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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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üussetzung zu Erstattung eines Berichts darbietet, so ist dies mit Dank anzunehmen. Sollte es indessen im Laufe dringender Verhandlungen nicht möglich werden, von dem Provisorio los zukommen, so würde ich mir kein Bedenken machen, wenn noch auf eine folgende Ständeversammlung die Landtagsordnung als Provisorium überginge. Ein Umstand könnte vorzugsweise da bei hinsichtlich etwaiger Nachtheile mich beruhigen, nämlich der, daß der Gesetzgeber, die Staatsregierung und die Ständever sammlung, wenn von der Landtagsvrdnung in ihrer Anwendung die Rede ist, nicht getrennt gedacht werden können und zweck dienliche Abänderungen gegenseitig verabredet werden mögen, wenn sie auch bei der Mannigfaltigkeit der Combinationen im Gesetz nicht vorher bedacht worden waren. Ich gehörte zur Depütation, welche 1833 die Landtagsordnung begutachten sollte, und wenn auf der einen Seite diese Deputation sich dafür erklären wollte, daß erst Erfahrungen abgewartet werden müß ten, ehe man aus dem Provisorio in einen definitiven Zustand hinüberginge, und wenn nun Erfahrungen jetzt zur Benutzung in vielfacher Abweichung vorliegen würden, so wird sich doch auch erkennen lassen, daß man sich nicht zu streng an die durch die Landtagsordnung gegebene Regel binden lassen müsse, weil in vielen Fällen zweckdienliche Befreiung davon zum regen Leben der Kammer beitragen werde. Ich kann nur den achten und neun ten Abschnitt der Landtagsordnung hier ins Auge fassen, wo von den Berathungen, Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen in der Kammer die Rede ist. Wie häufig Abweichungen hierin von der ersten und zweiten Kammer beliebt worden sind, daran darf ich nicht erst erinnern. Es hat die Staatsregierung in der Regel die betreffende Kammer dabei sich allein führen las sen, und man ist in Zweifelsfallen zum Besten der freien und gründlichen Berathung von der Landtagsordnung abgewichen. Ein solcher Fall kam gestern vor. Es wurde ein Antrag ge stellt; der Präsident hielt ihn für nicht ausreichend unterstützt, die Kammer aber erklärte ihn auf Befragung des Präsidii für hinlänglich unterstützt. In der ersten Kammer ist der wichti gere Fall neuerlich vorgekommen, daß der Antrag eines Abgeord neten: auf Beseitigung der Debatte an der Tagesordnung — unter Substituirung eines von ihm ausgehenden Vorschlags, nicht angenommen worden ist, und daß man doch den Vorschlag selbst, nachdem die Debatte über eine Principfrage entschieden war, welche jener beseitigen sollte, sich gefallen ließ. Erlitt die Absicht des Antragstellers dadurch eine wesentliche Veränderung, so wurde das doch für zweckmäßig erachtet, was die Majorität der Kammer durch ihre Abstimmung bewies. Deshalb spreche ich, was den achten und neunten Abschnitt der Landtagsordnung betrifft, den Wunsch aus, daß man auch künftig nicht das We sen der Sache durch eine allzu strenge Regel benachtheiligen möge. Die Nützlichkeit mancher andern festen Norm ver kenne ich nicht, und manche derselben in der Landtagsordnung bedingt zur Zeit die Verfassungsurkunde.,— Ich erwarte indeß d.e weitern Beschlüsse der Kammer. Abg. Oberländer: Unsere provisorische Landtagsord nung gehört wohl zu den umständlichsten der in den verschiede nen deutschen Kammern eingeführten Geschäftsordnungen; auch läßt sich ihr im Allgemeinen das Lob der Zweckmäßigkeit wohl nicht versagen; denn sie hat dafür gesorgt, daß während der drei ersten constitutionellen Landtage die Geschäfte der Kammer mit Gründlichkeit behandelt wurden und nur selten Zweifel über die Art und Weise der Geschäftsbehandlung vorgekommen sein mö gen. Deshalb ist es gut, wenn die zweckmäßigen Bestim mungen der Landtagsordnung endlich zum definitiven Gesetze erhoben werden. Allein auf der andern Seite sind auch nicht wenig Fälle vorgekommen, wo es sich herausgestellt hat, daß sie namentlich mitunter zu viel enthält, und daß sie, wie bereits an gedeutet worden, dem gesunden Sinne und freien Ermessen der Kammer zu wenig Raum,übrig läßt, auch insbesondere nicht immer geeignet ist, die Geschäfte mit möglichster Zeitersparniß zu Stande zu bringen und die Arbeitskräfte der Kammer allsei tig zu benutzen. Deshalb ist es nothwendig, das anerkannt Bessere so bald als möglich ins Leben treten zu lassen. Die Nothwendigkeit definitiver Bestimmungen wird also gleich sehr durch die guten wie durch die wenigerguten Seiten der provisorischen Landtagsordnung geboten. Es kann einem je doch nicht beikommen, schon hier auf die eine oder die andere nothwendige und zweckmäßige Aenderung hinzuweisen und da durch der Prüfung der Deputation vorzugreifen. Nur eine all gemeine, durch den Antrag der Deputation herbeigeführte Be merkung wollte ich hinzufügen.' Es ging mir nämlich anfangs ein leiser Zweifel darüber bei, ob bei der einmal gebotenen vor läufigen Anwendung der Landtagsordnung die Kammer berech tigt sei, einzelnen ihre Zustimmung zu versagen; allein durch das, was in dieser Beziehung von der Deputation ange geben worden ist, erledigt sich dieser Zweifel vollständig. Denn wenn zeither auch nach der Ansicht der Staatsregierung die Kam mer-nicht genöthigt werden konnte, die Landtagsordnung ohne Weiteres zur Norm zu nehmen, sondern der Beschluß der Kam mer 'über deren Annahme bei jedem wiederkehrendcn Landtage vollkommen frei war, so folgt daraus, daß, wer das Mehr kann, auch das Weniger können muß; auch erscheint diese Be rechtigung der Kammer durch die ihr zustehende Autonomie in ihren innern Angelegenheiten vollständig begründet. Bei der Berathung und definitiven Annahme des Entwurfs wird nun diese Autonomie, dieses Recht der Selbstgesetzgebung der Kam mer in der möglichst vollständigen Maße in Ausübung zu bringen sein. Der innere Geschäftsgang der Kammer muß zwar zur Sicherung seines Zweckes genau festgestcllt sein, aber selbstständig, ohne maßgebende Autorität eines Dritten. Es wird daher nicht nur thunlich, sondern auch zweckmäßig sein, für die Geschäftsführung der zweiten Kammer manches Abwei chende von der ersten Kammer zu haben. Es ist nicht durch aus nothwendig, daß die Geschäftsordnungen beider Kammern Wort für Wort mit einander übereinstimmen. Sind einmal zwei Kammern vorhanden, verhandelt jede getrennt von der an dern und selbstständig, so muß es auch erlaubt sein, daß sich jede kraft der ihr in ihren innern Angelegenheiten zukommcnden Au tonomie diejenigen Normen selbstständig schafft, welche sie zur Be-
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