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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sich der Untersuchungsrichter,ohne Einschränkung auf alle Seiten hinwenden, alle und jede im Laufe einer bereits begonnenen Unter suchung verkommenden Anzeichen anderer Vergehen verfolgen und eine maßlose Lhätigkeit entwickeln muß. Dies bewirkt ") insonderheit bei ermangelnder Vorschrift eines Erkenntnisses über den Anschuldigungsstand, daß die Untersuchungen weitschweifig, kostspielig und häufig in den Punkten, welche diese Weitläuftig- keit und Kostspieligkeit verursacht, ohneErgebniß bleiben, wäh rend diese Nachthcile da vermieden werden, wo die Hauptunter suchung auf eine bestimmte Anklage fußt und fußen kann. Die zweite Aufgabe des Jnquisitionsprocesses, nach welcher der Richter die Beweise der Schuld des Angeschuldigten herbei zuschaffen und zu erheben hat, stellt einerseits den Richter in den Augen des Angeschuldkgten als dessen Gegner hin, schwächt oder raubt ihm das Vertrauen des Letztem, und drängt ihn andererseits zu der Maßregel, nach allen Kräften dahin zu wirken, daß das vermeintlicheHauptbewcismittel wider den Angcschuldigten, näm lich das Geständniß desselben, erreicht werde. Dieses vorzugs weise Streben aber führt auf manche Irrwege, auf manche Unge bührnisse, und es ist daher solche Richtung schon von dieser Seite sehr bedenklich. Allein sie ist auch im Grundsatz nicht zu verthei- digen. Zwar sagen die Motive (S. 104), der Staat habe das Recht, in Angelegenheiten, welche das G em einw es en betreffen, mithin auch von demAngeschuldigten Wahrheit, und, wäre er der Urheber eines Verbrechens, offenes Bekenntniß zu verlangen. Mein dieser Satz ist in doppelter Beziehung unrichtig. Einmal ist er es, da hier selbst zugegeben ist, daß das in Anspruch genom mene Recht des Staates auf Geständniß an die Voraussetzung, der Angeschuldigte sei der Lhäter, geknüpft ist, und daher dieses Recht erst dann, wenn diese thatsächliche Voraussetzung rechtlich dargethan ist, für begründet und wirksam angenommen werden muß, umsomehr, als in jedem Verlangen eines Geständnisses die durchaus unzulässige VermuthungderSchuld enthalten ist. Zweitens ist jener Satz unhaltbar, da überhaupt ein R e ch t des Staates.auf Wahrheit nicht besteht, wie dies mit schlagenden Gründen der Wissenschaft erwiesen ist "). Wer dem Staate ein solches Recht zuspricht, der muß auch, da ein Recht ohne Möglichkeit, es geltend zu machen, kein Recht sein würde, das Befugniß für den Staat ansprechen, jenes Recht nöthigen- falls durch Zwang geltend zu machen, und daher den Zwangs mitteln zu Erzielung eines Geständnisses, den sogenannten Lügen strafen, ja folgerichtig der Tortur selbst das Wort reden. Auch Sachsens Gesetzgebung hat das Nichtvorhandensein eines solchen Rechts deutlich genug anerkannt, indem sie im Art. 325 des Criminalgcsetzbuchs nur vorgeschrieben hat, daß der, welcher in einer ihn nicht selbst betreffenden Angelegenheit ei ner wahrheitswidrigen Aussage sich schuldig gemacht, strafbar sein soll. .Endlich aber tritt die Pflicht des Richters, für Herbeischaf fung der Beweise der Schuld thätig zu sein , seiner ebenso wich- tionsprocesses, daß unsere Inquirenten sich willkürlich eine im Civilpro- cesse sogenannte mutatio libslli (Klagabänderung) erlauben dürfen, in dem sie, wenn es mit dem einen Verbrechen nicht gelingen wolle, in ein anderes hinüber inquirirten, von diesem in ein dritt es, bis sie endlich so glücklich seien, irgend Etwas zu finden, was als erwiesen gelten könne und sich ugter eine vorhandene, wenn auch noch so unbedeutende Strafbe stimmung subsumiren lasse. 91) Mitten maier im Archiv für das Criminalrecht, Jahrgang 1842, i. St. S. 103 und 3. St. von dems. Jahrg. S. 4Ü6 u. Jahrg. 