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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wird die wirkliche Unschuld des Angeschuldigten durch die Anwe senden bekannt. Unlängst noch gab sich die Theilnahme an ei nem solchen Urtheilsspruche bei den französischen Assisen kund,, in dem ein alter Mllitair nach Anerkennung seiner Unschuld, sowohl von dem Präsidenten der Assisen, als auch von mehren Anwesen den, thatige Verhülfe als Entschädigung empfing. Daß es aber solchen Angeschuldigten bei der Oeffentlichkeit, welche Mündlich- kertinvolvirt, weit leichter werden muß, ihre Unschuld ans Licht zu bringen, als solches bei dem schriftlichen Verfahren gelingen möchte, ist schon mehrfach dargethan worden. Uebrigens wird durch die jetzt übliche Vernehmung durch eine Art Oeffentlichkeit veranlaßt, die jedoch in ihrem Ursprünge und in ihren Folgen verletzend ist. Wenn man zufällig in einem Gerichtslocal ist, erfährt man, die ser oder jener sei in Untersuchung gekommen; später hört man vielleicht auch, daß er freigesprochen sei. Der Leumund ist aber wohl in der Zwischenzeit geschäftig gewesen, Vermuthungen zur Wahrscheinlichkeit zu erheben, und da die öffentliche Bekanntma chung der Freisprechung wohl aus einer oder der andern Rücksicht unterbleibt, so bleibt auch die Brandmarkung. Wenden wir nun den Blick auf die zweite Kategorie, so werden wir leicht sehen, daß ein gefallener, jedoch noch nicht in den tiefsten Abgrund ge sunkener Mensch dieReue, deren er sich bewußt zu werden anfangt, zu empfinden und den Vorsatz zur Besserung zu befestigen weit eher Veranlassung finden wird, wenn in Gegenwart des versam melten Volkes auf eine würdevolle Weise die Erforschung der Wahrheit und die Bekanntmachung des Urtheilspruchs erfolgt. Es wird ihm klar werden, daß seine sämmtlichen Mitmenschen verletzt sind durch die unrechtmäßige Handlung, deren er sich, wenn auch unmittelbar nur gegen Einzelne unter ihnen, schuldig gemacht hat.' Er wird auch durch die allgemeine Eheilnahme an seinerLhat, an seinem Schicksale erkennen, daß seine innige Reue, seine wahrhafte Besserung gleiche Lheilnahme erwecken muß, und daß nicht alle Menschen sich von ihm wegwenden werden, sobald er auf den richtigen Weg zurückgekehrt sein wird. Eine solche Wirkung kann aber unmöglich erfolgen, wenn nach jetziger Sitte der Angeschuldigte oft nur nebenbei ein Verhör zu bestehen hat, und wohl auch ebenso Kenntniß vom Urtheilspruch erlangt. Diese Formen des Verfahrens sind keineswegs geeignet, um ihm einen richtigenBegriffvon der Strafwürdigkeit seinerThat beizubringen, ohne welchen anBesserung nicht zu denken ist. Der wirklich verstockte Verbrecher, dessenGemüth für keinen Eindruck mehr empfänglich ist, wird das Geständniß seiner Schuld ebenso wenig indem gewöhn lichen Gerichtslocal bei alleiniger Anwesenheit seiner Richter ab legen, als in einem großem Saale in Gegenwart derRichter und Zeugen und eines Theils des Volks. In diesem Falle ist nur zu bedauern, daß ein solcherMensch so lief gesunken ist, daß er der Reue und Besserung nicht mehr fähig ist, was aber unmöglich dem mit Mündlichkeit und Oeffentlichkeit verbundenen Verfah ren beizumessen ist. Anlangend die Einführung eines solchen Verfahrens, so vermag ich um so weniger, große Schwierigkeit dabei zu erblicken, als ich selbst Zeuge war, in wie kurzer Zeit dasselbe während der französisch, n Herrschaft im Königreich West phalen bewirkt wurde- Wegen des Staatsanwalts will ich mir die einzige Bemerkung erlauben, daß sein solcher um deswillen wünschenswerth erscheinen muß, weil es leicht begreiflich ist, daß ein Richter in dreifacher Eigenschaft wohl kaum mit Erfolg bei einer und derselben Sache fungiren kann, wie das doch jetzt geschieht. Das sind einige der vorzüglichsten Gründe, die mich zulder innigen und unerschütterlichen Ueberzeugung geführt ha ben, daß ich mein Gewissen verletzen würde, wenn ich abwei chend vom Gutachten der Deputation stimmen wollte. Höchst erfreulich ist es mir zugleich, versichern zu können, daß nicht nur der größte Lheil meiner geliebten Mitbürger, sondern namentlich die Mitglieder des Standes, dem ich angehöre, fast ohne Aus nahme, wie sie bei jeder vorgekommenen Gelegenheit kund zu geben nicht unterlassen haben, eine solche Abstimmung billigen und sich der freudigen Hoffnung hingeben, dieselbe werde einer großen Majorität angchören. Wenngleich Alle, welche sich mit mir um das Panier der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit sam meln, schmerzlich bedauern, daß die hohe Staatsregierung die Ueberzeugung festhält, es fromme dem Sachsenvolke nicht ein Institut, welches von ihm und fast ganz Deutschland-als das sicherste Mittel zu Entwickelung des konstitutionellen Systems und zu Begründung der öffentlichen Freiheit anerkannt und mit heißer Sehnsucht begehrt wird, es habe dasselbe kein Recht, die ses ersehnte Institut zu verlangen, so halten dennoch auch Sie fest an der Hoffnung, daß die gute Sache, die Sie vertheidigen, doch endlich den Sieg erringen werde, und gewiß wird diese Hoffnung von der großen Mehrzahl der in den untern und obem Raumen dieses Saales Anwesenden gethcilt. Ich selbst gebe mich derselben um so »ersichtlicher hin, als ich in unserer gegen wärtigen Verhandlung den Abglanz jenes kostbaren Edelsteins erblicke, nach dessen Besitz wir streben, um mit ihm als einer ach ten Zierde unsere Constitution zu schmücken. Unser Saal ist der Gerichtshof, vor welchem der angeschuldigte Anklageproceß mit Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Staatsanwaltschaft erschienen. Die Anklageacte haben wir vernommen und werden die Erläu terung dazu noch vernehmen. Die berufenen Zeugen legten Zeugniß ab für und wider den Angeschuldigten. Nun, meine Herren, richten Sie, richten Sie recht, über Ihren Spruch rich tet in höchster Instanz ein mächtiger, unbestechlicher Richter: die Geschichte. Abg. Brockhaus: Meine Herren! Ich habe mir das Wort erbeten, nicht um eine lange Rede zu halten übereinen Gegenstand, der seit einer Woche in diesem Saale mit so viel Geist, so viel Kenntniß und besonders auch so viel Gesinnung besprochen worden ist, sondern ich wünschte, Gelegenheit zu haben, meine Abstimmung zu motiviren und darzuthun, daß ich über diese hoch wichtige Frage mit Bewußtsein abstimme. Um so mehr fühle ich mich veranlaßt, einige Worte für Oeffentlichkeit und Münd lichkeit zu sprechen, damit auch in der zweiten Kammer aus Leip zig eine Stimme dafür ertöne, nachdem in der ersten Kammer von einigen beredten Rednern dafür gesprochen worden ist. Sie werden mir die Anmaßung nicht zutrauen, daß ich als Laie die der Wissenschaft und der Praxis der Jurisprudenz angehörigen Gründe für Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklageproceß hier
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