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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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leiten werden. Ich bin bei der Erwägung dieser Sache von der Betrachtung ausgegangen, daß einer, selbst der besten Strafge setzgebung ihr wahrer äußerer Werth nur dann verliehen und ge sichert wird, wenn wir eine gute Gerichtsverfassung und ein ra tionelleres, dem Zwecke entsprechendes Verfahren Haden. Nach diesen Vorbedingungrn habe ich in bezüglicher Hinsicht die Zu stände unsers Vaterlandes betrachtet, und ich bin dabei allerdings zuvörderst dahin gelangt, eine schon frühere Ueberzeugung nur noch mehr zu befestigen, nämlich die, daß unser Gerichtsverfah ren einer Reform zu unterwerfen sei, und namentlich, daß die Gerichte collegialisch.einzurichten, daß sie mit juridisch befähigten Männern zu besetzen seien, und daß eine Controle gegeben wer den müsse, welche gegen möglichen Mißbrauch der großen richter lichen Gewalt sicherstellt. Es ist, meine Herren, immer gefähr lich und darum bedenklich, einem einzelnen Richter eine große Gewalt einzuräumen, ihm die Entscheidung über die höchsten Güter des Lebens anzuvertrauen. Es ist um so mehr bedenklich, so langem unserm Vaterlande noch gestattet ist, daß junge Ju risten ohne alle Erfahrung, wenn auch theoretisch ausgebildet, ihre praktische Laufbahn mit dem wichtigen Richteramte begin nen. Der Beisatz eines Actuars will Nichts besagen, schon we gen seiner untergeordneten Stellung, und was von den Gerichts beisitzern zu halten sei, ist schon in diesem Saale hinlänglich aus gesprochen worden. So lange wir aber keine Controle haben, be findet sich nach meiner Ansicht derAngeklagte dem Richter gegen über immer mehr oder weniger in einer discretionären Lage; sein Schicksal wird immer von dem Zufall abhängen, ob er einen red- lichen, umsichtigen, vorurtheilsfreien Mann als Richter gefunden hat. Und wenn aus der jetzigen Einrichtung nicht schlimmere Fol gen hervorgegangen sind, als es der Fall gewesen ist, so glaube ich, daß dies nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben sei, und es liegt darin keine Garantie für die Zukunft. Ich bin bei dieser Erwägungauch zu derUeberzeugunggekommen, daß unserjetziges Untersuchungsverfahren nicht beibehalten werden könne, sondern in dem Principe abgeändert werden müsse. Namentlich theile ich die Ueberzeugung, daß man dem Untersuchungsrichter die dreifache Rolle, die er jetzt über sich hat, abzunehmen habe, und daß man ihm den naturgemäßen Platz zwischen einem Ankläger und Vertheidiger anweisen müsse. Ich kann die Meinung nicht theilen, daß diese drei Functionen gewissermaßen in Eine zusam menfließen. So lange sie in Einer Hand sind, wird man immer finden, daß die Function des Anklägers und Inquirenten prä- valire, und ich finde dies auch natürlich, da die Richter ihren Ruf davon abhängig wissen, ob sie Verbrechen und Verbrecher ans Licht ziehen. Es läßt sich aus der jetzigen Stellung der Richter auch die Erscheinung erklären, daß man nicht selten ohne gehörige Begründung richterliche Einschreitungen wahrnimmt. Wer das Sachverhältm'ß kennt, wiro mir auch die Bemerkung als richtig zugestehen, daß der Inquirent nur dann, so zu sagen, frei wieder athmet, wenn er das Zi l, was er sich vorsteckte, erlangt hat, und daß die nachträglichen Erörterungen über die Entschuldigungs ursachen größtentheils nur nebensächlich behandelt werden, weil der Richter in der Regel die Ueberzeugung hat, daß kein großer Werth daraufzu legen sei. Ich bin ferner der Ueberzeugung, daß der Untersuchungsrichter auch selbst das Urtheil fällen müsse. Von wem kann man ein begründeteres Urtheil erwarten, als von dem, deraus der ersten und ungetrübten Erkenntnißquelle schöpfte? Hat jetzt die Einrichtung bestanden, daß der eine Richter nur die Wahrheit aufzusuchen hatte, während ein dritter blos darüber das Urtheil zu geben befugt war, so will ich diese Einrichtung bei der jetzigen Gerichtsverfassung darum nicht tadeln, weil die Actenver- sendung zu einer nochmaligen Revision des Verfahrens führte, die mir angemessen schien, eben weil das Untersuchungsverfahren zum Theil von jungen, ungeübten und unerfahrenen Männern geleitet wird. Daß aber eine solche Einrichtung ferner beibehalten werde und beibehalten werden könne, ist völlig gegen meine Ueber zeugung. Wenn ich mich sonach für die Unmittelbarkeit des Ver fahrens ausgesprochen habe, so habe ich mich zugleich auch schon theilweise in dem Sinne, wie ihn die Deputation aufgestellt hat, erklärt. Ich halte aber auch das mündliche Verfahren, im Gegen satz zu dem schriftlichen, für das vorzüglichere, nicht weil ich den Niederschriften keinen Werth beilegte, sondern weil ich glaube, daß mit einer collegialischen Gerichtsverfassung das schriftliche Verfahren unverträglich sei. Es hält das Verfahren auf, und nimmt unnöthigerweise dem Richter einen Lheil seiner kostbaren Z.'it. Ich kann die Bedenken nicht theilen, die man von der Mündlichkeit insofern hegt, als man glaubt, es mache dm Richter in seinem Urthcile zweifelhaft. Ich verweise diesfalls auf unsere Kammerverhandlungen. Welche schwierige Gegenstände kommen hier zur Berathung, und werden uns zur Entschließung vorge legt ? Wie schwierig werden sie öfter noch im.Verlauf der De batte, und am Ende sind wir doch im Stande, uns zu einem sachgemäßen Urtheil zu vereinigen. Freilich beruht dies haupt sächlich auch darauf, daß ein schriftliches Verfahren vorausgeht, und ich verstehe darunter die Vorberathungen der Deputationen, deren Resultate uns durch die Vorlagen ihrer Berichte mit- gctheilt werden. So, stelle ich mir vor, wird es auch möglich sein, bei dem mündlichen Verfahren die Richter in den Stand zu setzen, die Sachverhältnisse genau zu übersehen, wenn sie auch wirklich verwickelt siin sollten. Die Voracten, welche gehalten werden müssen, werden im Stande sein, sie so vorzubereiten, daß, wenn sie zur öffentlichen Audienz kommen, sie selbst bei verwickelten Fällen das Wahre durchsetzen können. Von der Mündlichkeit läßt sich aber in gewisser Hinsicht die Oeffentlichkekt nicht trennen, insoweit nicht, als von der öffentlichen Audienz der Ankläger und Vertheidiger nicht ausgeschlossen werden können, so daß also in ihrer Gegenwart, wie in Gegenwart der Zeugen, die Verhand lungen vor sich gehen. Nur darüber habe ich mit mir nicht einig weiden können, ob man es bei einer so beschränkten Oeffentlichkeit, die man eben dadurch herstellt, daß man die Verhandlung vor dem Ankläger und dem Vertheidiger führt, zu belassen habe, oder ob man sie in ganz unbeschränkter Maße zuzug-stellen haben dürfte? Ich gestehe, daß ich für meinen Tbeil mich mit jener beschränkten Oeffentlichkeit begnügen würde, wenigstens versuchs weise, weil ich von der Ansicht ausgebe, daß sich Vorschritte stets thun lassen, Rückschritte aber bedenklich fallem Ich finde darin,
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