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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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werden. Man kann wohl auf den Grund derselben ein Urtheil abgeben und dieses auch motivi'ren. Glauben Sie nicht, meine Herren, daß kn England, wo gewiß das Institut der Mündlich keit — ich mochte sagen — bis auf das Aeußerste ausgebildet ist, daß da nicht auch Niederschriften erfolgen? Sobald die Geschwornen in der Sitzung erscheinen, erhalten sie vom Sherif Feder und Tinte. Sie können sich Bemerkungen machen, und auch in Frankreich ist dies der Fall. Doch nicht allein die Geschwornen haben hierzu ein Recht, sondern, auch der Richter. Jeder Zeuge in England spricht, sobald er von dem Richter befragt wird, langsam, damit er dem Richter Zeit gewähre, das Ergebniß seiner Aussagen niederzuschreiben. Der Richter macht sich Noten, und diese Noten benutzt er bei seinem Urtheil. Also eine schriftliche Unterlage kann man wohl auch in dem mündlichen Verfahren gewähren. Es zeigen dies wohl auch die Beispiele am Rhein, wo das mündliche Verfahren gilt. Un längst noch berichteten die öffentlichen Blätter über zwei wichtige Processe, die vor dem correctionellen Gerichtshöfe in Mainz ge führt wurden. Der eine Proceß betraf politische Vergehen, und die Richter gaben sehr ausführliche Entscheidungsgründe. Wie konnten sie Entscheidungsgründe geben, wenn man ihnen nicht zutrauen will, daß sie das Gehörte in ihren Gründen wiederzu geben vermöchten? Der zweite Proceß betrifft den Fall, wo ein Vater angeklagt wurde, sein Kind auf eine abscheuliche Weise ge- mißhandelt zu haben. Der Angeklagte wurde zu einjähriger Ge- fängnißstrafe verurtheilt, und die Entscheidungsgründe enthielten das pro und contra in einer Ausführlichkeit und Vortrefflichkeit, wie man sie nur immer verlangen kann. Die Gegner sagen: Ja, Entscheidungsgründe können wohl gegeben werden, aber in den Entscheidungsgründen vermag man nicht nachzuweisen, warum der Richter diesen oder jenen Umstand für wahr oder nicht wahr halte. Man bezog sich deshalb auf Frankreich. Erlauben Sie mir zur Widerlegung dessen, Ihnen einen Fall aus der Zes llribunaux vorzulesen, der in Frankreich vor einem Jahre vor gekommen ist. Er betrifft den in Deutschland auch bekannt ge wordenen Proceß gegen den Notar Lehon, der sich eines Unter- schleifs von 433,163 Fr. schuldig gemacht hatte. Man kann daraus abnehmen, wie bedeutend der Untersuchungsfall war. Hier finde ich aber unter den vielen Entscheidungsgründen, die der correctionelle Gerichtshof zu Paris darüber gegeben, sogleich einen, welcher den angedeuteten Einwand als unbegründet dar stellen wird. Dieser Entscheidungsgrund würde im Deutschen un gefähr so lauten: „Dieweil die von Lehon in der Instruction auf gestellte Behauptung, als müsse er seinen Ruin den Verlusten zu schreiben, die seine Clienten erlitten, und deren Folgen er über nehmen zu müssen geglaubt habe, ob er wohl dazu gesetzlich nicht verbunden gewesen, sowie seine weitere Behauptung, daß die auf seine Rechnung genommenen Verluste sich auf mehr als vier Millionen belaufen, grundlos ist, dieweil aber auch diese Behaup tung, wenn sie gegründet wäre, abgesehen davon, daß sie über trieben ist, nicht im Stande sein würde, die oben qualisicirten Ver gehen aufzuheben, oder ihre Größe zu mindern; dieweil ferner es als unbestritten gelten kann, daß das von ihm gewählte Verthei- dkgungssystem unzulässig, jü selbst für muthwillkg anzusehm ist, gegenüber von Clienten, deren Gelder verschwendet und betrüg- licherweise vergeudet worden sind, zu geschweige», daß diese Ein wendungen bezüglich der öffentlichen Strafe ganz der Begründung entbehren, indem diese Vettheidigungsweise bei dem vorliegenden Mißbrauch des Vertrauens und bei den so gehäuften Betrüge reien, die seit so langer Zeit ohne Unterbrechung in Begleitung derbeschwerendstenUmstände begangen worden und so bedeutende Summen zum Gegenstand, zur Folge aber so unglückliche Ver luste hatten, ihre ganze Kraft verliert u. s. w." Sie sehen hier aus ... Staatsminister v. Kvnneritz: Ich bitte den Herrn Re ferenten, zu bestätigen, daß er alle diese Fälle von mir selbst be kommen hat, damit nicht die Kammer glaube, ich habe etwas Unwahres in jener Kammer vorbringen wollen. Ich erlaube mir aber auch aufmerksam zu machen, worauf ich später zurück kommen werde, daß eben Entscheidungsgründe Lhatsachen ent halten, aber nicht, worauf der Beweis dieser Lhatsachen beruht; wie er eben vorlas, ist gesagt, seine Behauptung wäre grund los; warum ist nicht gesagt; ein anderer wäre nicht bestritten. Es wird in der Lhat darauf ankommen, was man unter Ent scheidungsgründen über Lhatsachen versteht; denn daß Hand lungen angeführt werden, die man als wahr voraussetzt und worauf man weiter den Angriff des Verbrechens bauet, habe ich nicht bezweifelt. , Referent Abg. Braun: Ich würde noch, wenn mich nicht der Herr Minister unterbrochen hätte, bemerkt haben, daß die Deputation allerdings dieses Material, wieso manches andere, nur der Güte Sr. Excellenz des Herrn Ministers verdankt. Daß die Deputation allerdings eben deswegen Ursache hat, die volle Unparteilichkeit des Herrn Ministers anzuerkennen, folgt daraus von selbst. — Sie sehen aus dem Vorgetragenen, meine Herren, daß man in Frankreich bei den Entscheidungsgrün den auch aufs Lhatsächliche Bezug nimmt, daß man das Lhatsächliche in den Entscheidungsgründen anführt, widerlegt, oder angibt, warum man dieses oder jenes nicht als wahr oder nicht für unwahr annehmen könne. Es' ist demnach wohl zu sagen, daß dort die Entscheidungsgründe der correctionellen Gerichtshöfe nicht allein aufs Lhatsächliche gerichtet find, son dern daß sie auch das Lhatsächliche analysiren, daß sie zeigen, warum man dieses oder jenes Lhatsächliche für wahr oder nicht wahr annimmt. Und warum sollte man dieses nicht auch in Deutschland thutt, selbst wenn es in Frankreich nicht der Fall wäre. Ich glaube, die deutschen Richter besitzen Gewandtheit ge nug, um selbst im mündlichen Verfahren zu zeigen, warum sie gewisse Lhatsachen für gewiß oder für nicht gewiß ansehen. Denken Sie sich einen Fall: Es kommt nach mündlichem Ver fahren ein Lodtschlag vor; der Lhäter sagt, erhübe seinen Geg ner zwar erschlagen, aber aus Nothwehr. Zwei Zeugen, seine nächsten Anverwandten, bestätigen, der Lhäter habe diesen Mann erst geschlagen, nachdem er von ihm angegriffen worden sei; zwei andere unparteiische Zeugen dagegen sagen: Nein, der Lhäter hatte bereits sein Messer gezogen und der Erschlagene
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