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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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lung Verletzte gar nicht einmal wünscht, daß die Sache unter sucht werde, so darf doch der Staat darauf keine Rücksicht nehmen, sondern muß hier vonAmtswegen einschreiten. Es ist viel von der sogenannten Lriplicitat des Richters gesprochen worden. Ich gestehe, daß ich mir es allerdings nicht denken kann, daß die Function eines Richters mit der Function eines Defensors sich vereinigen ließe; das wäre ein Ideal, dessen Erreichung bei der menschlichen Unvollkommenheit nichtzuhoffen steht. Ich werde daher immer nicht nur für Beibehaltung, sondern auch für Vervollkommnung des Instituts der Defen- sion sein und namentlich dafür, daß der Defensor früher zuge- zogen werde. Weniger nöthig und wünschenswert!), gestehe ich aufrichtig, halte ich die Einführung des Instituts der Staatsanwaltschaft, wiewohl ich nicht gerade durchaus dagegen bin. Der Staats anwalt wird eigentlich ein Po- lizeibeamter sein. Wir haben aber schon jetzt Polizeibehör den, welche verpflichtet sind, jedes Verbrechen dem kompeten ten Richter anzuzeigen. Ich will mich jedoch, wie gesagt, nicht absolut gegen die Einführung der Staatsanwaltschaft aus sprechen. Dieses Institut kann vielleicht in manchen Fällen nützlich sein; aber, meine Herren, bei unfern Verhältnissen halte ich die Staatsanwaltschaft nicht für unbedingt nothwendig. Doch gebe ich zu, daß es Fälle gibt, wo der Staatsanwalt un bedingt nöthig ist, und zwar ist dies da derFall, wo Geschwornen- gerichte bestehen; da ist der Staatsanwalt wegen der Ge schworenen nöthig, um den Einfluß des Vertheidigers auf die Geschworenen zu balanciren. Bedenken Sie, meine Herren, wenn der Vertheidiger mit allem Zauber der Beredsamkeit nicht nur alle Rechtfertigung^, Entschuldigungs- nndMilderungsgründe vorbringt, sondern auch auf das Mitleid, die Rührung der Geschworenen einzuwirken sucht, und bedenken Sic, daß diese Geschworenen zwar achtbare, aber nicht rechtsgelehrte Manner aus dem Volke, und daß solche Männer den Einflüssen der Beredsamkeit sehr zugänglich sind; d a muß allerdings Jemand vorhanden sein, welcher dem Vertheidiger schroffer entgegentreten kann, als der Richter in sei ner Stellung es vermag, da muß Jemand Vorhandensein, der, im Gegensatz der Milderungsgründe, die Abscheulichkeit des Ver brechens in grellem Lichte darstellt und die den Angeschuldigten gravirenden Momente streng hervorhebt. Nun, meine Herren, wir haben keine Geschwornengerichte, und ich habe mich bereits da hin ausgesprochen, daß ich weder für jetzt, noch für die Zukunft wünsche, daß wir Geschwornengerichte bekämen! Ich glaube—wie gesagt—daß der Staatsanwalt erst da seine Wichtigkeit von Bedeutung hat, wo Geschwornengerichte sind. Ich finde also das Institut des Staats anwaltes bei uns nicht unbedingt nothwendig, gebe aber zu, daß es in manchen Fällen nützlich sein könne, Md will mich nicht unbedingt dagegen erklären. Was nun die sogenannte Mündlichkeit anlangt, so muß ich bekennen, daß ich diesen Ausdruck für den vor liegenden Gegenstand nicht angemessen finde. Es ist schon von mehren Rednern erwähnt worden, daßderschroffeGegen- satz zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit beim Crkminalverfahren nicht passe; keines von diesen beiden Elemen ten kann im Criminalproceß entbehrt werden; also fehlt, wie ein geehrter Redner in der ersten Kammer sagt, hierbei die logische Schärfe der Antithese, und ich sehe nicht ein, warum ich eine un logische Terminologie adoptiren soll. Dagegen scheint mir der Gegensatz von Unmittelbarkeit und Mittelbarkeitsach gemäß, und da nehme ich keinen Anstand, mich für Unmittel barkeit im Criminalproceß zu erklären, nämlich für unmit telbare Vernehmung des Jnculpaten und unmittel bare Abhörung derZeugen im Beisein des Defen sorsund des Staatsanwalts, falls das letztere Institut ein geführt würde, vor einem collegialischen Criminalge'- richt ersterInstanz, welches, mit Wegfall der Acten- versendung, selbst das Erkenntniß nebstEntschei- dungsgründen zu geben hat. Die Voruntersuchung könnte, meines Erachtens, durch ein deputiertes Mitglied dieses Collegii mit dem gesetzlich erforderlichen Personale er folgen; doch ich bin zu sehr Laie, um in die Details einzugehen. Nach beendigter Voruntersuchung würde dieses deputirte Mit glied wieder in das Collegium zurücktreten, und das Colle gium hätte sich zunächst darüber zu entschließen: ob der Ver dächtige in den Anschuldigungsstand zu versetzen sei? Hierauf würde, wie ich schon vorhin angedeutet habe, das Hauptverfahren auf unmittelbare Weise, sodann die Vorberathung zum Urtheil und endlich das Urtheil selbst nebst Entscheidungsgründen erfolgen. Wenn die Sache so zweifelhaft oder weitläufig wäre, daß die Entscheidungs gründe umfänglich werden würden, dann könnte die Entschei dung auf eine nächste Sitzung ausgesetzt werden. Noch muß ich hinzufügen, daß ich jedenfalls die in unserer Ver fassungsurkunde verbürgten Garantien der Entscheidungs gründe und des Jnstanzenzugs festgehalten wissen will. Ich glaube, daß es auch bei der Hauptuntersuchung möglich sein werde, Protokolle zu führen, welche allesW esentliche und Einflußreiche enthalten, sowie auch unsere Herren Secretaire in der Kammer alles Wesentliche und Einflußreiche aufzeichnen. Dies müßte in solcher Weise geschehen, daß daraufEntschei- dungsgründeund Jnstanzenzug basirt werden können. Auf die protokollarischen Niederschriften lege ich ei nen großen Werth! Es hat zwar früher eine Zeit gegeben, wo man Mündlichkeit im weitesten Sinne hatte; aber aus dem einfachen Grunde, weil man damals nicht schreiben konnte. Bei den uralten Deutschen fand bei Verbrechen Privatan klagestatt, was jetzt gar nicht mehr anginge und wobei viele Verbrechen unerörtert und unbestraft bleiben würden; die ural ten Deutschen hatten Mündlichkeit im ausgedehnte sten Sinne des Worts, indem gar Nichts niedergeschrie ben wurde, weil sie nicht schreiben konnten. Dasselbe Ver fahren finden wir noch jetzt beiden Nationen, welche sich in der Kindheit befinden, z. B. bei den africanischen und amerikanischen Eingebornen. Es ist doch ohne Zweifel ein Fort schritt der Wissenschaft, daß man erfunden hat, das geflügelte Wort durch die Schrift zu fixiren. Die protokollari-
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