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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Sie sich an das Gutachten der Majorität der Deputation halten- wie es Ihnen vorliegt; es bietet Ihnen nichts Anderes, als was Ihnen Vas Gutachten der Minorität bietet. In einer frühem Ver sammlung ist die Votirung einer Adresse beschlossen worden; diese liegt vor;, es scheint aber auch, wie die Sache zur Zeit vorliegt, nicht nöthig, eine Mittheilung an die erste Kammer zu machen. Mir scheint es aber wünschenswerth, man möge den zweiten Satz des ersten Antrags der Deputation, welcher davon handelt, daß die Adresse dem Protokolle zum Zeichen der Verwahrung des in Anspruch genommenen Rechtes einverleibt werden möge — bei derDebatte voranstellen, und möge zuletzt darüber beschließen, ob man über den Inhalt der Adresse in ihren einzelnen Punkten discutiren wolle oder nicht. Ich kann es nicht für nothwendig halten, eine Adresse zu debattiren, in einem Augenblicke, wo gewiß ist, daß sie nicht abgegeben werden kann; indessen der Beschluß darüber hängt ganz allein von der Entscheidung der Kammer ab, und dieser kann nicht vorgegriffen werden. Ich bezweifle in keiner Art das Recht der Kammer, jede einzelne tz. besonders zu discutiren. Staatsminister v.Könneritz: Nur eine Bemerkung auf eine Aeußerung des Abg. v. Gablenz muß ich mir erlauben'. Er sagte, er wüßte nicht, ob die Regierung das Recht bestreite, über haupt eine Adresse zu berathen, oder nur sie einseitig abzugeben. Das Recht der Stände, eine Adresse abzugeben', hat die Regierung nie bezweifelt, sondern nur dem widersprochen, daß eine Kammer allein und einseitig eine Adresse abgeben könne. Abg. Sachße: Es ist mehrmals von dem Beschlüsse der Majorität der Kammer für die Adresse die Rede gewesen. Da die Majorität bei 36 gegen 37 Stimmen nur gering ist, indem sie nur aus einer-einzigen Person besteht, so beziehe ich mich auf das, was von vielen Sprechern gegen die Adresse vorgebracht wurde und was ich durchaus nur billigen kann. Mir scheint es ein unfruchtbares Feld, das Adreßwesen. In dreimaligen Land tagen har sich gezeigt, daß alle Gegenstände des Staatslebens Veranlassung geben können, Wünsche und Bitten der Stände vorzubringen, und es daher keineswegs des Ausweges einer Adresse bedarf. Wenn ich dies vorausschicke, so thue ich es, um zugleich die Gründe anzugeben, weshalb ich mich jetzt nicht für eine Adresse erklären kann, noch weniger für die einer Kammer allein, weil ich sie in der Verfassungsurkunde nicht begründet finde, dafern die Regierung dazu nicht ihre Anerkennung gibt, und indem ich glaube, daß nur von beiden Kammern eine Adresse könne vorgebracht werden. Das zu erwähnen, halte ich um so mehr an der Zeit, weil auf Entscheidung des Staatsgerichtshofes provocirt wurde, und weil ich befürchte, es möchte die Kammer dabei den Kürzer» ziehn, was doch allemal das Unangenehmste ist. Wenn Freunde sich gar nicht vereinigen können über einen gewissen Punkt, so mögen sie wohl, wie gesagt wurde, auf einen Schiedsrichter provociren. Ob das nicht unangenehm ist, gebe ich aber zu bedenken. Der Versuch'zur Vereinigung ist noch nicht gemacht worden, und man darf hoffen, daß eine solche Ver einigung zu Stande kommt, selbst in dem Sinne, daß eine Kam mer eine besondere Adresse abgeben kann. Wenn ich es aber nicht' für wünschenswerth halte, daß eine Kammer allein ihre Wünsche und Anträge vorbringe, so geschieht es darum, weil daraus Wi dersprüche entstehen könnten, welche die Staatsregierung in eine Art von Verlegenheit setzen, und welche Zerwürfnisse und andere Folgen hätten, die keineswegs der Wirksamkeit der Stände vor- theilhaft erscheinen. Daß die Deputation in ihrer Majorität die Beilegung des Adreßentwurfes beschlossen, habe ich nur mit Freuden vernommen, weil ich glaube, wir sind mit der Adresse auf lockerm Boden; das Verfahren leidet an Nichtigkeit. Da die Landtagsordnung drei Landtage provisorisch angenommen worden ist und auch Seiten der Regierung als fortdauernd be steht, wie dies,das betreffende Decret vom 20. v. M. zeigt, so konnte erstens ein späterer Beschluß der Kammer nicht von Aus nahmen in der Landtagsordnung ausgehen und sagen: diese Pa ragraphen sollen rückwärts nickt gelten, denn sie waren schon gel tend gewesen, als der Antrag des Abg.,T o d t kam. Die Land tagsordnung besteht als Gesetz so lange provisorisch, bis sie nicht geändert worden ist. Vorbehalte mögen wohl «an der Zeit sein, jedoch Nechtserfolg, wenn es zur Entscheidung bei dem Staats gerichtshof kommen sollte, würden sie nicht haben. Ist nun aber nach der Landtagsordnung die Gegenrede auf die Thronrede be reits vomPrasidenten der ersten Kammer gehalten worden, so er scheint mir die Adresse derzweiten Kammer etwas nach dem Feste. Schon das scheint mir von Wichtigkeit zu sein;k zweitens, daß der Todt'sche Antrag ward sogleich gegen Z. 116 der Landtagsord nung debattirt und zum Beschluß gemacht, anstatt daß er hatte erst sollen zur Berathung an die dritte Deputation gegeben wer den. Es ist dies ein wichtiger Gegenstand, daher es rathlich war, diese Paragraphe der Landtagsordnung in Anwendung zu brin gen. Sie war mir damals nicht im Gedächtniß, um sie gleich an ziehen zu können und darauf zu provociren, daß der Antrag an die dritte Deputation abgegeben werde. Was nun aber die Gründe betrifft, welche von Seiten der Deputation für Einseitig keit der Adreßbestimmnngen angeführt sind, so kann ich diesen keineswegs meinen Beifall allenthalben schenken. Hat sie auch Manches in einzelnen Stellen für sich, so steht ihr doch noch weit mehr entgegen; der klare Buchstabe der Verfassungsurkunde. Die Verfassungsurkunde ist das Feld, auf dem wir hier uns be wegen müssen; nur die Rechte, welche sie gewährt, können wir ausüben, und wenn wir diesen Boden verlassen, so verschwindet er unter uns. Die freie Willkür, res meine kscullstis kann hier keineswegs ausreichen, sondern der Buchstabe entscheidet, das Wort und der Sinn der einzelnen Stellen der Verfassungsur kunde muß zur Richtschnur dienen. §. 79 und 131 dersel ben befinden sich die hierher gehörigen Satze. Nun ist viel fach Bezug genommen auf andere Staaten; allein dies hat nur dann einen Werth, wenn wir nicht schon selbstständig für uns klare Gesetze haben. Z. 131 der Verfassungsur kunde sagt dies ausdrücklich. Nun wird angeführt, Lob und Ta del sei Jedem unverwehrt; allein cs ist bei einer Adresse nicht blos auf Dank, sondern auch auf Wünsche abgesehen; ich will nicht sagen: wohl gar vielleicht auf ciiM, wenn auch noch so leisen
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