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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. v. Gablenz: Ich wollte mir eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben, insofern er äußerte, daß das Publi cum nicht darunter leiden könnte; ich weiß aber nicht, ob ich seine Aeußerung richtig aufgefaßt habe. Wenn nämlich ein englisches Werk erscheint und der Engländer es keinem Sachsen zum Ver lage oder in Commission gibt, es also auf diese Art in Sachsen nicht gedruckt und nicht in den Handel kommen könnte, wenn nun hierauf eine sächsische Buchhandlung sich dasselbe zu drucken erlaubt, würde dies dann als Nachdruck betrachtet werden oder nicht, nach der Fassung, welche die Deputation vorgeschlagen? N eferent Abg. T o d t: So lange nicht ein Inländer concur- rirt, würde nichts gegen den Herausgeber gethan werden können; will aber z. B ein Engländer ein Werk herausgcben und hier drucken lassen, so muß ec mit einem Inländer in Verbindung tre ten , und so erhalt dann der Inländer den Schutz, nicht der Aus länder. Abg. v. Gablenz: Wenn also ein solches Werk im Druck erscheint, so würde es nicht als Nachdruck betrachtet werden. Gesetzt nun aber, der Engländer, nachdem sein Buch in Sach sen von einem Buchhändler in Druck oder in Verlag genommen worden wäre, Übergabe einem Andern daffelbenachträglich noch in Commission oder in Verlag; würde dann der frühere Buch händler, der es freiwillig in Druck nahm, mit der Strafe des Nachdrucks belegt werden? Referent Abg. Lobt: Ein solcher Fall ist denkbar. Es gibt ein Inländer ein ausländisches Werk heraus, ohne die Ein willigung des Ekgenthümcrs zu haben- Tritt nun ein anderer Inländer dem ersten gegenüber, so wird er nach wie vor das Werk herausgeben können, und wird nicht unter dieNachdrucks- gesetze fallen. Tritt aber ein Ausländer durch den Druck oder Commission mit einem Inländer in Verbindung, so würde wohl der Ausländer Schutz erlangen müssen. Uebrigens ist ja Jedem, der ohne Einwilligung des ursprünglichen Herausgebers oder Verlegers im Auslande ist, unbenommen, sich später noch nach träglich die Einwilligung zu verschaffen und sich gegen alle Fälle zu schützen. Ich glaube, auch darauf muß ein Gewicht gelegt werden. Abg. v. Gablenz: Dies beruhigt mich nicht ganz, denn diese nachträgliche Einwilligung würde nur mit Geldaufwand verbunden, vielleicht auch gar nicht für ihn zu erringen sein. Ich bin im Allgemeinen sehr fürHandelsfreiheit und Gegen seitigkeit des Rechts; so lange aber ebendieselbe von England aus nur gepredigt und nicht auch ausgeübt wird, so muß ich gestehen, würde ich mich der Ansicht des geehrten Abgeordne ten Tzschucke anschließen und würde ihm beistimmen, daß diese §. in Wegfall gebracht würde. Ich fürchte in dieser Beziehung, so hoch ich auch England stelle, wie in jeder Sache, wo Han delsverträge ins Spiel kommen, England, — und wenn die Vortheile auch noch so sehr auf der Hand zu liegen scheinen, so denke ich immer noch, daß irgendwo ein Nachtheil hieraus zum Vorschein kommt. So lange wir fürchten müssen, daß in an dern deutschen Bundesstaaten diese Werke nachgedruckt, werden können in jeder Buchdruckerei , ohne sich das Verlagsrecht erst erkaufen und mit theuerm Gelde einen Ausländer, bezahlen zu müssen haben, so fürchte ich nur Nachtheil für unsere Drucke reien; denn kein Sachse wird für den Verlag eines Werkes Et was bezahlen, was 2 Stunden weiter umsonst zu erhalten ist. Abg. Brockhaus: Der Vorwurf, den der Abg. v. Gab lenz der englischen Handelspolitik macht, mag im Allgemeinen begründet sein. In diesem Fall aber ist der Vorwurf nicht ge recht; denn England hat sich bereit erklärt, den Schutz desEigen- thums an literarischen Werken auch Ausländern zu ertheilen. Eine Parlamentsacte hat die Negierung ermächtigt, durch Staatsver- trage den Schutz, wie ihn die Engländer genießen, auch Auslän dern zuzugestehen. Wenn man hierbei billige Preise anführt, so wird das wohl einige Berücksichtigung verdienen; indeß ist das doch nur derselbe Grund, der früher in den Staaten, wo nachge druckt wurde, geltend gemacht worden ist. Man gestattete den Nachdruck dort, um billige Preise für die Bücher zu haben und damit das Geld nicht aus dem Lande ginge. Von diesem Prin cipe ist man denn doch zurückgekommen. Noch verdient es Berücksichtigung, daß die deutsche Literatur in England, Frank reich, überhaupt im Auslande immer mehr an Verbreitung ge winnt, und wenn wir fortfahren, Werke des Auslandes zu drucken, so wird auch uns das Ausland immer mehr plündern. In Bel gien hat man in einer besondern Weise dazu aufgefordert, und be merkt, es gebe noch eine Menge deutscher Werke, die auszubeuten seien. Im Gesammtinteresse Deutschlands ist es daher, daß wir das deutsche literarische, auch artistische Eigenthum im Aus lande schützen, indem wir das fremde Eigenthum bei uns schützen. Referent Abg. Todt: Wenn man sich einmal für einPrin- cip erklärt hat, so glaube ich, muß man auch dabei stehen bleiben und es consequent durchführen. Die Gegner geben selbst zu, der Nachdruck sei nicht zu begünstigen; sie wollen aber eine Aus nahme statuirt wissen, daß man gegen die Ausländer diese Be nachteiligung des Nachdrucks nicht verhänge. Nun sehe ich- aber nicht ein, warum, wenn einmal der Nachdruck als ein nicht zu begünstigendes Gewerbe bezeichnet wird, man nicht das Prin- cip in seiner ganzen Ausdehnung durchführen will; soweit es der Schutz der Inländer verlangt, sind Bestimmungen in Z. II und 12 getroffen worden. Man sagt, man müsse abwarten, bis eine Gemeinschaft darüber zu Stande gekommen oder von dem deut schen Bunde Etwas darüber festgesetzt worden sei. Wenn wir das als Regel annehmen, so werden wir sehr oft warten müssen, bis Andere uns zuvorkommen, was uns ja so oft zum Vorwürfe gemacht wird. Wenn man endlich verlangt, es solle gewartet werden, bis ein gemeinsamer Beschluß in ganz Deutschland zu Stande gekommen sei, so glaube ich, n?ird damit die Sache weit hinausgeschoben, denn Beispiele haben bewiesen, daß ein gemein samer Beschluß, namentlich hinsichtlich der Presse, nicht so leicht zu Stande kommt. Das Preßgesctz, welches uns nach den
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