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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der Begriff der Oeffentlichkeit bleibt. Dies würde z. B. der Fall sein bei einer Oeffentlichkeit, bei welcher der Eintritt auf die Ausgabe von Einlaßkarten oder auf die Zulässigkeit gewisser Ka tegorien von Staatsbürgern beschränkt würde. Endlich kann ein Verfahren noch öffentlich heißen, wenn auch nur dem ge summten Richter- und Advocatenpersonal des Landes, dann den Freunden und Verwandten des Verletzten und Angeklagten, so wie sämmtlichen Zeugen gegenwärtig zu sein gestattet wird. Selbst hier waltet noch Oeffentlichkeit vor. Aber jenes ist keine Oeffentlichkeit mehr, was in den Motiven als sogenannte Par teienöffentlichkeit aufgestellt wird und wo die Oeffentlichkeit darin bestehen soll, daß dem Angeklagten kein zu seiner Ueberführung oder Vertheidigung gereichender Umstand aus den Acten ver schwiegen wird. Bei ihren Vorschlägen hat die Deputation übrigens an eine der erstgenannten Abstufungen allgemeiner Oef fentlichkeit gedacht. — Nun gibt es ferner gewisse andere Be schränkungen der Oeffentlichkeit, wodurch mancherlei Ein wendungen fallen, welche insgemein gegen die Oeffentlich keit gemacht werden. Erstens nämlich kann die allgemeine Oeffentlichkeit da, wo sie im Criminalverfahren stattsindet, für einzelne Fälle beschränkt werden, wenn entweder in den Geboten der Sittlichkeit und der Schamhaftigkeit, in der Gefahr einer all gemeinen Aufregung, oder sonst gesetzlich gegründete Ursachen zu dem Anträge von Seiten des Richters, oder des Staatsanwalts oder des Angeklagten vorhanden sind, daß die Verhandlung in geheimer Sitzung geschehe. Ueberall, wo die Oeffentlichkeit des Criminalverfahrens gilt, gibt es zugleich eine Möglichkeit, die öffentlichen Sitzungen ausnahmsweise in geheime zu verwandeln. Nichtsdestoweniger bleibt die Zustizpflege überhaupt öffentlich, gleichwie unsere Kammerverhandlungen öffentlich bleiben, wenn auch aus besondern Gründen manchmal eine geheime Sitzung stattsindet. Es gibt aber auch zweitens Beschränkungen der Oeffentlichkeit in dem Gange aller. Criminalprocesse. Meine Herren! Nicht der ganze Umfang der richterlichen Thätigkeit im öffentlichen mündlichen Strafverfahren ist öffentlich, nicht Alles geschieht vor den Augen des Publicums. Es geht nämlich eine geheime Voruntersuchung voraus, in welcher die Spuren des Ver brechens verfolgt, der objective Thatbestand ermittelt, die Beweis mittel gesammelt, der That Verdächtige vorläufig befragt, Zeugen, obwohl, nach den Vorschlägen der Deputation, nicht eidlich abge hört werden und überhaupt Alles vorbereitet wird, bis zur öffent lichen Audienz nach erfolgter Versetzung des Angeschuldigten in den Anklagestand. Erst von da an beginnt die Oeffentlichkeit des Verfahrens. Es ist dann öffentlich die Verlesung der An klage, das Verhör und die Vereidung der Zeugen für und gegen den Angeklagten; es wird die Vertheidigung öffentlich geführt und der Urtheilsspruch erfolgt öffentlich, welchem letzteren jedoch eine nicht öffentliche Berathung der Richter vorangegangen ist. In allen diesen Beschränkungen, meine Herren, liegt die Bürg schaft dafür, daß die mancherlei Bedenken, welche man gegen die Oeffentlichkeit aufführt, nicht begründet sind. Es ist aber die Gerichtsöffentlichkeit ein wesentliches Erforderniß der Gerechtig keitspflege, sie ist sogar im Begriffe derselben enthalten. Zeder II. 17. im Volke hat nicht ölos ein Interesse, sondern das begründete Recht, selbst zu sehen und sich davon zu überzeugen, wie die Strafrechtspflege geübt wird; denn auch das, was der angeschusi digte Verbrecher als sein Recht erfährt, ist nicht anders sein in dividuelles Recht, als in unmittelbarer Uebereinstimmung undaus schließender Gleichheit mit dem allgemeinen — dem öffentlichen Rechte. Es ist aber das Criminalrecht unleugbar ein Theil des juris publici, des öffentlichen Rechts: seine Anwendung muß sonach nothwendig auch öffentlich fein. Ganz besonders in kon stitutionellen Staaten endlich ist es von unbezwekfelter Conse quenz, daß da, wo die übrigen Einrichtungen des Staats lebens der Oeffentlichkeit anheimgegeben sind, die Straf rechtspflege unmöglich geheim gehalten werden darf. Ich er laube mir auch hierzu zwei Worte aus Ab egg's Schrift mitzu- theilen, da dieser königlich preußische Staatsdiener gewiß nicht der Mann ist, den man eines ausschweifenden Liberalismus, oder sonst der Ueberspannung beschuldigen möchte. Er sagt über diese wichtige Frage am angeführten Orte etwas sehr Schlagendes in folgenden Worten: „Wenn dem Rechte überhaupt der Charakter der Allgemeinheit und Oeffentlichkeit im Begriffe zugestanden werden muß, — so ist es nothwendig, daß dieser — auch äußer lich sich bekunde: dies führt unmittelbar auf die Oeffent lichkeit der Rechtspflege." — „Die Gesammtheit, welche formell die Allgemeinheit repräsentirt, kann ein Recht haben, sich zu überzeugen, daß die Gerechtigkeit ohne allen ihr fremden Einfluß gehandhabt, und daß die mit ihr nothwendig verbundene Macht nicht anders, als ihrer Bestimmung gemäß innerhalb der durch diese gebotenen Grenzen gebraucht werde. Und es ist nicht ein Mißtrauen, nicht die Behauptung einer hier meist unzureichen den Controlc, worauf sich jene Forderung gründet, — sondern es ist das Recht der Gesammtheit, dem genügtwerdcn soll. Als öffentliche Angelegenheit soll die Rechtspflege auch zur öffent lichen Kenntnkß kommen. — Zeder ist betheiliget; Zeder wird mittelbar betroffen, wenn der Unschuldige einer widerrechtlichen Gewalt unterworfen, der Schuldige gesetzwidrig freigesprochen würde. Jedem, sofern sein rechtlicher Wille kn dem allgemeinen enthalten ist, geschieht durch die gerechte Entscheidung und Voll ziehung die gebührende Genugthuung."—„Daneben kommt"— fährt Ab egg an einer andern Stelle fort — „daneben kommt dann der politische Gesichtspunkt in Betracht. — Hier ist das Verhältniß der Rechtspflege zu den übrigen organi sch en Einrichtungen des Staats zu berücksichtigen." — „Oef fentlichkeit der Rechtspflege wird allerdings durch bestimmtepolitischeEknrichtungen,denender Cha rakter der Oeffentlichkeit beigelegt ist und bei de nen die Theilnahme des Volks als ein Recht aner kannt ist, gefordert. Dieses Moment ist von hoher Wich tigkeit und unter gegebenen Voraussetzungen selbst ein Recht." So, meine Herren, urtheilt ein Professor in einem nicht konstitu tionellen Staate, und dies ist eine Autorität, welche das hohe Ju stizministerium auf früheren Landtagen oft benutzt hat. Möge da her das hohe Ministerium denselben auch als Gewährsmann ge gen sich gelten lassen. Was endlich drittens die Mündlichkeit 3
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