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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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schon aus einigen Wunden geblutet, als Letzterer auch sein Mes ser gebraucht. Soll denn nun nicht bei diesen und ähnlichen Fällen im mündlichen Verfahren der Richter im Stqnde sein, zu sagen, die Angabe des Thäters, als habe er in Nothwehr ge handelt, könne als bewiesen nicht angesehen werden, da die an gegebenen Zeugen, obwohl sie diese Angabe bestätigen, dennoch als verdächtig anzusehen seien, auch in ihren allgemeinen Aus sagen umsoweniger Glauben verdienten, als die andern beiden Zeugen? welche als völlig unverdächtig anzusehen, mit vielen Spe- cialitäten sich über das angegebene Sachverhaltniß ausgesprochen u. s. f. Die Deputation hatte angeführt, man könne eigentlich Entscheidungsgründe über die Thatftage da nicht geben, wo keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, nach welchen der Richter eine Thatsache für erwiesen annehmen müsse, oder an nehmen dürfe. Der königl. Herr Commissar hat dies bestritten und hat sich nebenbei noch auf den Satz bezogen, daß wir in Sachsen derartige Bestimmungen hätten. Diese Behauptung aber kann die Deputation auf keine Weise zugeben. Wenn das Gesetz vom 30. März 1838 sagt: daß der Richter nur seiner vollen actenmäßigen Ueberzeugung folgen müsse bei Beurthei- lung- eines vorliegenden Vergehens, so ist offenbar, daß er nicht Regeln folgen kann, welche vielleicht in einzelnen Fällen mit seiner Ueberzeugung nicht Harmoniken. Wie kann man sa gen, wenn kein specielles Gesetz vorhanden ist, der Richter muß an diese oder jene Beweisvorschrift sich halten? Es scheint mir, daß durch das Gesetz von 1838 jede Beweistheorie in Sachsen ausgeschlossen ist. Man nimmt Bezug jedoch auf die bestehenden Beweisvorschriften im Civilproceß. Wie weit nun die Beweisvorschriften auf den Criminalproceß anwendbar sein sollen, ist nicht angegeben. Sollen denn für den Criminalrich- ter alle Beweisvorschriften im Civilproceß gelten? Soll z. B. im Criminalproceß die gelten, daß zwei Zeugen vollen Be weis bewirken? Oder wie weit sonst gelten im Strafprocesse die Beweisvorschriften des Civilverfahrens? Wenn man dies nicht bestimmt, so wird eine Ungenauigkeit erzeugt und zu Irr tümern Anlaß gegeben, die unübersehbar sind. Auch stimmt diese Behauptung keineswegs mit einer Aeußerung überein, welche er selbst der Deputation gegenüber gethan hat. Der Herr Commissar erklärte nämlich bei Gelegenheit, als §. 6. des speciellen Lheils der Vorlage in der Deputation zur Sprache kam, und als die Deputation verlangte, daß nach §. 6. noch eine Bestimmung ausgenommen werden möchte, nach welcher der Einfluß, den ein Civilurtheil auf das criminalrechtliche habe, bestimmt und abgegrenzt werde, sich dahin, daß die Aufnahme einer solchen Bestimmuug nicht angemessen sei, weil wir in Sachsen keine Beweisthcorie hätten. Man wirft weiter der Mündlichkeit vor,als könne dann eine zweite Jnstanzgar nicht stattfinden, oder die zweite Instanz könne eine Prüfung des Urtheils nicht vornehmen. Ich kann so wenig, als die ganze De putation dieser Meinung sein. Man hat die entgegengesetzte Erfahrung in Frankreich in den correctionellen Gerichtshöfen, wo auch von rechtsgelehrten Richtern geurteilt wird, und wor auf, nach eingelegter Appellation, eine Prüfung des Urteils in der zweiten Instanz erfolgt, auch hier ebenso unmittelbar, wie in der ersten, die Zeugenverhöre stattfinden und bezüglich wieder holt werden. Daß Letzteres freilich nicht so häufig vorkommt, hat die Deputation in ihrem zweiten Berichte mit statistischen Nachrichten erwiesen. Allein möglich ist jedenfalls eine zweite Prüfung. Daß übrigens der Instanzenzug eine so außeror dentliche Bedeutung in Criminalsachen nicht haben könne, glaubt die Deputation aus dem eigenen Verfahren der Regierung ableiten zu können. Wir haben im Civilproceß, wo weit ge ringere Güter in Frage kommen, drei Instanzen, und in dem Cri- minalproceß sollen wir in der Regel blos zwei Instanzen haben. Warum gibt man denn hier blos zwei Instanzen, wo es sich um die höchsten Güter handelt, wenn man nicht anerkennte, daß der Instanzenzug in dem Criminalverfahren von so überaus wichti ger Bedeutung nicht sei? Man wirst weiter der Mündlich keit vor, der Richter könne doch nicht unmittelbar die K.hat wahrnehmen. Das verinag er allerdings nur in den seltensten Fällen, ich gebe das zu; allein ist es nicht ein Unterschied, ob der Richter die bei derLhat betheiligten oder gegenwärtigen Personen unmittelbar hört, oder wenn er erst deren Wahrnehmungen durch dritte Personen zugestihrt erhalt? Dann schmeckt auch dieser Ein wand etwas sehr nach sächsischem Optimismus, der häufig schon Gegenstand der Kritik in dieser Versammlung gewesen ist. Ein französischesSprüchwortsagt: Das Besteist der Feind des Guten. Wenn man nicht das Beste haben kann, so greife man doch nach dem Guten. Ein sehr verehrter Abgeordneter äußerte unlängst, durch die Zurückweisung der Schriftlichkeit würden alle Grund lagen , worauf das ganze Besitzthum der Staatsbürger beruhe, mit Füßen getreten; die Schriftlichkeit trete man mit Füßen, ob sie gleich die Klägerin des ganzen Grundbesitzes sei. Meine Herren, ein etwas seltsamer Einwand dies! Man könnte mit eben dem Rechte entgegenhalten, daß man durch das Princip der Schriftlichkeit das mündliche Wort, die mündliche Sprache, welche doch die Vermittlerin sei zwischen Individuum und In dividuum, zwischen Nation und Nation, die mündliche Sprache, welche die größte Wohlthäterin des menschlichen Geschlechts sei, verachte, herabsetze, unterdrücke l Dieser Einwand würde nicht mehr übertrieben sein, als es der Einwand des gedachten Abge ordneten ist. . (Staatsmknister v. Zeschau tritt ein.) Aus dem Gesagten dürfte folgen, daß die Mündlichkeit die ihr gemachten Vorwürfe keineswegs verdient, daß vielmehr die Mündlichkeit das Mittel gewährt, vermöge dessen der Richter unmittelbar die Betheiligten, über die er richten soll, hört,'ver möge dessen er eine unmittelbare Anschauung gewinnt, vermöge dessen er eine unmittelbare Beurtheilung darüber abgeben kann. Kann er dies, meine Herren, so folgt daraus von selbst, daß durch die Mündlichkeit die Richtigkeit des Urtheils, also die Ge rechtigkeit gefördert wird. Es folgt daraus zugleich, daß mit telst der Mündlichkeit die unbestreitbarsten Rechte des Angeschul- digten Berücksichtigung finden. Es ist ein anerkanntes Recht, daß der Angeschuldigte seinem Richter vorgeführt, daß er un mittelbar ihm gegenübergestellt werde, und daß sein Richter un-
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