Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Aufmerksamkeit der hohen Staatsregierung auf diesen Gegen stand zu richten. Referent Abg. Todt: Die Bemerkungen des Abgeordneten Brockhaus als Sachverständigen überhcben die Deputation der Mühe, den Vorschlag noch besonders in Schutz zu nehmen. Be gründet ist es, daß die zeitherige Einrichtung der Verlagsschcine, vorausgesetzt, daß man sie beibehalten will, nicht von der Art gewesen ist, daß sie Schutz gewährt hat. Mir ist selbst ein Rechts fall bekannt, wo über die Wirkung eines Verlagsscheins in allen Instanzen verschiedene Entscheidungen kamen. Es muß freilich zugegeben werden, daß der vorgeschlagene Zusatz hier von sehr großem Gewicht ist, weil die Hauptbeschlußfassung bei der Be ratung über das vorgelegtc Preßgesetz stattsinden muß; allein es wird jedenfalls auch keinen Nachtheil haben, wenn der Zusatz angenommen wird, weil er der Kammer freie Hand läßt, mit den Verlagscheinen künftig noch zu gebahren, wie es ihr gutdünkt. Auch ist nicht zu verkennen, daß man von der seitherigen Einrich tung dieser Verlagsscheine vielleicht abgesehen haben würde, wenn sie nicht in der unglücklichen Nachbarschaft mit den Censurschei- nen vorkämen. Insoweit muß ich dem Herrn Commissar bei pflichten, daß nämlich diese Verbindung zunächst die Veranlas sung gegeben hat, auf die Verlagsscheine das Augenmerk zu rich ten. Es bindet aber auch der Zusatz die Kammer nicht, die Be schlußfassung bei dem Preßgesctz noch vorzunehmen, und es wird keinen Nachtheil für die gegenwärtige K. haben. Es heißt: „ die Verlagsscheine sollen berücksichtigt werden, insoweit sie künftig noch vorkommen." Wird beschlossen, daß sie noch ferner vorkommen sollen, so versteht es sich von selbst, daß sie auch bleiben. Staatsminister Nostitz undJänckendorf: Ich lasse es dahingestellt, ob und welche veränderte Einrichtung bei den Verlagscheinen zu treffen sein wird. In Beziehung auf die S- 638 von der geehrten Deputation vorgeschlagene Fassung: „ insoweit die Ausführung der Verlagsscheine nach der Verord nung vom I I. Marz 1841, ZZ.4 und 5, und nach dem Gesetz, ei nige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend vom rc. überhaupt vorkommt", geht mir aber insofern ein formelles Bedenken bei, als darin die Verordnung vom II. März 1841 angezogen wird. Sollte ein Preßgesetz zu Stande kommen, so würde die Aufhebung der Verordnung von 1836 und ihrer Nachträge muthmaßlich erforderlich sein und eine veränderte Ausführungsverordnung an die Stelle derselben tre ten. Deshalb möchte es nicht rathsam sein, die Nachtragsvcr- ordnung vom II- März 1841 anzuziehen, da sie wahrscheinlich auch berührt werden wird. Deshalb scheint es mir, daß, ohne die Verordnung selbst anzuziehen, der Zweck der geehrten Deputation füglich erreicht werden kann. Referent Abg. Kodt: Ich stimme dem Herrn Staatsmi nister bei, daß das Allegat weggelassen werde. Es wird dann nur das getroffen werden, was das künftige Gesetz enthalt. Die Verordnung aber hat man erwähnt, weil sie das bereits Bestehende enthält. Da aber bei dem Preßgesetz von der Deputation der Vorschlag gemacht worden ist, daß die über die Censurverhaltnisse bestehenden Verordnungen von 1836, 1838 und 1841 zusammengefaßt, verändert und theilweise aufgehoben werden sollen, so kann, wie gesagt, das Allegat weggelassen werden, und ich erkläre mich mit dem Herrn Staatsminister also einverstanden. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Ich erbitte mir nochmals das Wort, um dem Herrn Referenten zu erwiedern, daß die neue gesetzliche und die Verordnungsbestimmung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Presse ohne allen Einfluß sind auf die privatrechtliche über das Verlagsrecht. Es ist nur zufällig, daß in jener Verordnung dieser Punkt wegen Aufhe bung der damaligen Büchercommission zugleich mit geordnet wurde und mit geordnet werden mußte. Was künftig wegen der Censurscheine verordnet wird, hat keine Beziehung auf die Legitimation zum Verlagsrecht und auf den Schutz gegen den, Nachdruck. Ich glaube daher, dieser Zusatz dürste mehr stören, als nützen. Abg. Kz schucke: Noch geht mir eine formelle Bemer kung bei. §. 13 enthält eine Stelle, die sich auf tz. 17 be zieht, und was bei der Abstimmung hierüber zu berücksichtigen sein wird. Präsident 0 Haase: Aus den Worten des Herrn Com- missars scheint hervorzugehen, daß hier von den Verlagscheinen gehandelt werden soll. Referent Abg. Lodt: Das „insoweit vorkommen" bezieht sich auf gewisse Gesetze und namentlich die Bundesgesetze. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Ich kann dem Herrn Referenten die beruhigende Versicherung geben, daß nach den Bundesbestimmungen die Verlagscheine nicht in Frage kom men,' sondern nur die Vertriebserlaubniß. Diese ist rein poli zeilicher Natur, eine Art von Censurschcin. Polizeiliche Be stimmungen haben mit diesen privatrechtlichen nichts gemein und überhaupt keinen Zusammenhang. Referent Abg. Kodt: Ich muß im Namen der Deputa tion bei der Erklärung stehn bleiben, daß der Zusatz, aber aller dings mit der vom Herrn Staatsminister vorgeschlagenen Ab änderung, zur Annahme empfohlen werde. Es wird sich später schon finden, inwieweit die Verlagscheine stehen bleiben oder nicht. Präsident!). Haase: Ich würde nun zur Abstimmung schreiten über den ersten Satz und den von der Deputation beantragten Zusatz. Es würde sich alsdann das Weitere erst re geln, wenn die Deputation zu tz. II und 12 ihr Gutachten ab gegeben hat. Ich frage daher die Kammer: ob sie den ersten Satz: „Die Erfordernisse an den Nachweis des Rechts, dessen Schutz Jemand auf den Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder