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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Institut der Staatsanwaltschaft an sich nicht für verwerflich, ja sogar in manchen Fällen für nützlich halte. Nun hat das Institut der Staatsanwalte jedenfalls einen doppelten Nutzen. Erstens versetztes den Richterin eine ganz un parteiische Stellung; zweitens bezeichnet es demselben die Grenze, innerhalb welcher er sich mit der Untersuchung zu bewegen hat. Dieses stehet allerdings einem Grundsätze entgegen, welcher tz. 68 des Entwurfs enthalten ist; nämlich, daß der Richter die Unter suchung gegen den einmal in Anklagestand versetzten Inculpaten auch auf solche Verbrechen ausdehnen könne, welche sich erst im Laufe der Untersuchung ergeben, ohne ihn deshalb wegen eines jeden derselben noch besonders in Anklagestand versetzen zu müssen. Daß es aber, wenn auch nur wegen der Kosten, gut ist, wenn jedes Verbrechen separat verhandelt werde, möchte doch wohl keinem erheblichen Zweifel unterliegen. -(Der königliche Kommissar tritt ein.) Ich habe gesagt, daß die Staatsanwaltschaft den Richter in eine ganz unparteiische Stellung versetze. Man hat das Spruch wort: wo kein Kläger ist, ist kein Richter, und ich will gern zuge ben, daß sich dasselbe aus Zeiten herschreibt, wo es noch hieß: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Aber, meine Herren, ich setze ihm ein anderes entgegen: Niemand kann Kläger und Richter in einer Person sein; dies ist ein Sprüchwort, das gewiß noch in der heutigen Zeit Geltung hat. Ich setze ihm die ausgemachte Wahrheit entgegen, daß Niemand Klager und Beklagter in einer Person sein kann. Lassen Sie Jemanden, der einen Beweis auf gestellt und dabei die Ueberzeugung gewonnen hat, daß er Etwas wirklich bewiesen habe, einen Gegenbeweis führen, erwirb es nicht können. Indem der Richter ein Untersuchungsverfahren gegen Jemanden einleitet, muß er ihn ja schon für schuldig halten; er muß also vorzugsweise die Beweismittel gegenihn aufzusin- den sich bestreben; man sieht, daß erst die Belastung gesucht wer den muß und hierauf erst die Vertheidigung folgen kann. Hat nun der Richter einmal aus der Belastung die Ueberzeugung ge schöpft, daß der Jnculpat schuldig ist, wie soll er noch die nöthige Unbefangenheit behalten, um auch die Mittel aufzusuchen, welche zu Gunsten des Angeschuldigten dienen und welche ihm solchem nach als eine bloße Formalität erscheinen müssen? Zugleich wurde aber auch von der hohen Staatsregierung mehrfach erwähnt, daß die Unmittelbarkeit durch den Gesetzent wurf nicht ausgeschlossen wäre. Nun ist es allerdings wahr, daß dieses Zugeständniß blos darauf ging, die Unmittelbarkeit auch bei dem Jnquisitionsproceffe stattsinden zu lassen. Aber, meine Herren, wenn wir annehmen, daß die hohe Staatsregierung selbst das Institut der Staatsanwalte nicht für unpassend, die collegialischen Richter aber für wünschenswerth erklärt hat, und daß die Unmittelbarkeit durch den Gesetzentwurf noch nicht aus geschlossen sein soll, so scheint mir doch aus diesen, wenn auch vereinzelten Zugeständnissen mit Sicherheit gefolgert werden zu können, daß auch die Combination dieser drei Institute an sich so schädlich nicht sein könne. Haben wir aber Staatsanwalte, so setzt dies auch die recht liche Nothwendigkeit voraus, daß in allen den Fällen, wo der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes fungirt, auch der Jncul pat und sein Vertheidiger an der Verhandlung unmittelbaren Antheil zu nehmen haben, und dabei alles dasjenige vorstellen und berichtigen können, was aufdie Ermittelung seiner Schuld oder Un schuld Einfluß hat. Er wäre ja sonst selbst blos die Sache, um die es sich handelt, und nicht eine Partei. Ebenso wie in einem Ci- vilproceß kein Richter hinter dem Rücken einer Partei Etwas thun kann, was gegen dieselbe rechtliche Kraft äußern soll, in eben der Maße wird sich auch der Richter bei Anträgen des Staatsanwaltes gegen die Ausstellungen des Defensors zu verwahren haben. Tritt aber diese Concurrenz bei der Untersuchung ein, so stelle ich mir folgendes Ergebniß vor. Die Voruntersuchung begreift blos die Frage: ist ein Ver brechen da, und wer steht mit diesem Verbrechen in einer solchen Beziehung, daß man mit Wahrscheinlichkeit auf seine Schuld schließen kann? Wird hierauf der Verdächtige in Anklagestand versetzt, so muß man ihm gestatten, durch Gegengründe sich zu rechtfertigen; vermag es dies genügend, so wird die Unter suchung gegen ihn zu sistiren Und eine Hauptuntersuchung nicht nothwendig sein, Bleibt aber derselbe wirklich in Anklagestand versetzt, so geschehen Vernehmungen und Zeugenverhöre zwar umständlich, es wird aber blos dasjenige davon schriftlich festge stellt, was dazu dient, um in die Sache Licht zu bringen, was mit der Sache selbst in Beziehung steht; alle die andern Sachen kann man dabei mit Recht übergehen.' Im Civilproceß wird beim Güte- und Rechtstermin eine Registratur ausgenommen, die ost ein Zugeständniß des einen oder andern Theils enthalt; sind beide Parteien darüber einverstanden,daß und in welcher Weise das Zugeständniß wirklich geschehen ist, dann, meine Herren, bedarf es über diese Punkte keines Beweises mehr, sie sind über jeden Zweifel erhaben und es steht das, was geschrieben ist, fest — und zwar vertragsmäßig fest; es entsteht daraus gewissermaßen ein cootractus Uterciljs. Es ist ferner jetzt nothwendig, daß, wenn man Zeugen ab hört, diese nicht allein, um ihre Unparteilichkeit zu prüfen, über ihre Beziehungen zu dem Inculpaten befragt, sondern auch deren Ant-- Worten darauf besonders registrirt werden müssen- Dahin ge hört, ob und in welchem Grade sie mit dem Inculpaten verwandt oder verschwägert sind, ob ihnen für ihr Zeugniß Etwas gegeben oder versprochen worden, ob sie davon Nutzen oder Schaden zu er warten haben, und was dergleichen Dinge mehr sind. Diese Fragen werden nun zwar an den Zeugen auch dann geschehen müssen;,aber man wird sie ebensowenig als die Antworten be sonders niederzuschreiben haben, weil, wenn die Abhörung des Zeugen in Gegenwart des Staatsanwalts und des Inculpaten mit seinem Defensor geschieht, anzunehmen ist, daß kein Lheil gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Etwas eingewendet habe, daß mithin das Zeugniß ein vollgültiges sei. Ebenso wird von den übrigen Zeugenaussagen blos dasjenige niedcrgeschrieben wer den, was mit Uebergehung aller Nebendinge auf die Untersuchung wirklich Einfluß hat. Daraus, meine Herren, folgt nun, daß die Untersuchungsacten, wenn ein solches Verfahren stattfindet, und wenn blos das hineinkommt, was hinein muß, um die
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