dieses, um sich gegen den Autor zu schützen, so wird sich immer noch für den, der sie sucht, eineHinterthüre finden. Ich würde daher sehr dankbar dafür sein, wenn die Staatsregierung sich damit einverstanden erklärte, daß. §. 4 und 5 ganz aus dem Gesetze wegbleiben. Es würde dies umsomehr geschehen können, da die Deputation eine Gesetzvor lage über das Verlagsrecht ausdrücklich beantragt, in welcher viele Bestimmungen, welche hierin einschlagen, ihre Erledigung finden könnten. Im Principe erkläre ich mich jedoch mit der Deputation einverstanden, obgleich viele Buchhändler mit mir nicht übereinstimmen werden. Präsident v. Haase: Es würde das als ein besonderes Amendement betrachtet und zur Unterstützung gebracht werden muffen. Es ist angetragcn worden, daß tz. 4 wegfalle, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? Wird hinreichend unterstützt. Präsident v. Haase: Ich werde nun erwarten, ob Je mand das Wort begehrt. Referent Abg. Todt: Da der Antrag unterstützt worden ist, so muß ich im Namen der Deputation erklären, daß diese sich für den Ausfall der §§. 4 und 5 nicht aussprechen kann. Ist auch nicht zu verkennen, daß diese beiden §§. einer Bestimmung über das eigentliche Verlagsrecht verwandt sind, und daher auch in einem Gesetze über dieses ausgenommen werden könnten, so bleibt doch gewiß, daß sie auch mit dem vorliegenden Gegen stände in ganz naher Berührung stehen. Es sind diese beiden §§. bestimmt, die Verhältnisse zwischen Buchhändlern und Schriftstellern zu regeln, und gerade darin haben sich nach der bisherigen Gesetzgebung Zweifel ergeben. Ob der Antrag auf ein Gesetz über das Verlagsrecht noch an diesem Landtage zu Stande kommen wird, das ist jetzt noch sehr zweifelhaft. Gesetzt aber auch, er würde angenommen, so weiß man doch nicht, ob ein Gesetz darauf am künftigen Landtage zu Stande käme, und käme es zu Stande, so darf doch ein dreijähriger Verzug bei der Erledigung eines so ost schon rege gewordenen Zweifels nicht gut geheißen werden. Dann scheint mir auch der Abgeordnete selbst einen sehr schlagenden Grund gegen sich aufgestellt zu haben, nämlich den, daß er die Contracte nur als Ausnahme bezeichn net. Wenn die Contracte die Regel bildeten, dann w/urde die Bestimmung, .wie sie §.4 enthält, noch eher zu entbehren sein. Da aber nach dem Anfuhren des Antragstellers so wenig Contracte gemacht werden, so muß durch das Gesetz nachgehol-- fen werden, wenn die Behörden darüber nicht in Zweifel ge lassen werden sollen. Daß aber die Behörden seither ost sehr entgegengesetzte Entscheidungen gegeben haben, wird der geehrte
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