1837, 1. St. S. 1 flg. 92) Birnbaum in dem Archiv des Criminalrechts. Jahrg. .1834. Nr. 20, und Mittermaie r in Demme's Annalen, Bd. VI. S. II-—13. Ligen Aufgabe, für die Beweise,der Entschuldigung zu sorgen, ent gegen, und setzt — dies ist die dritte Wirkung des Jnquisitiöns- processes — den Menschen mit dem Richter in Widerspruch. Die Gesetzgebung, sagen die Motive (am Schlüsse ber Anmerkung S. 119), muß die Institutionen wählen für Menschen, wie sie sind, nicht wie sie in der idealen Welt sein möchten. Dieser Satz wird aber aufgegeben, wenn die Gesetzgebung einem Menschen zur Pflicht macht, einerseits alle auf die Schuld eines Angeklag ten hinweisenden Lhatumstände zu verfolgen "), den Spuren des Verbrechens nachzugehen, den Beschuldigten zu verhaften, kurz gegen ihn Maßregeln zu ergreifen,'die sich nur durch An nahme seiner Schuld ") rechtfertigen lassen, dagegen andererseits alle Umstände zu ermitteln, die für seineUnschuld sich erheben, die für ihn sprechenden Vertheidigungspunkte zu sammeln, mit andern Worten, in Ansehung seiner die Möglichkeit seiner Unschuld vor auszusetzen. Diese doppelte Verpflichtung des Richters ist un natürlich; denn es ist in der Natur des Menschen begründet, daß er nicht leicht mit einem andern Menschen in irgend ein Vechält- niß gesetzt werden kann, ohne daß sein Gefühl für oder wider ihn Partei ergriffe °^), ohne daß er sich für oder wider ihn, für oder wider seine Angaben und seine Handlungsweise entschiede, ohne daß er einen seiner Beurtheilung unterliegenden Fall in einer ge wissen Richtung hin auffaßte "). Eine Gesetzgebung, welche von dem Richter verlangt, daß er sich dieser Eigenthümlichkeit des menschlichen Gemüths entäußere, daß er die Anschuldigung gegen den Bezüchtigten neben der Vertheidigung für denselben aufrecht erhalte und durchführe, setzt in den Richtern höhere Wesen, aber keine Menschen der Wirklichkeit voraus "). Zwar suchen die Motive (S.103) die Vermischung wider streitender Obliegenheiten durch die Behauptung zu rechtfertigen, daß die erwähnte doppelte Aufgabe des Richters eine einzige, un- theilbare, nämlich nur diese sei, die Wahrheit zu finden, sie nach allen Seiten zu erforschen und festzustellen, um Schuld oder Unschuldan den Lag zu bringen, und daß die Strafrechts pflege an sich nicht nothwendig streitende Lheile voraussetze. Allein diese Behauptung kann für haltbar nicht erachtet werden. Denn ob man sagt, es ist des Richters Pflicht, die Wahrheit nach allen Seiten hin zu erforschen, oder der Richter hat den Ankläger wie den Vertheidiger zu machen, bleibt sich der Sache nach völlig gleich, da der Richter eben dadurch, daß er nach allen Seiten hin die Wahrheit zu ermitteln sucht, also neben der Aufsuchung der Beweise für die Anschuldigung zugleich die für die Entschuldigung unternimmt, die Rollen des Anklägers und Vertheidigers ver einigt. Es sprechen demnach wider die Aufgabe des Richters, die Wahrheit nach allen Seiten hin zu erforschen, dieselben Gründe, welche wider seine Obliegenheit, nebst dem Ankläger zugleich den Vertheidiger vorzüstellen, sich erheben. Denn es sind allerdings zwei verschiedene, sich entgegenstehende Seiten, nach welchen hin im Untersuchungsverfahren die Wahrheit erforscht werden soll. Es ist nämlich der Standpunkt, worauf hier der Richter, als 93) Deshalb ist die Bemerkung nicht ohne Grund, daß in der Wirk lichkeit der untersuchungsproceß zum Anklageproceß wird. Zeitschrift für deutsches Strafverfahren von Jagemann und Ndllner, 3. Bd. 1. Heft. S.'25. Leue a. a. O. 94) Vergl. Mittermaiers deutsch. Strafproceß und die Straf- proceßgesetzgebung im Archiv des Crim. Rechts. 3. St. Jahrg. 1842. S. 443. 95) Feuerbach a. a. O. S. 147. , 96) Mittermaier a. a. O. Archiv des Criminalrechts. 3. St. Jahrg. 18 42. S. 45h. 97) Leue a. a. O. S. III.
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