1123 Jedoch haben sowohl Gerichts- als Verwaltungsbehörden (Z. 16) bis zum Nachweis eines Andern im Rechtswege von Seiten eines besser Berechtigten, denjenigen für genügend legitimirt zu erach ten, dessen Recht durch einen bei der competenten Verwaltungs behörde ausgefertigten Verlagschein anerkannt ist." annimmt? — Einstimmig Ja. , Präsident 0. Haase: Ich komme nun zu dem von der Deputation Seite 638 des Berichts vorgeschlagenen Zusatze, jedoch mit Wegfall der Worte: „nach der Verordnung vom 1. März 1841, §§. 4 und 5" und frage: ob die Kammer den selben annimmt? — Wird gegen 3 Stimmen angenommen. Präsident!). Haase: Ich schließe hiermit die öffentliche Sitzung, um zu einer kurzen geheimen überzugehen, lade Sie ein, sich künftigen Donnerstag Vormittag 10 Uhr hier wieder zu versammeln, und bringe auf die Lagesordnung die fernerweite Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs und die beiden be reits gedruckten Berichte der dritten Deputation, die Salz angelegenheit betreffend. Schluß der Sitzung 1Z- Uhr. Druckfehler. In Nr. 51, Seite E, Sp. 1, Zeile 15 v. o. muß es statt „Sitten" heißen: „Bitten". Druck und Papier van B. G. Teubner io Dresden. Mit der Redaction beauftragt: v. Gre tschrl.