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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Staatsministerv. Kö nn eri tz: Nur eine einzige Aeußerung sei mir gestattet. Es hob der geehrte Redner einen Grund für die Unmittelbarkeit vor, der neu war. Es könnte jetzt vorkom men, daß ein Richter das Urtheil spräche, der nie einen Jnculpa- ten gesehen habe. Dieser Grund ist allerdings neu, weil bis jetzt nur davon gesprochen worden ist, daß der Richter den be treffenden Inculpaten gesehen haben müsse. Ob Jemand über haupt einen Inculpaten gesehen habe, oder nicht, darauf kommt bei Beurtheilung seiner Befähigung nichts an. Daher kann man die 20,000 Todesurtheile, die Carpzow in Hexenprocessen abgcfaßt, wohl nicht darauf schieben, daß er nie selbst einen Jn- culpaten verhört habe. Wiel richtiger ist es, wie der Abgeordnete selbst sagt, auf das Gepräge der Zeit zu sehen. Allerdings kann man cs eine Verirrung des Zeitalters nennen, daß damals He- xenprocesse existirten; aber sie waren eine Verirrung des gan zen Volkes, denn Jeder glaubte an Hexen. Ja die Hexenproben waren dem. Beweise durch Gottesurtheile nachgebildet, welche auch bei Oeffentlichkcit und Mündlichkeit und öffentlichem Ver fahren der alten Deutschen stattfanden. Abgi v. v. Mayer: Im Bezug auf die Rede des Herrn Staatsminifters habe ich, ohne übrigens die Ordnung der einge zeichneten Redner unterbrechen zu wollen, nur zu bitten, daß mir Vorbehalten bleibe, über die Hexenprocesse und deren Einfluß auf dm Jnquisitionsproceß der Kammer später eine Mittheilung ma chen zu dürfen. Ich halte nämlich dafür, daß, wenn auch in Bezug auf die angeführten 20,000 Todesurtheile Carpzow's in Hexenprocessen etwas Jrrthümliches mit untergelaufen sein sollte, dennoch gerade die Hexenprocesse mit Ursache gewesen sind, daß man den alten deutschen Anklageproceß verlassen und, um die Angeschuldigten leichter verurtheilen zu können, denJnquisi'tions- proceß immer allgemeiner angenommen hat. Ich hoffe, dies spa ter der Kammer darzulegen, und behalte mir ausdrücklich diese Mittheilung vor. Präsident v. Haase: Ich muß den geehrten Abgeordne ten ersuchen, seine Bemerkungen für jetzt und bis zur Berathung zurückzuhalten. Abg. v. Watzdorf (von der Rednerbühnc): Meine Her ren! Die Grundsätze, von welchen der uns vorgelegre Entwurf eines Gesetzes überdas Criminalverfahren ausgeht, sind in Schrif ten und in den ständischen Verhandlungen so vielfach erörtert worden, daß ich mich außer Stande fühle, etwas Neues darüber zu sagen. Sollte mir daher der Vorwurf gemacht werden, daß das, was ich darüber vorbringen werde, schon von Andern gründ licher und besser gesagt worden sei, so muß ich denselben im Wor aus unterschreiben und für begründet anerkennen. Auch liegt in der Lhat die Unmöglichkeit vor, den Gegenstand unserer heuti gen Berathung selbst in einer längeren Rede erschöpfend zu be handeln. Dennoch halte ich es für Pflicht, nicht zu schweigen, da es sich jetzt um die wichtigste Frage unseres Staatslebens handelt, ja gewissermaßen das Sein oder Nichtsein des konstitutionellen Systems in Frage steht. Sv gestatten Sie mir denn, Ihnen wenig stens einige Bemerkungen über die heutige Vorlage mitzutheilen. Ich muß zunächst bekennen, daß ich mich in allen Punkten dem Gutachten unserer Deputation anschließe, welches mir mit selt ner Gründlichkeit abgefaßt zu sein scheint und jeden Unbefange nen überzeugen muß, daß ein vernünftiges Strafverfahren auf dem Wege des geheimen Jnquisitionsverfahrens nicht zu er möglichen ist, sondern nur auf den Unterlagen der Mündlich- keit, der Oeffentlichkcit und des Anklageverfah rens stattfl'ndcn kann. Die Gründe zu dieser meiner Ueberzeu- gung sind theils juridischer, theils politischer Natur. Ich muß zunächst bemerken, daß ich mich den Rednern unserer Ständcversammlung, nach deren Ansicht das politische Element gänzlich von dieser Frage auszuscheiden wäre, nicht anschließen kann, weil es mir scheint, daß dies eine einseitige Auffassung derselben zur Folge haben würde. Schon Montesquieu behaup tet in seinem berühmten Werke über den Geist der Gesetze, daß diese der Staatsverfassung anzupassen seien. Die Wahrheitdie- ses Axioms liegt am Tage, und es bedarf daher nachmeinemDa- fürhalten keines Beweises, daß in absoluten Staaten, z. B. in Oesterreich nnd Rußland, das Strafverfahren nach andern Grundsätzen einzurichten ist, als in England, Frankreich und den konstitutionellen Staaten Deutschlands. Auf die angedeu tete Eintheilung meiner Gründe zurückkommend, bevorworte ich, daß ich die Mündlichkeit und den Anklageproceß vorzüglich aus dem strafrechtlichen, die Ocffentlichkeit aber aus dem staatsrechtlichen Gesichtspunkte empfehle. Mit den ersten beiden will ich mich zunächst beschäftigen. Das Hauptziel, welches nach meiner» Dafürhalten ein zweckmäßiges Strafver fahren zu verfolgen hat, ist die möglichst genaue Erörte rung des Thatbestandes durch den erkennenden Richter. Stelle ich diesen Zweck an die Spitze, so leuchtet mir sofort ein, daß er auf dem Wege unsers bisherigen proto kollarischen Verfahrens, das auch durch den vorliegenden Gesetz entwurf beibehalten worden ist, nicht erreicht werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Protokoll (undichspreche hier keineswegs von schlechten Protokollen, sondern von guten Protokollen) nur einen Auszug, den Hauptinhalt des Verhan delten wiedergeben kann. Eine wörtliche Niederschrift ist schon aus dem Grunde unmöglich, weil die Protokollanten keine Stenographen sind. Dennoch scheint der Verfasser des vorliegen den Gesetzentwurfs die Nothwendigkeit gefühlt zu haben, daß der erkennende Richter die Aussagen des Vernommenen wörtlich erfah ren müsse. Zugleichhatersichauch, wiemichdünkt, vonderUn- möglichkeit überzeugt, daß dies durch Protokolle in allen Fallen geschehen kann. Denn es heißt ß. 39 des Entwurfs: „In den Protokollen sind die Aussagen der Vernommenen, soweit thunlich— bemerken Sie wohl, meine Herren! diese berühmte Formel unserer Gesetzgebung — „soweit thun lich," — mit den eigenen Worten derselben niederzuschreiben." Fast möchte man dem Verfasser die Worte des Dichters in den Mund legen: Virleo welwra OsteriorÄ seguor.
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